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   OLG Hamm, 15.12.1999 - 11 U 101/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,12839
OLG Hamm, 15.12.1999 - 11 U 101/99 (https://dejure.org/1999,12839)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.1999 - 11 U 101/99 (https://dejure.org/1999,12839)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - 11 U 101/99 (https://dejure.org/1999,12839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz für einen durch einen Unterschied im Höhenniveau zwischen Pflaster und angrenzendem Erdreich verursachten Unfall auf einem öffentlichen Gehweg; Umfang der Verkehrssicherungspflicht bzgl. eines Niveauunterschieds zwischen einem Gehweg und in die Pflasterung ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.02.1969 - III ZR 193/66

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden für den Zustand der Gehwege;

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.1999 - 11 U 101/99
    Niveauunterschiede von 5 bis 6 cm bilden dagegen in der Regel eine erhebliche Stolperkante, die durch normales Gehen nicht mehr ausgeglichen werden kann und deshalb als gefährlich anzusehen ist (vgl. auch BGH VersR 1969, 515).
  • OLG Karlsruhe, 06.02.2019 - 7 U 128/18

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Fehlende Absicherung eines Pflanzlochs in

    Diese von ihm unter Ziffer 2.a. des Urteils wiedergegebenen Sicherungserwartungen von Fußgängern gelten allerdings grundsätzlich nur für Unebenheiten auf den eigentlichen Laufflächen von Gehwegen mit einheitlicher und durchgehender für den Fußgängerverkehr bestimmter Pflasterung (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 - 11 U 101/99 -, zitiert nach juris).

    Wird zur Bewässerung und zum Schutz eines Baumes in einer Fußgängerzone eine sogenannte Baumscheibe eingelassen, die sich optisch erkennbar von der Pflasterung abhebt, dient hingegen das Metallgitter der Baumscheibe erkennbar nicht als Gehfläche für Fußgänger (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 - 11 U 101/99 - OLG München, Beschl. v. 12.04.2012 - 1 U 210/12-, jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Saarbrücken, 14.01.2016 - 4 U 69/15

    Amtshaftung im Saarland: Sturzunfall eines Fußgängers auf einer Baumschutzscheibe

    d) Freilich gelten die unter a) bis c) wiedergegebenen Maßstäbe grundsätzlich nur für Unebenheiten auf den eigentlichen Laufflächen von Gehwegen mit einheitlicher und durchgehender für den Fußgängerverkehr bestimmter Pflasterung (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 - 11 U 101/99, juris Rn. 5).

    Wird zur Bewässerung und zum Schutz eines Baumes in einer Fußgängerzone eine sogenannte Baumscheibe eingelassen, die sich optisch von der Pflasterung abhebt, dient das Metallgitter der Baumscheibe erkennbar nicht als Gehfläche für Fußgänger (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 - 11 U 101/99, juris Rn. 5; OLG München, Beschl. v. 12.04.2012 - 1 U 210/12, juris Rn. 13, 17).

    Muss ein normal aufmerksamer Fußgänger - wie hier - mit Niveauunterschieden zwischen Pflasterung und Baumscheibe rechnen und ist dieser Niveauunterschied für ihn auch rechtzeitig erkennbar, stellt sich die Unfallstelle nicht als abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 - 11 U 101/99, juris Rn. 7).

  • LG München I, 14.05.2020 - 31 S 7015/19

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei verweigerter Einsicht in Belege der

    Der BGH hat bereits die Frage entschieden, ob im laufenden Mietverhältnis eine Klage auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen erhoben werden kann, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweisfällig bleibt (BGH Beschluss vom 22.6.2010 - VIII ZR 288/09, BeckRS 2010, 2297, Rz. 2).
  • LG Hagen, 06.02.2020 - 8 O 213/19

    Verletzung Verkehrssicherungspflicht bei unebenen Gehweg

    So wird allgemein in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Unebenheiten auf den Laufflächen für den Fußgängerverkehr von bis zu 2 cm Höhenversatz keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellen, sondern hinzunehmen sind (OLG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 11 U 101/99).

    Diese dient in der Regel nicht als Gehfläche, weshalb ein Fußgänger, der eine solche Scheibe betritt, mit durch das Baumwachstum bedingten Unebenheiten, Verschiebungen und Niveauunterschieden zur Pflasterung rechnen muss (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 U 69/15; OLG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 11 U 101/99).

  • OLG Hamm, 11.08.2020 - 11 W 40/20

    Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Fußgängerunfall, Fußgängerzone, abhilfebedürftige

    Hebt sich die Baumscheibe optisch von der Pflasterung im Gehwegbereich ab, dient sie somit ersichtlich nicht als Gehfläche, können Niveauunterschiede von deutlich mehr als 2 cm hinnehmbar sein, vergleiche z. B. OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1999 - 11 U 101/99 -, juris, Rn. 5f (zu einer von der Pflasterung deutlich abgesetzten Baumscheine mit einem als zulässig bewerteten Niveauunterschied von 5 bis 6 cm), auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 U 69/15 -, juris, Rn. 24. Es ist dann regelmäßig nicht erforderlich, dass ein Fußgänger eine solche Baumscheibe betritt.
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