Rechtsprechung
OLG Celle, 15.12.2005 - 11 U 107/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Haftung des Anlagevermittlers für Auskunft zur Sicherheit einer Kapitalanlage
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Haftung des Leiters der Struktur eines Handelsvertretervertriebes aus § 826 BGB Anlegern gegenüber; Verpflichtung des Anlagevermittlers zur expliziten Aufklärung seines Nichtwissens um die Sicherheit dem Anlageinteressenten gegenüber; Täuschung über die Sicherheit einer ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung des Leiters der Struktur eines Handelsvertretervertriebes aus § 826 BGB Anlegern gegenüber; Verpflichtung des Anlagevermittlers zur expliziten Aufklärung seines Nichtwissens um die Sicherheit dem Anlageinteressenten gegenüber; Täuschung über die Sicherheit einer ...
- Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack
Haftung des unechten Hauptvertreters
- Judicialis
BGB § 826
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 826
Zur Haftung des Leiters einer Struktur eines Handelsvertretervertriebes im Rahmen der Kapitalanlagevermittlung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 826
Haftung des Vertriebsleiters bei bewusster Falschinformation der Anlageberater über Anlagerisiken - Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Unechter Hauptvertreter, Haftung des unechten Hauptvertreters gegenüber dem unechten Untervertreter, Auskunftsvertrag, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Vertriebsleiter haftet persönlich für Fehlinformationen von Kapitalanlegern
Verfahrensgang
- LG Hannover, 15.03.2005 - 18 O 335/04
- OLG Celle, 15.12.2005 - 11 U 107/05
Papierfundstellen
- ZIP 2006, 858
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- SG Hildesheim, 16.01.2007 - S 11 U 104/05
Auszug aus OLG Celle, 15.12.2005 - 11 U 107/05
die Anlage einer Frau K. K., der Klägerin aus dem Parallelverfahren 11 U 104/05, deren Anlageentscheidung vom 7. September 1998 datiert.Aus dem für die Anleger von ihm an die Vermittler weitergegebenen Prospekt (im Original nur in den Akten 11 U 104/05) ergibt sich nichts darüber, wie das angelegte Kapital sicher angelegt und wie und mit welcher Anlageform die in Aussicht gestellten Gewinne erwirtschaftet werden sollten.
- BGH, 11.09.2003 - III ZR 381/02
Auskunftspflichten des Anlagevermittlers
Auszug aus OLG Celle, 15.12.2005 - 11 U 107/05
Der Bundesgerichtshof hat vielfach entschieden, dass ein Anlagevermittler im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtung es dem Anlageinteressenten schuldet, wenn er nichts über die Sicherheit der vermittelten Anlage weiß, dies dem Anlageinteressenten explizit aufzudecken und nicht etwa lediglich die ihm mitgeteilte vermeintliche Sicherheit der Anlage weiterzugeben, so z. B. BGH v. 11. September 2003, III ZR 381/02 m. w. N., abgedruckt z. B. in WM 2003, 2064.