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   LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2005 - 11 Ta 146/05   

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https://dejure.org/2005,9952
LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2005 - 11 Ta 146/05 (https://dejure.org/2005,9952)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.07.2005 - 11 Ta 146/05 (https://dejure.org/2005,9952)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - 11 Ta 146/05 (https://dejure.org/2005,9952)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung aus betrieblichen Gründen ; Kündigung eines Kraftfahrers wegen Schließung des Fuhrparks ; Unentschuldigtes Fehlen des Geschäftsführers einer Firma in einem Arbeitsrechtsprozess; Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldes in der ...

  • Judicialis

    ArbGG § 51 Abs. 1; ; ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 141 Abs. 2; ; ZPO § 141 Abs. 3; ; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 141 Abs. 3 S. 2; ; ZPO § 380 Abs. 3; ; ZPO § 567; ; ZPO § 569

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordnungsgeld gegen Partei bei Nichterscheinen nach Anordnung des persönlichen Erscheinens und Entsendung eines nicht informierten Vertreters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Niedersachsen, 07.08.2002 - 10 Ta 306/02

    Dokumentation der ordnungsgemässen Ladung als Voraussetzung für die Verhängung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2005 - 11 Ta 146/05
    Die Rechtfertigung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liege nicht in der Tatsache der Missachtung des Gerichtes durch die Partei, die die entsprechende Anordnung nicht befolge, sondern allein darin, dass eine notwendige Förderung des Verfahrens wegen des Ausbleibens der Partei nicht erfolgen könne (LAG Niedersachen vom 07.08.2002, MDR 2002 1333; LAG Düsseldorf vom 01.08.1985, LAGE ArbGG 1979 § 51 Nr. 3).
  • BVerfG, 10.11.1997 - 2 BvR 429/97

    Verfassungsmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2005 - 11 Ta 146/05
    Demgegenüber vertritt Greger (Zöller/Greger, a.a.O., § 141 Rnr. 12) die Auffassung, da die Anordnung des persönlichen Erscheinens dem Ziel diene, durch umfassende Sachverhaltsaufklärung möglichst rasch zu einer der Sach- und Rechtslage entsprechenden Entscheidung zu gelangen, sei die Sanktion nicht nur verfassungsgemäß (BVerfG NJW 98, 892), sondern seit Stärkung der materiellen Prozessleitung durch das ZPO-RG auch vermehrt und unabhängig davon einzusetzen, ob das Ausbleiben zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt habe.
  • LAG Köln, 30.05.2009 - 10 Ta 109/09

    Ordnungsgeld; Nichterscheinen; Vertreter; Prozessbevollmächtigter

    Er muss in gleicher Weise Auskunft erteilen und Entscheidungen treffen können, wie die Partei selbst (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.07.2005 - 11 Ta 146/05, zitiert nach juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.03.2011 - L 5 AS 492/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeld - Ermessensfehler des

    Sinn und Zweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es, eine solche Verzögerung zu vermeiden (LArbG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 11 Ta 146/05, Rn. 26; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, 12 W 6/07, Rn. 3).
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