Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 05.03.2020

Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11141
OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18 (https://dejure.org/2020,11141)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.02.2020 - 11 U 142/18 (https://dejure.org/2020,11141)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 11 U 142/18 (https://dejure.org/2020,11141)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,11141) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen; Ungeprüfte Übernahme von Ansätzen eines vorherigen Steuerberaters; Anrechnung von Steuervorteilen durch eine Verlängerung des Abschreibungszeitraums; Unzumutbare Belastung

  • IWW

    §§ 280 ff. BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 923
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 17.03.2011 - IX ZR 162/08

    Steuerberaterhaftung: Schadenminderungspflicht des geschädigten Mandanten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Es werde insofern auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2011 (Az.: IX ZR 162/08) verwiesen.

    Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung miteinzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08 -, juris Rn. 16).

    Im Fall eines Beratungsvertrages kann dem zu Beratenden regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08 -, juris Rn. 12).

    Dies gilt namentlich im Verhältnis des steuerlichen Beraters zu seinem Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.).

    Die steuerliche Beratung eines ihm anvertrauten Mandats obliegt allein dem Steuerberater (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.).

    Selbst wenn ein Mandant über steuerrechtliche Kenntnisse verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.).

    Nur unter besonderen Umständen kann ausnahmsweise auch im Rahmen eines Beratungsfehlers ein Mitverschulden des Mandanten in Erwägung zu ziehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08 -, juris Rn. 13).

    Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des von dem Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.).

    Auch kann ein Mandant nach dem ihm obliegenden Gebot der Wahrung des eigenen Interesses gehalten sein, seinen Berater über eine fundierte abweichende Auskunft, die er von einer sachkundigen Person erhalten hat, zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, a. a. O.).

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen (vgl. BGH, Teilurteil vom 15.07.2010 - III ZR 336/08 -, juris Rn. 35).

    Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen (vgl. BGH, Teilurteil vom 15.07.2010, a. a. O.).

    Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (vgl. BGH, Teilurteil vom 15.07.2010, a. a. O.).

  • BGH, 08.09.2016 - IX ZR 255/13

    Steuerberaterhaftung: Schadensberechnung bei steuerlicher Beratung einer GbR und

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Ob und inwiefern ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016 - IX ZR 255/13 -, juris Rn. 11).

    Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016, a. a. O.).

    Dieser erfordert nicht lediglich eine Berücksichtigung von Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016, a. a. O.).

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 34/04

    Pflicht des Steuerberaters zur Herbeiführung einer verbindlichen Auskunft des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Kommt es für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung darauf an, wie die Entscheidung einer Behörde ausgefallen wäre, ist im Allgemeinen darauf abzustellen, wie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch entscheidenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 - IX ZR 34/04 -, juris Rn. 16).

    Hätte die Verwaltungsbehörde nach Ermessen zu entscheiden gehabt, ist jedoch ausschlaggebend, welche Ermessensentscheidung die Behörde tatsächlich getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007, a. a. O.).

  • BGH, 12.11.2009 - IX ZR 218/08

    Anspruch gegen Steuerberater - Beginn der Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Ein Schaden aus einer Steuerberatung ist jedoch erst dann entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 218/08 -, juris Rn. 10).

    Mit der Bekanntgabe des überhöhten Steuerbescheids ist die Vermögenslage des Mandanten verglichen mit dem Zustand, der ohne das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters gegeben wäre, schlechter geworden (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Rn. 876) und der Ersatzanspruch entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, a. a. O.).

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 176/16

    Verpflichtung eines Steuerberaters zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO nachzuweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - IX ZR 176/16 -, juris Rn. 23).

    Sind Vorteile unmittelbare Folge aus dem schadensstiftenden Ereignis, so sind sie - ohne dass es eines etwaigen Vorteilsausgleichs bedürfte - unmittelbar in die Berechnung des vom Geschädigten darzulegenden und zu beweisenden Schadens einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - IX ZR 176/16 -, juris Rn. 38).

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZR 214/07

    Werhahn/HHP: Keine Falschberatung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche vorhersehbar und vermeidbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2009 - IX ZR 214/07 -, juris Rn.9).

    Dazu hat er dem Auftraggeber den relativ sichersten und ungefährlichsten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2009, a. a. O.; Urteil vom 15.07.2004- IX ZR 472/00 -, juris Rn. 7).

  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 1/18

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines vom Kläger eingelegten Rechtsmittels ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZB 1/18 -, juris Rn. 20).

    Danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2018, a. a. O.).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01

    Haftung eines später eintretenden Sozius einer Steuerberatungssozietät für

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Es ist somit seine Sache, den Mandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrages benötige; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 - IVa ZR 183/84 -, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2001 - 23 U 49/01 -, juris Rn. 32).

    Soweit der Steuerberater zur Abgabe von Steuererklärungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedarf, hat er seinen Mandanten rechtzeitig klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für die ordnungsgemäße Erklärung nötig sind; sodann hat er auf Unstimmigkeiten in dem ihm vom Mandanten vorgelegten Material zu achten und diese, wenn sie erkennbar werden, zu prüfen und zu klären (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2001, a. a. O.).

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 27/91

    Voraussetzungen für eine Verböserung im Einspruchsverfahren - Mitteilung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.02.2020 - 11 U 142/18
    Werden privat angeschaffte Wirtschaftsgüter erst später zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte eingesetzt, so kommen AfA erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 15.12.1992 - VIII R 27/91 -, juris Rn. 25).

    Bemessungsgrundlage sind die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf die Gesamtnutzungsdauer, und zwar einschließlich der Zeit, in der die Wirtschaftsgüter nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt worden sind (fiktive AfA), zu verteilen sind (vgl. BFH, Urteil vom 15.12.1992, a. a. O.).

  • BGH, 21.01.1986 - VI ZR 63/85

    Rechtsmittelbeschwer des Haftpflichtversicherers bei fehlendem Ausspruch der

  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 122/04

    Haftung des Steuerberaters für unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit der

  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 286/96

    Berechnung des Vertrauensschadens aus einer unzutreffenden Auskunft

  • BGH, 13.10.2011 - IX ZR 193/10

    Steuerberaterhaftung: Geschäftsführer als in den Schutzbereich eines

  • BGH, 25.10.2018 - IX ZR 168/17

    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten von Schäden und Schädiger

  • BGH, 17.01.2008 - IX ZR 172/06

    Umfang des Schadens bei schuldhafter Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters;

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 68/03

    Voraussetzungen eines Regressanspruchs gegen einen Steuerberater wegen

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 472/00

    Pflichten des Steuerberaters bei bevorstehender Änderung des Steuerrechts

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 37/04

    Haftung des Steuerberaters für Verzögerungsschäden

  • BGH, 12.03.1986 - IVa ZR 183/84

    Haftung des steuerlichen Beraters für fehlerhafte oder verspätete

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

  • OLG Frankfurt, 10.02.1987 - 8 U 114/86
  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

  • OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 43/06

    Pflicht zur umfassenden Beratung des Mandanten durch den Steuerberater und zur

  • BGH, 14.07.2005 - IX ZR 284/01

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

  • LG Göttingen, 17.10.2018 - 5 O 211/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 05.03.2020 - 11 U 142/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,7956
OLG Schleswig, 05.03.2020 - 11 U 142/18 (https://dejure.org/2020,7956)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.03.2020 - 11 U 142/18 (https://dejure.org/2020,7956)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05. März 2020 - 11 U 142/18 (https://dejure.org/2020,7956)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,7956) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.03.2020 - 11 U 142/18
    Dies haben zahlreiche Gerichte überzeugend begründet, inzwischen in einem veröffentlichten Hinweis vom 08.01.2019 auch der Bundesgerichtshof (VIII ZR 225/17).

    In seinem veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 hat dies der Bundesgerichtshof (VIII ZR 225/17) zwar an mehreren Stellen angedeutet (vgl. Juris-Rn.5,19-21,41; auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs wird Rn.23 nur im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen abgestellt), nicht aber deutlich ausgesprochen.

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.03.2020 - 11 U 142/18
    Denn dieses Update, das die Klägerin jetzt unentgeltlich bekommen kann, musste erst aufwändig entwickelt, vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben und dann an die einzelnen Fahrzeugvarianten angepasst werden, hätte also vermutlich, wie die Klägerin in ihrer Klagschrift selbst betont, den Neupreis erhöht (vgl. OLG Koblenz, 5 U 1318/18, Juris-Rn.42,49) und in der Folge auch den Weiterverkaufspreis.

    dd) Zwar ist dem Oberlandesgericht Koblenz (5 U 1318/18, Juris-Rn.83) zuzugeben, dass die Beklagte mit dem Hinweis auf das der Klägerin angebotene Software-Update nicht den Eintritt eines Schadens bestreitet, sondern behauptet, dass dieser hierdurch beseitigt worden wäre.

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.03.2020 - 11 U 142/18
    Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn das Oberlandesgericht Köln meint, dass der Schaden durch das Software-Update deshalb nicht entfalle, weil nicht "in allen Details" dargetan sei, "dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann" (18 U 70/18, Juris-Rn.47).

    In diesem Zusammenhang meint zwar das Oberlandesgericht Hamm, das Software-Update lasse den Schaden deshalb nicht entfallen, "weil dadurch die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit nicht entfällt" (a.a.O., Rn.52; ähnlich OLG Köln 18 U 70/18, Juris-Rn.47).

  • BGH, 02.07.1996 - IX ZB 53/96

    Verwerfung einer unzulässigen Berufung

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.03.2020 - 11 U 142/18
    Denn nachdem auch die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist das als Berufung unzulässige Rechtsmittel der Klägerin in eine zulässige Anschlussberufung nach § 524 ZPO umzudeuten (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn.5 mit Hinweis auf BGH NJW 1996, 2659, Juris-Rn.14; § 524 Rn.4 mit Hinweis auf BGH NJW 2009, 442, Juris-Rn.10ff; vgl. ferner BGH NJW-RR 2016, 445).
  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 41/08

    Beginn einer Berufungsbegründungsfrist ab Zustellung eines Ursprungsurteils;

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.03.2020 - 11 U 142/18
    Denn nachdem auch die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist das als Berufung unzulässige Rechtsmittel der Klägerin in eine zulässige Anschlussberufung nach § 524 ZPO umzudeuten (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn.5 mit Hinweis auf BGH NJW 1996, 2659, Juris-Rn.14; § 524 Rn.4 mit Hinweis auf BGH NJW 2009, 442, Juris-Rn.10ff; vgl. ferner BGH NJW-RR 2016, 445).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.03.2020 - 11 U 142/18
    Rechtlich maßgebend für alle Anspruchsvoraussetzungen und damit auch für das Bestehen eines Schadens ist der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79.Aufl., vor § 249 Rn.127; anders, aber jeweils ohne Begründung OLG Karlsruhe, 17 U 160/18, Juris-Rn.98, OLG Hamm 13 U 149/18, Juris-Rn.52, OLG Frankfurt/M. 17 U 45/19, Juris-Rn.19).
  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.03.2020 - 11 U 142/18
    Rechtlich maßgebend für alle Anspruchsvoraussetzungen und damit auch für das Bestehen eines Schadens ist der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79.Aufl., vor § 249 Rn.127; anders, aber jeweils ohne Begründung OLG Karlsruhe, 17 U 160/18, Juris-Rn.98, OLG Hamm 13 U 149/18, Juris-Rn.52, OLG Frankfurt/M. 17 U 45/19, Juris-Rn.19).
  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.03.2020 - 11 U 142/18
    Ebenso wenig ergibt sich dies daraus, dass sich ein arglistig getäuschter Käufer von seinem Verkäufer nicht auf die Mangelbeseitigung verweisen lassen muss, sondern sich vom Vertrag lossagen kann (vgl. BGH V ZR 249/05).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 17 U 45/19

    Deliktische Haftung des Herstellers im Abgasskandal

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.03.2020 - 11 U 142/18
    Rechtlich maßgebend für alle Anspruchsvoraussetzungen und damit auch für das Bestehen eines Schadens ist der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79.Aufl., vor § 249 Rn.127; anders, aber jeweils ohne Begründung OLG Karlsruhe, 17 U 160/18, Juris-Rn.98, OLG Hamm 13 U 149/18, Juris-Rn.52, OLG Frankfurt/M. 17 U 45/19, Juris-Rn.19).
  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.03.2020 - 11 U 142/18
    Vor allem aber hängt die Annahme eines Schadens auch in den Fällen der Belastung mit einer vermeintlich ungewollten Verbindlichkeit stets davon ab, dass die Leistung für die Zwecke des Schuldners nicht voll brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611, Juris-Rn.16).
  • OLG Schleswig, 19.03.2020 - 7 U 100/19

    Schadenersatzanspruch gegen VW für Diesel-Kraftfahrzeugen mit unzulässiger

    Der darüber hinausgehende Schaden des Klägers, der sich daraus ergibt, dass er sich an einem Vertrag festhalten lassen muss, welchen er in Kenntnis des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten so nicht abgeschlossen hätte, ist dagegen weiterhin vorhanden (ebenso mit Recht etwa OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 - 12 U 61/19 -, bei juris, Rn. 68; OLG Hamm Urteil vom 10. September 2019 -13 U 149/18 -, bei juris, Rn. 52; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 11/19 -, bei juris Rn. 42; OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 47/19 -, bei juris Rn. 10 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019 - 17 U 44/19 - veröffentlich in juris; a.A. offenbar OLG Schleswig, 11. Zivilsenat, Urteil vom 5.3.2020 - 11 U 142/18 - für den Fall der Verweigerung des angebotenen Softwareupdates sei der Schaden nach § 254 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil - soweit ersichtlich- das Auto nach dem Softwareupdate uneingeschränkt brauchbar gewesen wäre).
  • BGH, 05.10.2021 - VI ZR 495/20

    Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter BeckRS 2020, 4861 und in juris veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht