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   LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2005 - 11 Ta 195/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14819
LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2005 - 11 Ta 195/05 (https://dejure.org/2005,14819)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.11.2005 - 11 Ta 195/05 (https://dejure.org/2005,14819)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. November 2005 - 11 Ta 195/05 (https://dejure.org/2005,14819)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung des Beschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Titels für die Zwangsvollstreckung; Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängig von einem Verschulden des Gerichts; ...

  • Judicialis

    ArbGG § 78 a; ; ArbGG § 78 a Abs. 1 Ziff. 1; ; ArbGG § 78 a Abs. 5; ; ArbGG § 78 a Abs. 5 S. 1; ; ZPO § 139; ; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2; ; ZPO § 325; ; ZPO § 727; ; ZPO § 888

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs - kein vollstreckungsfähiger Titel bei Verurteilung zur Weiterbeschäftigung als Niederlassungsleiter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2005 - 11 Ta 195/05
    Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des (evtl. teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954).

    Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ist mithin gerade nicht ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren möglich (BGH NJW 1999, 954).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.06.2005 - 12 Ta 63/05

    Beschwerde gegen ablehnenden Zwangsgeldbeschluss

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2005 - 11 Ta 195/05
    Da der Schriftsatz die Angabe eines unrichtigen Aktenzeichens (12 TA 83/05, statt 12 TA 63/05) enthielt, wurde er zwar am 29.06.2005 dem Faxgerät entnommen, aber dem Verfahren 9 Ta 83/05 zugeordnet und dem dortigen Vorsitzenden vorgelegt.

    Am 01.07.2005 gelangte der Schriftsatz mit einem Vermerk des Vorsitzenden der 9. Kammer, wonach "mit 12 Ta 83/05 wohl 12 Ta 63/05 gemeint sei", zur Geschäftsstelle zurück.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2005 - 9 Ta 83/05

    Prozesskostenhilfe und Abfindung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2005 - 11 Ta 195/05
    Da der Schriftsatz die Angabe eines unrichtigen Aktenzeichens (12 TA 83/05, statt 12 TA 63/05) enthielt, wurde er zwar am 29.06.2005 dem Faxgerät entnommen, aber dem Verfahren 9 Ta 83/05 zugeordnet und dem dortigen Vorsitzenden vorgelegt.
  • LAG Baden-Württemberg, 08.05.2000 - 5 Sa 14/00

    Auslegung eines Vollstreckungstitels

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2005 - 11 Ta 195/05
    Wie gerade das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren zeigt, bleibt es im Einzelnen offen, mit welchen konkreten Aufgaben/Tätigkeiten der Kläger weiterzubeschäftigen ist (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 08.05.2000 - 5 Sa 14/00 -).
  • LAG Köln, 23.12.2004 - 4 Ta 406/04

    Bestimmtheit eines Titels, hier: Vergleich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2005 - 11 Ta 195/05
    Eine Auslegung kommt aber nur in Betracht, soweit Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Vollstreckungstitel selbst zu entnehmen sind, wozu - bei einem Urteil - auch die Urteilsgründe gehören (LAG Köln, Beschl. v. 23.12.2004 - 4 Ta 406/04 - LAGE § 794 ZPO 2002 Nr. 2).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 9 Ta 201/09

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Bestimmtheit des Vollstreckungstitels

    Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckung ist deshalb, dass entweder zwischen den Parteien unstreitig ist, zu welchen Arbeitsbedingungen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll, oder aber die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Tenor oder zumindest im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils angegeben sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.11.2005 - 11 Ta 195/05 - LAG Niedersachsen, Beschl. v. 02.02.2007 - 12 Ta 621/06 -, BAG Beschl. v. 15.04.2009, 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917 ff.).
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