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   OLG Hamm, 28.06.1985 - 11 U 129/84   

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https://dejure.org/1985,1909
OLG Hamm, 28.06.1985 - 11 U 129/84 (https://dejure.org/1985,1909)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.1985 - 11 U 129/84 (https://dejure.org/1985,1909)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 1985 - 11 U 129/84 (https://dejure.org/1985,1909)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 138 Abs. 1

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 55
  • VersR 1986, 770
  • BB 1985, 1933
  • BB 1986, 157
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84

    Rechte des Darlehensgebers nach Kündigung eines Darlehens; Verzinsung der aus

    Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36).
  • BGH, 14.01.1988 - III ZR 249/86

    Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrags

    Diese Beurteilung ändert sich auch nicht, wenn man in den Äquivalenzvergleich die Zinsvorteile einbezieht, die der Beklagten auf Kosten der Kläger dadurch zuflossen, daß die Bank die erste Jahresprämie für die Lebensversicherung vom Kreditbetrag einbehielt, die Folgeprämien also jeweils erst 1 Jahr später an den Versicherer zu überweisen brauchte, während dieses Jahres die entsprechenden Beträge aber von den Klägern schon in Monatsraten erhielt und nutzen konnte (vgl. Scholz BB 1986, 157).

    Ob und in welcher Weise darüber hinaus die Lebensversicherungsprämien selbst, obwohl sie letztlich nicht der Kreditbank, sondern dem Versicherer zuflossen, in den Äquivalenzvergleich einzubeziehen sind, ob also die Vertragskombination von Festkredit und Lebensversicherung in der Weise mit einem Ratenkreditvertrag verglichen werden kann, daß die Gesamtbelastung aus Kreditkosten und Versicherungsprämien der Rückzahlungsverpflichtung beim marktüblichen Ratenkreditvertrag gegenübergestellt wird, ist im Schrifttum umstritten und in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt (vgl. OLG Hamm WM 1985, 1461 = WM 1986, 64 = BB 1985, 1933; OLG Hamburg VuR 1986, 22 und WM 1986, 1431; Scholz BB 1986, 157; Reifner DB 1984, 2178, 2182/2183; VuR 1986, 6; Kessler WuB I E 1 Kreditvertrag 6.86 und 3.87; Emmerich EWiR 11/86, 1069; Steppeier WuB I E 1 Kreditvertrag 9.86).

  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 129/84
    Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36).
  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 104/84

    Formbedürftigkeit eines Darlehensvertrages - Gesamtwürdigung von

    Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36).
  • OLG Hamm, 24.07.1984 - 11 U 172/84

    Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages als wucherähnliches Ausbeutungsgeschäft;

    Wie der Senat zwischenzeitlich für eine ähnliche AGB-Klausel in seinem nichtrechtskräftigen Urteil vom 28. Juni 1985 - 11 U 129/84 - entschieden hat, halten Klauseln der vorliegenden Art nur teilweise der Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 5 AGBG stand.
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