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   OLG Hamm, 26.01.2011 - I-11 U 122/10   

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OLG Hamm, 26.01.2011 - I-11 U 122/10 (https://dejure.org/2011,11820)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.01.2011 - I-11 U 122/10 (https://dejure.org/2011,11820)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - I-11 U 122/10 (https://dejure.org/2011,11820)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08

    Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftsituation in Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (11 U 88/08, VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 ff.) näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung indes nicht bereits daraus, dass der Kläger überhaupt gemeinschaftlich untergebracht war.

    Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009 zu 11 U 88/08 unter Ziff. 2.2.1., veröffentlicht a.a.O.), ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und damit als eine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen wie dem Kläger - nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums - im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 qm pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht.

    Gleiches gilt - wie vorliegend ebenfalls während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums - bei ungenügender sanitärer Ausstattung des Haftraums mangels vollständiger baulicher Abtrennung der im Haftraum angebrachten Toilette, z.B. mittels einer Schamwand, insbesondere bei Fehlen einer gesonderten Entlüftung (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O., unter Ziff. 2.2.2.

    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) dargelegt hat, ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 2005, 58, 59).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.4) im Einzelnen dargelegt hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

    Selbst wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da ihn insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder bei Mitgefangenen trifft, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger auch nicht unzumutbar war, wie der erstinstanzlich mit anwaltlicher Hilfe gefertigte Prozesskostenhilfeantrag nebst Klageentwurf zeigt (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.2.).

    Abzustellen ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O., Ziff. 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine allein auf die Person des Klägers fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das beklagte Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen.

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10
    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nur dann, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH, NJW 1986, 1924) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne Weiteres möglich ist (BGH, NJW 2003, 1308, 1313; BGH, Urteil vom 11.03.2010 - III ZR 124/09 - = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.).

    Abzustellen ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O., Ziff. 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine allein auf die Person des Klägers fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das beklagte Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen.

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nur dann, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH, NJW 1986, 1924) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne Weiteres möglich ist (BGH, NJW 2003, 1308, 1313; BGH, Urteil vom 11.03.2010 - III ZR 124/09 - = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.).

    genommene beklagte Land (vgl. BGH, NJW 1986, 1924, 1925).

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10
    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen (BGH, NJW-RR 2010, 167).

  • BGH, 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05

    Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (nach Inkrafttreten des

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10
    Die Vorschrift verfolgt damit das Ziel, in den vor dem genannten Zeitpunkt errichteten Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu suspendieren, wodurch verhindert werden soll, dass Strafgefangene in diesen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend machen können (BGH, NJW 2006, 306, 309).

    Denn die fehlende Befristung liegt innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers und wird von sachlichen Erwägungen getragen (vgl. BGH, NJW 2006, 306, 309).

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 98/69

    Keine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf "wiederholenden" Verwaltungsakt

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10
    Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH, NJW 1971, 1694, 1695).

    Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen (BGH, NJW 1971, 1694, 1695).

  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 102/93

    Formularmäßige Erstreckung einer Bürgschaft auf alle Forderungen aus bankmäßiger

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10
    Den zuerkannten Zinsanspruch ab dem 13.05.2009 aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB hat das beklagte Land mit der Berufung nicht angegriffen (vgl. dazu: Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rn. 38 unter Hinweis auf BGH, NJW 1994, 1656 f.).
  • OLG Celle, 10.12.2009 - 11 U 51/09

    Kostentragung für die Stellung von Werbegeschenken unternehmensbezogener Software

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10
    Nach dem Vortrag des beklagten Landes in dem vor dem Senat anhängigen und einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren zum Aktenzeichen I-11 U 51/09, der von seinem Vortrag in hiesigem Verfahren abweicht, ist ferner naheliegend, dass diese Warteliste, die streng historisch nach dem Eingangsdatum der Verlegungsanträge als nachvollziehbarem Kriterium geführt wurde, ungeachtet eines parallel dazu gestellten Antrags nach den §§ 109, 114 StVollzG an die StVK eingehalten wurde, sofern kein - hier auch nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht gegebener - Ausnahmefall in Gestalt einer die Einzelunterbringung anordnenden rechtskräftigen Entscheidung der StVK vorlag.
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nur dann, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH, NJW 1986, 1924) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne Weiteres möglich ist (BGH, NJW 2003, 1308, 1313; BGH, Urteil vom 11.03.2010 - III ZR 124/09 - = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.).
  • BGH, 12.03.2009 - III ZR 182/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Amtshaftungsansprüche

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10
    Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08).
  • BGH, 08.01.2004 - III ZR 39/03

    Amtshaftung eines Notars; Gebrauch eines Rechtsmittels

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2010 - 18 U 21/10

    Keine Entschädigung wegen Mehrfachbelegung und offener Toilette in Haftzelle

  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 71/72

    Amtspflichtverletzung eines Notars - Pflicht zur Einreichung einer Urkunde beim

  • BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 165/90

    Zivilgerichtliche Versagung einer Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • OLG Celle, 01.06.2004 - 1 Ws 102/04

    Anforderungen an das Auswahlermessen der Justizvollzugsanstalt bei Unterbringung

  • OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 254/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Der Senat hält dabei auch in Ansehung der abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln (vgl. OLG Köln, FS 2010, 108) und Düsseldorf (vgl. etwa Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.08.2010, Az. I-18 U 21/10, vgl. aber Beschluss vom 18.12.2007, Az. I18 U 189/07) nach wie vor daran fest, dass der Eintritt physischer und/oder psychischer Schäden in Fällen der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung ist (Senat, Urteile vom 26.01.2011, Az. 11 U 282/09, Az. I-11 U 122/10; Az. I-11 U 20/10 und Az. 11 U 152/09; Senat, Urteil vom 19.11.2010, Az. I-11 U 11/10; Senat, Urteil vom 29.10.2010, Az. I-11 U 86/08; Senat, Urteile vom 10.10.2010, Az. I-11 U 296/09 und I-11 U 363/09; Senat, Urteil vom 29.09.2010, Az. I-11 U 340/09; Senat, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-11 U 81/09; Senat, Urteil vom 08.09.2010, Az. I-11 U 88/08).

    In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 167), weshalb es spürbarer Auswirkungen bedarf, um das beklagte Land dazu anzuhalten, künftig weitere Verstöße gegen die im Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnde Kardinalpflicht, Gefangene menschenwürdig zu behandeln, zu vermeiden oder - liegen sie bereits vor - nicht länger fortdauern zu lassen (vgl. Senat, Urteile vom 26.01.2011, Az. 11 U 282/09, Az. I-11 U 122/10; Az. I11 U 20/10 und Az. 11 U 152/09; Senat, Urteil vom 19.11.2010, Az. I-11 U 11/10; Senat, Urteil vom 29.10.2010, Az. I-11 U 86/08; Senat, Urteile vom 10.10.2010, Az. I11 U 296/09 und I-11 U 363/09; Senat, Urteil vom 29.09.2010, Az. I-11 U 340/09; Senat, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-11 U 81/09; Senat, Urteil vom 08.09.2010, Az. I11 U 88/08).

    Anspruchsmindernd ist die Arbeitstätigkeit der Mitgefangenen des Klägers bzw. seine eigene Arbeitstätigkeit deswegen zu berücksichtigen, da die dem Kläger zugemuteten Haftbedingungen ihn während der eigenen Arbeitstätigkeit oder der seines Mitgefangenen ihn fühlbar weniger stark belasteten und in seiner Menschenwürde verletzt haben, wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung eine pauschale Kürzung von 25 % für angemessen, aber auch ausreichend erachtet (vgl. Senat, Urteile vom 26.01.2011, Az. I-11 U 122/10 und I-11 U 20/10; Senat, Urteil vom 10.12.2010, I11 U 296/09; Senat, Urteil vom 29.10.2010, Az. I-11 U 43/10; Senat, Beschluss vom 23.07.2010, Az. I-11 U 344/09; Senat, Beschluss vom 21.07.2010, Az. I-11 U 136/10; Senat, Beschluss vom 09.07.2010, I-11 U 311/09; Senat, Beschluss vom 07.07.2010, Az. I-11 U 44/09; Senat, Beschluss vom 30.06.2010, Az. I-11 U 123/09; Senat, Beschlüsse vom 25.06.2010, Az. 11 U 130/09 und Az. 11 U 217/09).

  • OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 319/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Der Senat hält dabei auch in Ansehung der abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln (vgl. OLG Köln, FS 2010, 108) und Düsseldorf (vgl. etwa Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.08.2010, Az. I-18 U 21/10, vgl. aber Beschluss vom 18.12.2007, Az. I-18 U 189/07) nach wie vor daran fest, dass der Eintritt physischer und/oder psychischer Schäden in Fällen der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung ist (Senat, Urteile vom 26.01.2011, Az. 11 U 282/09, Az. I-11 U 122/10; Az. I-11 U 20/10 und Az. 11 U 152/09; Senat, Urteil vom 19.11.2010, Az. I-11 U 11/10; Senat, Urteil vom 29.10.2010, Az. I-11 U 86/08; Senat, Urteile vom 10.10.2010, Az. I-11 U 296/09 und I-11 U 363/09; Senat, Urteil vom 29.09.2010, Az. I-11 U 340/09; Senat, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-11 U 81/09; Senat, Urteil vom 08.09.2010, Az. I-11 U 88/08).

    In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 167), weshalb es spürbarer Auswirkungen bedarf, um das beklagte Land dazu anzuhalten, künftig weitere Verstöße gegen die im Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnde Kardinalpflicht, Gefangene menschenwürdig zu behandeln, zu vermeiden oder - liegen sie bereits vor - nicht länger fortdauern zu lassen (vgl. Senat, Urteile vom 26.01.2011, Az. 11 U 282/09, Az. I-11 U 122/10; Az. I-11 U 20/10 und Az. 11 U 152/09; Senat, Urteil vom 19.11.2010, Az. I-11 U 11/10; Senat, Urteil vom 29.10.2010, Az. I-11 U 86/08; Senat, Urteile vom 10.10.2010, Az. I-11 U 296/09 und I-11 U 363/09; Senat, Urteil vom 29.09.2010, Az. I-11 U 340/09; Senat, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-11 U 81/09; Senat, Urteil vom 08.09.2010, Az. I-11 U 88/08).

  • LG Meiningen, 30.11.2022 - 4 StVK 596/18

    Strafvollzug in Thüringen: Verstoß gegen die Menschenwürde durch Unterbringung in

    Wenigstens bei einer derart hohen Belegungsdichte von fünf oder sechs Gefangenen erachtet die Kammer schon die Unterschreitung einer Fläche von 6 m² pro Gefangenen im geschlossenen Vollzug - unabhängig von den weiteren Umständen - als Verstoß gegen die Menschenwürde und daher als rechtswidrig (vgl. zu gemeinschaftlicher Unterbringung von weniger Gefangenen OLG Hamm, Urteil v. 26.01.2011, Az. 11 U 122/10, m.w.N., juris Rdnr. 21: Menschenunwürdigkeit bei Grundfläche von weniger als 5 m² pro Gefangenen).
  • OLG München, 08.12.2014 - 1 W 2163/14

    Erfolglosigkeit des Prozesskostenhilfeantrags mangels hinreichender

    Schließlich ist noch anzumerken, dass der Senat die von dem Antragsteller genannte Entschädigungssumme für 100, 00 EUR für zu hoch einstuft und maximal eine Entschädigungssumme in Höhe von 20, 00 EUR pro Tag an (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2011, 21431) ansetzen würde.
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