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   OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19   

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https://dejure.org/2019,45318
OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19 (https://dejure.org/2019,45318)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2019 - 11 U 132/19 (https://dejure.org/2019,45318)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 11 U 132/19 (https://dejure.org/2019,45318)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reisevertrag / Reisemangel / Baulärm

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • RA Kotz

    Haftung Reiseveranstalter: Minderung Reisepreis & Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kann wegen Baulärm auch bei Kenntnis des Reisenden gemindert werden?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Reisepreisminderungsanspruch wegen Baulärms am Urlaubsort trotz Kenntnis der Reisenden von Bauarbeiten - Reiseveranstalter informierte nach Reisebuchung über Bauarbeiten

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 278
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 421/10

    Pflicht einer Bank zur Aufklärung über eine von ihr vereinnahmte Rückvergütung

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19
    a) Es erscheint bereits als mindestens nicht unproblematisch, ob es vorliegend erforderlich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 421/10, juris Rn. 34) war, die Anspruchsanmeldung gegenüber der Beklagten (vgl. Anlage K 5) durch einen Rechtsanwalt vorzunehmen.

    b) Jedenfalls fehlt es an Vortrag dazu, dass die Kläger ihrem Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich einen Auftrag zu einer außergerichtlichen Einigung bzw. einen bedingten Prozessauftrag erteilt haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 421/10, juris Rn. 33).

  • BGH, 21.11.2017 - X ZR 111/16

    Zur Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und zur angemessenen

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19
    Mit einer Ersatzunterkunft fehlt im Regelfall eine zugesicherte Eigenschaft (BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, juris Rn. 9 f.; Führich, a. a. O., § 7 Rn. 147).

    Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz sein kann, eine bestimmte Minderungsquote aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist (BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, juris Rn. 13).

  • BGH, 16.05.2019 - III ZR 176/18

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19
    Ferner haben die Kläger keinen Vortrag dazu gehalten, dass sie eine derartige - unterstellte - Rechnung noch nicht beglichen haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, juris Rn. 32).
  • BGH, 22.01.2019 - VI ZR 402/17

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19
    Schließlich haben die Kläger nicht vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter ihnen gegenüber nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und er mit ihnen auch nichts Abweichendes vereinbart hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, juris Rn. 15).
  • AG Kleve, 03.02.1999 - 28 C 318/98

    Vertragsänderung

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19
    Denn der Reiseveranstalter, der zeitlich nach Abschluss des Reisevertrages einseitig seinen Vertragspartner darauf hinweist, dass er beabsichtige, die von ihm geschuldeten Leistungen nicht so zu erbringen, wie vertraglich vereinbart, kann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Regelfall nicht davon ausgehen, dass sein Vertragspartner, der die Reise antritt, ohne sich ausdrücklich mit den angekündigten Abweichungen vom Vertrag auseinanderzusetzen, mit verminderten Reiseleistungen einverstanden ist (vgl. Tempel, RRa, 1999, 107, 110; LG Frankfurt, NJW-RR 1987, 747; im Ergebnis ebenso, wobei in der Begründung mehr auf den - einzelfallspezifischen - Aspekt der "Kurzfristigkeit" abgestellt wird: Staudinger/Staudinger, BGB (2011), § 651 a, Rn. 202; AG Kleve, RRa 1999, 75; für eine spezielle Einzelfallkonstellation auch LG Frankfurt, Urteil vom 6. Dezember 1982 - 2/24 S 156/82, juris Rn. 41; tendenziell offener für die Annahme einer konkludenten Annahme des Änderungsangebotes im Einzelfall: MünchKommBGB /Tonner, 7. Aufl., § 651 a, Rn. 125; Erman/Schmid, BGB, 15. Aufl., § 651 a, Rn. 49; anderer Auffassung ("analoge Anwendung von § 640 Abs. 2 BGB"): AG Emden, RRa 1996, 154).
  • LG Frankfurt/Main, 19.11.2012 - 24 S 199/11

    Überbuchung des Hotels / Ersatz-Hotel / erheblicher Reisemangel / Kündigung /

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19
    Diese Umstände müssen letztlich den Schluss rechtfertigen, dass nicht die Unterschiede zwischen den beiden Reiseleistungen der hauptsächliche Beweggrund des Reisenden für seine Ablehnung waren, sondern dass ihn andere, im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht schutzwürdige Motive antrieben, etwa schlichte Vertragsreue (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2019 - 11 U 143/18, S. 13 - nicht veröffentlicht; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 19. November 2012 - 24 S 199/11, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch LG Kleve, Urteil vom 27. Juni 1996 - 6 S 86/95, juris Rn. 9).
  • AG München, 24.11.2015 - 159 C 9571/15

    Baustelle am Strand

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19
    Diese Fundstelle bezieht sich ihrerseits auf die Entscheidung des AG München vom 24. November 2015 (159 C 9571/15, juris Rn. 28), wo es auszugsweise heißt: "Der Reiseveranstalter muss der Mitteilungspflicht spätestens vor Reisebeginn genügen und dem Kunden die Möglichkeit der Umbuchung einräumen (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651 c, Rn. 12 m. w. N.).
  • BGH, 16.01.2018 - X ZR 44/17

    Zur Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19
    Vielmehr hat der Reiseveranstalter die Reise grundsätzlich so durchzuführen, wie sie vereinbart ist, er ist mithin an die vertraglich zugesagten einzelnen Reiseleistungen und ihre Ausgestaltung gebunden, soweit sie vertraglich festgelegt sind (BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - X ZR 44/17, juris 11).
  • LG Kleve, 27.06.1996 - 6 S 86/95
    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19
    Diese Umstände müssen letztlich den Schluss rechtfertigen, dass nicht die Unterschiede zwischen den beiden Reiseleistungen der hauptsächliche Beweggrund des Reisenden für seine Ablehnung waren, sondern dass ihn andere, im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht schutzwürdige Motive antrieben, etwa schlichte Vertragsreue (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2019 - 11 U 143/18, S. 13 - nicht veröffentlicht; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 19. November 2012 - 24 S 199/11, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch LG Kleve, Urteil vom 27. Juni 1996 - 6 S 86/95, juris Rn. 9).
  • BGH, 25.06.2019 - X ZR 166/18

    Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2019 - 11 U 132/19
    Der Reiseveranstalter ist gemäß § 651 c Abs. 1 BGB a. F. verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - X ZR 166/18, juris Rn. 10).
  • LG Frankfurt/Main, 30.03.1987 - 24 S 268/86
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

  • LG Düsseldorf, 07.11.1986 - 22 S 104/86
  • LG Frankfurt/Main, 06.12.1982 - 24 S 156/82
  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 118/03

    Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Verteitelung

  • OLG Celle, 30.03.2020 - 11 U 167/19

    Mängel einer Kreuzfahrt aufgrund des Zustandes der zugewiesenen Kabine

    b) Unabhängig davon lassen die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 21. Dezember 2018 (Bl. 17 f. d. A.) besorgen, dass die Beklagte sich vor Abfassung ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze nicht - wie aber prozessual geboten (vgl. aus jüngerer Zeit, z. B. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 11 U 132/19, juris Rn. 12, 13) - bei ihrem (damaligen) Leistungserbringer vor Ort, vorliegend mithin ihrer Streithelferin, über die relevanten Vorgänge informiert hat.
  • OLG Celle, 15.10.2020 - 11 U 175/19

    Minderung des Reisepreises wegen Fluglärms; Umfang der Pflicht des

    (dd) Zu erwägen wäre, ob es vorliegend eines solchen rechtlichen Hinweises durch das Landgericht darauf, dass das - fingierte - einfache Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend ist, ausnahmsweise nicht bedurft hätte, weil der Beklagten dieser Grundsatz und die daraus resultierende Frage, in welcher Art und Weise sie auf Vortrag des jeweiligen klagenden Reisenden zu behaupteten Mängeln der jeweiligen Reise Stellung zu nehmen hat, bekannt sind: Der - für Reisevertragssachen beim Oberlandesgericht Celle spezialzuständige - Senat weist die Beklagte seit inzwischen schon längerer Zeit in inzwischen diversen Verfahren - auch schon längere Zeit vor Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung in erster Instanz - darauf hin, dass sie Tatsachenvortrag des jeweiligen klagenden Reisenden nicht einfach pauschal bestreiten kann, sondern sie vielmehr gehalten ist, sich bei ihren jeweiligen Leistungserbringern vor Ort über die Richtigkeit der entsprechenden Tatsachenbehauptung zu informieren und ggf. konkret darzulegen, dass und aus welchen Gründen der jeweilige Tatsachenvortrag des klagenden Reisenden im Einzelnen nicht richtig ist (vgl. z. B. Seite 9 des Beschlusses vom 16. November 2018 - 11 U 117/18; Seite 3 des Beschlusses vom 3. Dezember 2018 - 11 U 91/18; Seite 5 des Beschlusses vom 6. Mai 2019 - 11 U 21/19; vgl. ferner zu den veröffentlichten Entscheidungen - wobei diese allerdings zeitlich nach dem hiesigen Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz datieren: Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 11 U 20/20, juris Rn. 23, 25; vom 30. März 2020 - 11 U 167/19, juris Rn. 18; vom 24. Oktober 2019 - 11 U 132/19, juris Rn. 12, 13).
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