Rechtsprechung
OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche des Kunden einer Spielbank nach Abschluss eines sog. Spielsperrvertrages
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1
Ansprüche des Kunden einer Spielbank aufgrund eines Spielsperrvertrages
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Spielbank haftet auf Ersatz eines im Automatenspielbereich durch gesperrten Spielsüchtigen "verzockten" Betrags
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Schadensersatzpflicht einer Spielbank bei Verstoß gegen Sperrvertrag
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Haftung von Casino wegen Verstoßes gegen eine Spielsperre
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 28.04.2011 - 322 O 258/10
- LG Hamburg, 28.04.2011 - 332 O 258/10
- OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05
BGH bejaht Anspruch eines antragsgemäß gesperrten Spielers gegen die Spielbank …
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11
Zweck und Inhalt dieser Pflicht ist gerade, sich "paternalistisch" vor den Spielwunsch des Kunden zu stellen und ihn vor aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtender wirtschaftlicher Schäden zu bewahren (vgl. BGH Urteil v. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05; Urteil v. 22.11.2007, Az. III ZR 9/07und Urteil v. 20.10.2011, AZ. III ZR 251/10 - zitiert nach juris).Die insofern unter Ziffer 3 des Spielsperrvertrages 02/07 (Anlage K 4) enthaltene Einschränkung hinsichtlich des Automatenspiels ist als von der Beklagten verwendete vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB unwirksam, da sie diese wesentliche Pflicht vor dem Hintergrund der empirischen Daten zur Nutzung des Automatenspiels durch Spielsüchtige (…vgl. hierzu BGH Urteil v. 22.11.2007, Az. III ZR 9/07, Rz. 11 - zitiert nach juris) in erheblichen Maße einschränkt und damit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (vgl. BGH Urteil v. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05, Rz. 16;… BGH Urteil v. 22.11.2007, Az. III ZR 9/07, Rz. 12 - zitiert nach juris).
Hierbei ist festzustellen, dass die maßgebliche Änderung in der Rechtsprechung des BGH durch das Urteil vom 15.12.2005 (BGH Urteil v. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05 - zitiert nach juris) gesetzt wurde, in dem der BGH sich von seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1995 (Urteil v. 31.10.1995, Az. XI ZR 6/95 - zitiert nach juris) abwendete und aus dem Spielsperrvertrag eine vertragliche Verpflichtung der Spielbank ableitete, im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern.
Gerade aufgrund der Hervorhebung und anschließenden ausdrücklichen Nichtbeantwortung der nicht entscheidungserheblichen Frage durch das BGH-Urteil 2005 (siehe BGH Urteil v. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05, Rz. 15 - zitiert nach juris) musste die Beklagte bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schon ab Erlass dieses Urteils damit rechnen, dass die Gerichte die hervorgehobene Frage auch im Sinne einer generellen Zugangskontrolle im Automatenspielbereich beantworten könnten.
- BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07
Schadensersatzanspruch bei Nichteinhaltung einer Spielbank-Sperre
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11
Die insofern unter Ziffer 3 des Spielsperrvertrages 02/07 (Anlage K 4) enthaltene Einschränkung hinsichtlich des Automatenspiels ist als von der Beklagten verwendete vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB unwirksam, da sie diese wesentliche Pflicht vor dem Hintergrund der empirischen Daten zur Nutzung des Automatenspiels durch Spielsüchtige (vgl. hierzu BGH Urteil v. 22.11.2007, Az. III ZR 9/07, Rz. 11 - zitiert nach juris) in erheblichen Maße einschränkt und damit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (…vgl. BGH Urteil v. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05, Rz. 16; BGH Urteil v. 22.11.2007, Az. III ZR 9/07, Rz. 12 - zitiert nach juris).Dies war der Beklagten auch unter Berücksichtigung des finanziellen Aufwandes möglich und zumutbar (vgl. BGH Urteil v. 22.11.2007, Az. III ZR 9/07, Rz. 15 - zitiert nach juris).
Das Landgericht ist zuletzt in einer nach § 286 ZPO unangreifbarer Weise unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wonach "einfaches" Fehlverhalten des Spielers diesem nicht gem. § 254 BGB haftungsmindernd entgegengehalten werden könne (BGH Urteil v. 22.11.2007, Az. III ZR 9/07, Rz. 16 - zitiert nach juris), zu der Überzeugung gekommen, dass auch im Hinblick auf das spezielle, durch die Sammlung der Eintrittskarten planvoll anmutende Verhalten des Klägers diesem weder der Vorwurf des Mitverschuldens noch der Treuwidrigkeit zu machen sei.
- BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10
Spielsperrvertrag: Aufhebung eines Spielsperre durch die Spielbank
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11
Zweck und Inhalt dieser Pflicht ist gerade, sich "paternalistisch" vor den Spielwunsch des Kunden zu stellen und ihn vor aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtender wirtschaftlicher Schäden zu bewahren (vgl. BGH Urteil v. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05; Urteil v. 22.11.2007, Az. III ZR 9/07und Urteil v. 20.10.2011, AZ. III ZR 251/10 - zitiert nach juris).Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Legitimation und staatliche Konzession nur durch die öffentliche Aufgabe erhält, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen eine staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (so schon BVerfGE vom 18.3.1970, BVerfGE 28, 119 ff.; BGH Urteil vom 7.7.1994, Az. III ZR 137/93, BGH Urteil vom 20.10.2011, Az. III ZR 251/10 - zitiert nach juris).
- OLG Rostock, 16.09.2010 - 7 W 38/10
Rechtsfolgen des Bestreitens der Gegenseite im PKH-Prüfungsverfahren; Haftung des …
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11
Es handelt sich um eine auf die konkreten Zustände der Beklagten in den Niederlassungen Wandsbek und Reeperbahn zugeschnittene Einzelfallentscheidung, so dass auch die Entscheidung des OLG Rostock (Beschluss vom 16.9.2010, Az. 7 W 38/10 - zitiert nach juris) dem nicht entgegensteht. - BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65
Spielbank
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Legitimation und staatliche Konzession nur durch die öffentliche Aufgabe erhält, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen eine staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (so schon BVerfGE vom 18.3.1970, BVerfGE 28, 119 ff.; BGH Urteil vom 7.7.1994, Az. III ZR 137/93, BGH Urteil vom 20.10.2011, Az. III ZR 251/10 - zitiert nach juris). - BGH, 07.07.1994 - III ZR 137/93
Kontrahierungszwang von Spielbanken
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Legitimation und staatliche Konzession nur durch die öffentliche Aufgabe erhält, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen eine staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (so schon BVerfGE vom 18.3.1970, BVerfGE 28, 119 ff.; BGH Urteil vom 7.7.1994, Az. III ZR 137/93, BGH Urteil vom 20.10.2011, Az. III ZR 251/10 - zitiert nach juris). - BGH, 14.06.1994 - XI ZR 210/93
Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabtretung von Lohn- und …
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11
Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (…Palandt, § 276, Rz. 22; BGH, Urteil v. 14.6.1994, Az. XI ZR 210/93 - zitiert nach juris). - LG Hamburg, 17.12.2009 - 332 O 408/06
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11
Das Landgericht hat unter Beiziehung der Akte 332 O 408/06, nach Vernehmung der Zeugen . - BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95
Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch …
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11
Hierbei ist festzustellen, dass die maßgebliche Änderung in der Rechtsprechung des BGH durch das Urteil vom 15.12.2005 (BGH Urteil v. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05 - zitiert nach juris) gesetzt wurde, in dem der BGH sich von seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1995 (Urteil v. 31.10.1995, Az. XI ZR 6/95 - zitiert nach juris) abwendete und aus dem Spielsperrvertrag eine vertragliche Verpflichtung der Spielbank ableitete, im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern. - BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06
Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11
Ein Rechtsirrtum entschuldigt nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil v. 25.10.2006, Az. VIII ZR 102/06 - zitiert nach juris).