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   LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2006 - 11 TaBV 58/06   

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https://dejure.org/2006,10223
LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2006 - 11 TaBV 58/06 (https://dejure.org/2006,10223)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.10.2006 - 11 TaBV 58/06 (https://dejure.org/2006,10223)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 11 TaBV 58/06 (https://dejure.org/2006,10223)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrates zur Wahrung seiner Beratungsrechte und Informationsrechte nach§ 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung; Rechtsschutzinteresse für eine Verfolgung des ursprünglichen ...

  • Judicialis

    BetrVG § 85 Abs. 2; ; BetrVG § ... 102; ; BetrVG § 111; ; BetrVG § 112; ; BetrVG § 112 Abs. 1; ; BetrVG § 112 Abs. 2; ; BetrVG § 113 Abs. 3; ; BetrVG § 121; ; ZPO § 935; ; ZPO § 938 Abs. 2; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ArbGG § 87 Abs. 2; ; ArbGG § 89; ; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 111 § 112; ZPO § 935, 940
    Kein Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren bei Beendigung der Betriebsänderung während des Beschlussverfahrens - zeitlich begrenzter Unterlassungsanspruch des Betriebsrates - keine Vorlage an Europäischen Gerichtshof im Eilverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2006 - 5 TaBV 2/06

    Einstweiliger Rechtsschutz: Eintritt der Erledigung und Überprüfung durch das

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2006 - 11 TaBV 58/06
    Im Beschlussverfahren kommt es dabei auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nicht an (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006 - 5 TaBV 2/06).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04

    Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2006 - 11 TaBV 58/06
    Den Unterlassungsanspruch lediglich auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 935, 938 ZPO zu stützen sei ebenfalls nicht möglich, da dadurch dem Betriebsrat im Eilverfahren mehr zugesprochen werden würde, als er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könne (vgl. insofern auch LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04 -).
  • LAG Hamm, 09.01.1985 - 12 TaBV 80/84

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzung von Arbeitern innerhalb

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2006 - 11 TaBV 58/06
    Hat sich die Hauptsache zwischen dem Beschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und der Entscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel erledigt, fehlt der Weiterverfolgung des ursprünglichen Antrags das Rechtsschutzinteresse (LAG Hamm, 09.01.1985 - 12 TaBV 80/84 -).
  • OLG Hamburg, 10.04.2002 - 5 U 63/01

    Zur Irreführung bei werblicher Bezugnahme auf ein vom TÜV erteiltes Zertifikat

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2006 - 11 TaBV 58/06
    Deswegen hat er auch bereits mehrfach entschieden, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich vorlagepflichtige Gerichte auf eine Vorlage verzichten können, wenn in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren eine erneute Prüfung möglich ist (EuGH Urteil vom 24.05.1977, RS 107 aus 76; 27.10.1982 RS 35/82; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, 10.04.2002 - 5 U 63/01 -).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2010 - 10 TaBV 2577/09

    Rechtsanwaltskosten; Betriebsrat; einstweilige Verfügung

    Von verschiedenen Landesarbeitsgerichten wird - im Gegensatz zu anderen Landesarbeitsgerichten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2004 - 9 TaBV 29/04, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 11 TaBV 58/06, LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2004 = NZA - RR 2005, 199, LAG Köln vom 27. Mai 2009, 2 TaBVGa 7/09) - die Auffassung vertreten, dass der Betriebsrat zur Durchsetzung des Verhandlungsanspruchs die Möglichkeit haben müsse, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Unterlassung betriebsändernder Maßnahmen zu verlangen (vgl. etwa LAG München, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 6 TaBVGa 6/08; LAG Hamm, Beschluss vom 21. August 2008 - 13 TaBVGa 16/08; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 15 TaBVGa 1145/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 10 TaBVGa 17/07; LAG Hessen, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 TaBVGa 137/07; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Mai 2007 - 17 TaBVGa 57/07; LAG Thüringen, Beschluss vom 18. August 2003 - 1 Ta 104/03; LAG Berlin, Beschluss vom 7. September 1995 - 10 TaBV 5/95).
  • LAG Hamm, 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07

    Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderung

    Das darin zum Ausdruck kommende Nebeneinander von verfahrenssichernden Maßnahmen einerseits und Sanktionen im Falle eines Verstoßes andererseits führt im Wege der richtlinienkonformen Auslegung (auch) zwingend dazu, dem Betriebsrat trotz der Sanktion des § 113 Abs. 3 BetrVG bei drohender Missachtung seiner Beteiligungsrechte gemäß §§ 111, 112 BetrVG gerichtlicherseits einen effektiven Rechtsschutz in Gestalt eines Unterlassungsanspruchs zu gewähren (so jetzt auch Richardi/Annuß, 10. Aufl., § 111 Rn. 168; Fauser/Nacken, NZA 2006, 1136, 1142 f.; Reichold, NZA 2003, 289, 298; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2006 - 11 TaBV 58/06, das ein entsprechendes Recht des Betriebsrats für "möglich" hält).
  • LAG Hamm, 30.07.2007 - 13 TaBVGa 16/07

    Einstweilige Verfügung; Interessenausgleich; Unterlassungsanspruch;

    Das darin zum Ausdruck kommende Nebeneinander von verfahrenssichernden Maßnahmen einerseits und Sanktionen im Falle eines Verstoßes andererseits führt im Wege der richtlinienkonformen Auslegung (auch) zwingend dazu, dem Betriebsrat trotz der Sanktion des § 113 Abs. 3 BetrVG bei drohender Missachtung seiner Beteiligungsrechte gemäß §§ 111, 112 BetrVG gerichtlicherseits einen effektiven Rechtsschutz in Gestalt eines Unterlassungsanspruchs zu gewähren (so jetzt auch Richardi/Annuß, 10. Aufl., § 111 Rn. 168; Fauser/Nacken, NZA 2006, 1136, 1142 f.; Reichold, NZA 2003, 289, 298; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2006 - 11 TaBV 58/06, das ein entsprechendes Recht des Betriebsrats für "möglich" hält).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2010 - 6 TaBVGa 5/09

    Einstweilige Verfügung des Betriebsrats auf Unterlassung bei geplanter

    Im Übrigen ist der Streit zur einem solchen Unterlassungsanspruch offen und bedarf aus vorgenannten Gründen keiner abschließenden Klärung (dafür: u. a. LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03 = AP Nr. 165 zu § 112 BetrVG 1972; LAG Thüringen, Beschluss vom 18.08.2003 - 1 Ta 104/03 = LAG § 111 BetrVG 1972; dagegen LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04, Beschluss vom 26.10.2006 - 11 TaBV 58/06, LAG Köln, Beschluss vom 30.04.2004 = NZA - RR 2005, 199, LAG Köln vom 27.05.2009, 2 TaBVGa 7/09).
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