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   LAG München, 19.12.2007 - 11 TaBV 45/07   

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https://dejure.org/2007,9262
LAG München, 19.12.2007 - 11 TaBV 45/07 (https://dejure.org/2007,9262)
LAG München, Entscheidung vom 19.12.2007 - 11 TaBV 45/07 (https://dejure.org/2007,9262)
LAG München, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - 11 TaBV 45/07 (https://dejure.org/2007,9262)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bereitstellung eines Personalcomputers nebst Zubehör und Software für den Betriebsrat als Pflicht eines Arbeitgebers; Feststellung der Erforderlichkeit von Sachmitteln zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben; Arbeitsgerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit von durch ...

  • Betriebs-Berater

    Sachaufwand des Betriebsrats

  • Betriebs-Berater

    Sachaufwand des Betriebsrats

  • Judicialis

    BetrVG § 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 40 Abs. 2
    Ausstattung des Betriebsrats mit Computer nebst Zubehör und Software zur Erledigung betrieblich bedingter Kommunikation und Dokumentation

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2008, 441
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06

    Betriebsrat - Überlassung eines PC

    Auszug aus LAG München, 19.12.2007 - 11 TaBV 45/07
    Erforderlich sei das aber gerade nicht, wie zuletzt das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 16. Mai 2007 (7 ABR 45/06) festgestellt habe.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschl. vom 16.5.2007, Az.: 7 ABR 45/06, NZA 2007, 1117 m.w.N.) obliegt die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, dem Betriebsrat.

  • LAG Düsseldorf, 23.08.2005 - 12 TaBV 23/05

    Sachmittelanspruch des Betriebsrats

    Auszug aus LAG München, 19.12.2007 - 11 TaBV 45/07
    b) Im vorliegenden Fall hat sich der Betriebsrat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.8.2005, Az. 12 TaBV 23/05, NZA-RR 2006, 139, explizit auch darauf berufen, es laufe auf eine Herabwürdigung des Betriebsrats gegenüber Arbeitgeber, den Beschäftigten und Dritten hinaus, wenn er dazu gezwungen werde, viel Zeit darauf zu verwenden, den endgültigen Text in Schönschrift zu erstellen und sich in handschriftlichen oder maschinenschriftlichen, evtl. entsprechend korrigierten Erstfassungen äußern zu müssen.
  • BAG, 11.03.1998 - 7 ABR 59/96

    Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Personalcomputers

    Auszug aus LAG München, 19.12.2007 - 11 TaBV 45/07
    Indem § 40 Abs. 2 BetrVG den Anspruch des Betriebsrats auf Sachmittel im erforderlichen Umfang beschränkt, gewährt das Gesetz keine (nicht näher definierte) "Normal- oder Grundausstattung" (BAG, Beschluss vom 11.03.1998, 7 ABR 59/96, AP Nr. 57 zu § 40 BetrVG 1972).
  • BAG, 12.05.1999 - 7 ABR 36/97

    PC für den Betriebsrat

    Auszug aus LAG München, 19.12.2007 - 11 TaBV 45/07
    Insoweit kann es zur sachgerechten Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben geboten sein, dass der Betriebsrat ebenfalls über entsprechende Sachmittel verfügt (BAG, Beschl. V. 12.5.99, Az.: 7 ABR 36/97, NZA 1999, 1290).
  • LAG Bremen, 04.06.2009 - 3 TaBV 4/09

    Unverzichtbare Arbeitsmittel des Betriebsrats

    Auch die 11. Kammer des LAG München (Beschluss v. 19.12.2007, 11 TaBV 45/07, juris) weicht in ausführlicher Darlegung der Funktion und des Nutzens des EDV-Einsatzes im Ergebnis von der Rechtsprechung des 7. Senates ab und sieht den Betriebsrat in signifikanter Weise in seiner schriftlichen Kommunikationsfähigkeit beschnitten, wenn ihm die Möglichkeit der Nutzung eines Personalcomputers genommen würde.
  • LAG Köln, 09.01.2008 - 7 TaBV 25/07

    PC für Betriebsratsarbeit

    In Anbetracht all dessen wirkt sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, sich dem ermessensfehlerfrei begründeten Wunsch des Betriebsrats nach Ausstattung mit einem PC nebst Zubehör zu widersetzen, im Ergebnis - objektiv betrachtet - wie eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit aus (sehr instruktiv zum Ganzen auch LAG München vom 19.12.2007, 11 TaBV 45/07).
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