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   OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17   

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https://dejure.org/2018,49524
OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17 (https://dejure.org/2018,49524)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2018 - 11 U 113/17 (https://dejure.org/2018,49524)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 2018 - 11 U 113/17 (https://dejure.org/2018,49524)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatz von Versicherungsleistungen nach dem Brand eines Wohnmobils

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ersatz von Versicherungsleistungen nach dem Brand eines Wohnmobils

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Haftpflichtversicherers nach dem Brand eines Wohnmobils

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 253/13

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17
    Auch der BGH habe in seiner Tiefgaragenentscheidung vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) eine Differenzierung dahin, dass nur solche Betriebseinrichtungen die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG begründen könnten, die dem Fortbewegungs- und Transportzweck des Fahrzeuges dienen, nicht vorgenommen.

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebs vorgang oder einer bestimmten Betriebs einrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH Urteil vom 21.01.2014, VI ZR 253/13, sog. Tiefgaragenfall - Rz. 5 zitiert nach Juris; BGH Urteil vom 24.03.2015, VI ZR 265/14 - Rz. 5 zitiert nach Juris).

    Wie der BGH in seinem Urteil vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) klargestellt hat, gehört der Umstand, dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will.

    Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) erkennbar die Rechtsauffassung vertreten, dass sich die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf alle Schäden erstreckt, die einem Dritten durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeuges verursacht wurden, unabhängig davon, ob diese der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges oder anderen Zwecken diente.

    Die Rechtsfrage, ob auch solche Schäden von dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG umfasst sind, die Dritten von nicht zwingend für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftzeuges notwendigen Betriebseinrichtungen zugefügt wurden, ist durch die Entscheidungen des BGH vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) und vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) bereits höchstrichterlich geklärt.

  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17
    Der enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" ist nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt und nicht von Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird; keine Vorschrift der Haftpflichtversicherungsrichtlinie beschränkt die Reichweite der Pflichtversicherung und den Schutz, den diese Pflicht den durch von Kraftfahrzeugen verursachte Unfälle Geschädigten verleihen kann, auf die Fälle der Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (EuGH, U.v.28.11.2017 - C-514/16 - juris).

    Denn mit seinem jüngst erlassenen Urteil vom 28.11.2017, C-514/16 hat der EuGH entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L103, S. 1), wonach jeder Mitgliedsstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Deckung der Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichen Standort im Inland durch eine Versicherung sicherzustellen, dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt ist und nicht von Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird; keine Vorschrift der Haftpflichtversicherungsrichtlinie beschränke die Reichweite der Pflichtversicherung und den Schutz, den diese Pflicht den durch von Kraftfahrzeugen verursachte Unfälle Geschädigten verleihen will, auf die Fälle der Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (EuGH, a.a.O. - Rz. 34 zitiert nach Juris).

    Auf die Frage, ob die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 28.11.2017, C-514/16, in dem vom Senat vertretenen Sinne richtlinienkonform auszulegen sind, kommt es nicht streitentscheidend an, weil sich der Unfall aus den unter Ziffer II. 1. a) dargelegten Gründen auf einem öffentlichen Platz ereignet hat.

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17
    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebs vorgang oder einer bestimmten Betriebs einrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH Urteil vom 21.01.2014, VI ZR 253/13, sog. Tiefgaragenfall - Rz. 5 zitiert nach Juris; BGH Urteil vom 24.03.2015, VI ZR 265/14 - Rz. 5 zitiert nach Juris).

    Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Entscheidungen des BGH vom 24.03.2015 (VI ZR 265/14) und 08.12.2015 (VI ZR 139/15) entnehmen, weil beide Entscheidungen jeweils Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktion betreffen, nämlich einmal einen Traktor, der zuvor auf einem Feld als Arbeitsmaschine einen Häcksler gezogen hatte, sowie zum anderen einen Tankwagen, der beim Entladen von Heizöl infolge einer Undichtigkeit des Schlauches ein Privathaus beschädigt hatte.

  • BGH, 27.07.2010 - VI ZB 49/08

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Direkthaftung für Regressansprüche selbst

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17
    Dem steht auch nicht die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des BGH vom 27.07.2010 zu VI ZB 49/08 entgegen.

    Abgesehen davon, dass auch diese Entscheidung vor der Entscheidung des EuGH vom 28.11.2017 ergangen ist, befasst sie sich mit einer ganz anderen rechtlichen Fragestellung, nämlich ob für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. gegeben war, was vom BGH mit der Begründung verneint wurde, dass der regressnehmende Schädiger nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift sei (BGH, Urteil vom 27.07.2010, VI ZB 49/08 - Rz. 9 zitiert nach Juris).

  • OLG München, 18.09.2002 - 27 U 1011/01

    Zulässigkeit des durch den Verwalter mit Ermächtigung der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17
    Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil gemäß §§ 775 Nr. 1 und 776 ZPO das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (OLG Schleswig, Urteil vom 04.01.2018, 7 U 146/15 - Rz. 61 zitiert nach Juris; OLG München, Urteil vom 18. September 2002, 27 U 1011/01 - Rz. 75 zitiert nach Juris; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl. § 538 Rn. 59 m. w. N.).
  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17
    Nach beiden Anspruchsgrundlagen kann der Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur verlangt werden, wenn der Forderungsgläubiger die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (BGH, Urteil vom 07.05.2015, III ZR 304/14 - Rz. 33 zitiert nach Juris).
  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17
    Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Entscheidungen des BGH vom 24.03.2015 (VI ZR 265/14) und 08.12.2015 (VI ZR 139/15) entnehmen, weil beide Entscheidungen jeweils Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktion betreffen, nämlich einmal einen Traktor, der zuvor auf einem Feld als Arbeitsmaschine einen Häcksler gezogen hatte, sowie zum anderen einen Tankwagen, der beim Entladen von Heizöl infolge einer Undichtigkeit des Schlauches ein Privathaus beschädigt hatte.
  • OLG Schleswig, 04.01.2018 - 7 U 146/15

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Unabwendbares Ereignis bei reflexhaftem

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17
    Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil gemäß §§ 775 Nr. 1 und 776 ZPO das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (OLG Schleswig, Urteil vom 04.01.2018, 7 U 146/15 - Rz. 61 zitiert nach Juris; OLG München, Urteil vom 18. September 2002, 27 U 1011/01 - Rz. 75 zitiert nach Juris; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl. § 538 Rn. 59 m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 24.11.2015 - 12 U 110/15

    Schadensersatzanspruch nach Fahrzeugbrand: Beschädigung einer Scheune durch einen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17
    Vorstehendes Verständnis der BGH-Entscheidung vom 21.01.2014 wird für den Senat auch durch die weitere Entscheidung des BGH vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) bestätigt, mit der der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten gegen die Entscheidung des OLG Naumburg vom 24.11.2015 (12 U 110/15) zurückgewiesen hat.
  • OLG Hamm, 17.11.2017 - 7 U 45/16

    Zivilrechtliche Folgen des "Cold Water Challenge" - Schadensereignisses

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17
    Die von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene Rechtsauffassung, wonach sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG ergeben soll, dass ein Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer in solchen Fällen ausscheidet, in denen sich das Unfallereignis nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen ereignet hat (so etwa: Jahnke in Burmann/Heß/Hühner-mann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, Vor § 249 BGB Rn. 164 a und LG Münster, Urteil vom 25.05.2016, 16 O 184/15 - Rz. 42 zitiert nach Juris, letzteres entgegen der Ansicht des Beklagten nicht ausdrücklich bestätigt durch das Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2017 in 7 U 45/16, weil der 7. Zivilsenat die Abweisung der gegen mitverklagten Haftpflichtversicherer gerichteten Klage aus anderen Gründen als das Landgericht Münster lediglich im Ergebnis als zutreffend angesehen hat), kann nicht gefolgt werden.
  • LG Münster, 25.05.2016 - 16 O 184/15

    Schadenersatzanspruch wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des

  • OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17

    Brand; Betriebsgefahr

    bb.Die vorstehend zusammengefasste höchstrichterliche Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung dieser Kritik in der Kommentierung von Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 69 ff).Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich dieser Kritik indes - soweit ersichtlich - nicht angeschlossen, ist vielmehr der Rechtsprechung des BGH gefolgt (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.03.2015 - 9 W 3/15, NJW-RR 2015, 866, dort Rn. 15 ff. bei juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2015 - 12 U 110/15, RuS 2016, 150, dort Rn. 43 ff. bei juris; die im Nachgang zum BGH-kritischen Urteil des LG Köln vom 02.10.2017 - 2 O 272/16, DAR 2018, 32, ergangenen, die Kritik des LG Köln zur BGH-Rechtsprechung gerade nicht teilenden Beschlüsse des OLG Köln vom 15.05.2018 und 21.08.2018, jeweils I-18 U 148/17, zitiert nach juris, sowie jüngst OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2018 - I-11 U 113/17, dort Rn. 33 ff. bei juris).Auch der BGH hat die vorgenannte Kritik nicht - auch nicht in dem von der Beklagten angeführten Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162 - zum Anlass genommen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, wie insbesondere der die oben zitierte Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigende Beschluss vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) belegt.cc.Auch aus Sicht des Senats verdient die Rechtsprechung des BGH Zustimmung.Hierzu haben Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 77 ff. ausgeführt:.

    Während nach alledem die Berufung bzgl. des Feststellungsausspruches lediglich (aus verfahrensrechtlichen Gründen) hinsichtlich des nach erfolgter abschließender Regulierung durch die Klägerin - namentlich aufgrund des Selbstbehalts von 250,- EUR beim Versicherungsnehmer der Klägerin verbliebenen - Teils der streitgegenständlichen Ersatzansprüche Erfolg hat, teilt der Senat die von der Berufung geltend gemachten Bedenken bzgl. der Zuerkennung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in vollem Umfang.Angesichts der Vorkorrespondenz mit bereits erfolgter Ablehnung einer Einstandspflicht durch die Beklagte (vgl. dazu Bl. 23 - 30 GA) war die Einschaltung von Anwälten zur weiteren vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht erforderlich und zweckmäßig (so für einen vergleichbaren Fall mit überzeugender Begründung, auf welche der Senat Bezug nimmt, auch der hiesige 11. Zivilsenat in dem bereits zitierten Urteil v. 09.11.2018 - I-11 U 113/17, dort Rn. 43 ff. bei juris).

  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 9 U 56/18

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

    Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 1 PflVG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass zwar nur solche Fahrzeuge haftpflichtzuversichern sind, die (auch) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden sollen, eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung aber auch Schadensfälle abdeckt, die sich mit dem versicherten Fahrzeug auf außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen gelegenen Geländen ereignen (OLG Hamm v. 09.11.2018 - 11 U 131/17 [richtig: 11 U 113/17 - d. Red.] - juris - nachgehend BGH VI ZR 472/18, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2019 - 14 U 108/19

    Schadensersatz gegen Kfz-Versicherer wegen Brandschadens durch

    So hat das OLG Hamm in Fällen, in denen der Kühlschrank eines Wohnmobils in Brand geriet (OLG Hamm, Teilurteil vom 09.11.2018 - 11 U 113/17 Tz 33, juris) bzw. der Kühlschrank als Ursache in Betracht kam (OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2019 - 9 U 93/17, juris) die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG als erfüllt angesehen.
  • OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17

    Haftung des Halters eines Pkw wegen eines Brandschadens

    bb.Die vorstehend zusammengefasste höchstrichterliche Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung dieser Kritik in der Kommentierung von Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 69 ff).Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich dieser Kritik indes - soweit ersichtlich - nicht angeschlossen, ist vielmehr der Rechtsprechung des BGH gefolgt (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.03.2015 - 9 W 3/15, NJW-RR 2015, 866, dort Rn. 15 ff. bei juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2015 - 12 U 110/15, RuS 2016, 150, dort Rn. 43 ff. bei juris; die im Nachgang zum BGH-kritischen Urteil des LG Köln vom 02.10.2017 - 2 O 272/16, DAR 2018, 32, ergangenen, die Kritik des LG Köln zur BGH-Rechtsprechung gerade nicht teilenden Beschlüsse des OLG Köln vom 15.05.2018 und 21.08.2018, jeweils I-18 U 148/17, zitiert nach juris, sowie jüngst OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2018 - I-11 U 113/17, dort Rn. 33 ff. bei juris).Auch der BGH hat die vorgenannte Kritik nicht - auch nicht in dem von der Beklagten angeführten Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162 - zum Anlass genommen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, wie insbesondere der die oben zitierte Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigende Beschluss vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) belegt.cc.Auch aus Sicht des Senats verdient die Rechtsprechung des BGH Zustimmung.Hierzu haben Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 77 ff. ausgeführt:.
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