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   OLG Schleswig, 19.02.2009 - 11 U 151/07   

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OLG Schleswig, 19.02.2009 - 11 U 151/07 (https://dejure.org/2009,7111)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.02.2009 - 11 U 151/07 (https://dejure.org/2009,7111)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - 11 U 151/07 (https://dejure.org/2009,7111)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    §§ 242, 307 BGB; § 4 RVG

  • verkehrslexikon.de

    Zur Zulässigkeit der Berechnung einer anwaltlichen Zeitvergütung im Viertelstundentakt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Zeittakt für die Abrechnung von Leistungen eines Rechtsanwalts

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 3 a RVG, § 307 BGB
    Die Honorarabrechnung des Rechtsanwalts im 15-Minuten-Takt ist zulässig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Eine Zeittaktklausel von 15 Minuten ist in einer Vergütungsvereinbarung zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2009, 554
  • AnwBl Online 2009, 76
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2009 - 11 U 151/07
    Die verbleibende Gesamtstundenzahl von 20 sei hinsichtlich der 10 anerkannten Abrechnungspositionen um jeweils eine volle Viertelstunde zu kürzen, da diese sog. Zeittaktklausel nach OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 129, am Maß des § 307 BGB unwirksam sei.
  • OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2009 - 11 U 151/07
    Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Urteil des OLG Hamm vom 18. Juni 2002, JurBüro 2002, 638.
  • OLG Karlsruhe, 28.08.2014 - 2 U 2/14

    Vergütung des Rechtsanwalts: Textformerfordernis für eine Honorarvereinbarung;

    Die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine entsprechende Klausel gegen § 307 BGB verstößt (so OLG Düsseldorf, zuletzt Urteil vom 18.02.2010, 24 U 183/05 in FamRZ 2010, 1184) oder nur im Einzelfall ihre Ausnutzung sittenwidrig sein kann (OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, 11 U 151/07, AnwBl. 2009, 554), braucht nicht beantwortet zu werden.
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 183/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer 15-Minuten-Zeittaktklausel in einem

    Die Zeittaktklausel ist, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urt. v. 29.06.2006 - I-24 U 196/04 -, AGS 2006, 530 = NJW-RR 2007, 129, 130 sub B.II.3b, bb) und woran er nach erneuter Prüfung festhält, unwirksam (a.A. OLG Schleswig AGS 2009, 209 m. zust. Anm. Schons S. 210 und zfs 2009, 345 = m. zust. Anm. Hansens S. 346, 347).

    Nur weil ihr extensiver Gebrauch darüber hinaus auch einen Verstoß gegen § 242 BGB bedeuten kann und vom Senat festgestellt worden war, hatte der Bundesgerichtshof (AGS 2009, 209 = AnwBl 2009, 554) in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil (aaO), in dem er sich der Rechtsauffassung des Senats zu § 242 BGB angeschlossen hatte, keine Veranlassung, sich mit der vom Senat schon in jenem Urteil unter dem Aspekt des § 307 BGB verneinten Wirksamkeit der vorformulierten Zeittaktklausel zu befassen.

    Diese Bestimmung hat entgegen der Rechtsauffassung des OLG Schleswig (AGS 2009, 209 = zfs 2009, 345) keine Leitbildfunktion.

  • OLG München, 05.06.2019 - 15 U 318/18

    Honorarforderung eines Rechtsanwalts

    Das OLG Schleswig hat in einem Urteil 19.02.2009 - 11 U 151/07 (AGS 2009, 209, Rn. 31/32 bei juris) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von fünfzehn Minuten als nicht unangemessen angesehen.

    Während das OLG Düsseldorf eine Zeittaktklausel, welche die Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes vorsieht, wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam ansieht (Urteil vom 29.06.2006 aaO; Urteil vom 18.02.2010 aaO; Urteil vom 08.02.2011 aaO; ebenso LG Köln, Urteil vom 18.10.2016 aaO; Urteil vom 24.01.2018 aaO), hat das OLG Schleswig (Urteil vom 19.02.2009 aaO) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von fünfzehn Minuten generell als nicht unangemessen angesehen.

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (AGS 2009, 209) ausgeführt, ob ein Viertelstundentakt gegen § 242 BGB verstoße, gehöre zur tatrichterlichen Einzelfallprüfung und sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

  • LG Köln, 18.10.2016 - 11 S 302/15

    Vergütungsvereinabrung, Zeittaktklausel

    Diese Bestimmung hat entgegen der Rechtsauffassung des OLG Schleswig (AGS 2009, 209 = zfs 2009, 345) keine Leitbildfunktion.

    Die der hier vertretenen Rechtsauffassung entgegenstehenden Entscheidungen des OLG Schleswig (Urt. v. 19.02.2009, 11 U 151/07, juris Rn. 30-32) und des LG München (Urt. v. 21.09.2009, 4 O 10820/08, juris Rn. 58-63) überzeugen hingegen nicht (offengelassen von OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.02.2014 - 2 U 2/14, juris Rn. 60).

  • OLG München, 05.06.2019 - 15 U 319/18

    Anwaltliche Vergütungsvereinbarung- AGB-rechtliche Unwirksamkeit einer

    Das OLG Schleswig hat in einem Urteil 19.02.2009 - 11 U 151/07 (AGS 2009, 209, Rn. 31/32 bei juris) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von fünfzehn Minuten als nicht unangemessen angesehen.

    Während das OLG Düsseldorf eine Zeittaktklausel, welche die Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes vorsieht, wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam ansieht (Urteil vom 29.06.2006 aaO; Urteil vom 18.02.2010 aaO; Urteil vom 08.02.2011 aaO; ebenso LG Köln, Urteil vom 18.10.2016 aaO; Urteil vom 24.01.2018 aaO), hat das OLG Schleswig (Urteil vom 19.02.2009 aaO) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von fünfzehn Minuten generell als nicht unangemessen angesehen.

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (AGS 2009, 209) ausgeführt, ob ein Viertelstundentakt gegen § 242 BGB verstoße, gehöre zur tatrichterlichen Einzelfallprüfung und sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

  • LG Freiburg, 19.07.2019 - 8 O 56/18

    Honorarvereinbarung: unangemessene Benachteiligung des Mandanten bei Abrechnung

    Denn die Abrechnung in Form von Zeittaktregelungen ist durch den Gesetzgeber anerkannt und vorgesehen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 11 U 151/07 -, Rn. 32, juris; LG München I, Urteil vom 21. September 2009 - 4 O 10820/08 -, Rn. 60, juris).

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die anwaltlichen Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 11 U 151/07 -, Rn. 32, juris zu 15-Minuten-Taktung).

  • OLG Dresden, 08.12.2016 - 8 U 467/16
    Seite5 zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist, zuvor bestand lediglich die "Soll"-Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 4 RVG a.F. Ob es zulässig ist, die von dem Kläger erbrachten Tätigkeiten im 6-Minuten-Takt auch dann abzurechnen, wenn der tatsächliche Zeitaufwand geringer gewesen ist oder ob eine entsprechende Klausel gegen § 307 BGB verstößt (so OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1184) oder nur im Einzelfall ihre Ausnutzung sittenwidrig sein kann (OLG Schleswig, Urteil v. 19.2.2009, 11 U 151/07), braucht hier nicht beantwortet zu werden.
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   OLG Hamm, 10.09.2008 - 11 U 151/07   

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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 323; ; BGB... § 326 Abs. 5; ; BGB §§ 346 ff; ; BGB § 434 Abs. 1; ; BGB § 434 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 434 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ; BGB § 434 Abs. 1 S. 3; ; BGB § 437 Nr. 2, 1. Alt.; ; BGB § 440; ; StVZO § 42 Abs. 3; ; StVZO § 42 Abs. 3 S. 1 a.F.; ; StVZO § 72 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil wegen unzureichender Zuladung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 15.09.2004 - 18 U 2176/04

    Rücktritt vom Kaufvertrag wegen unrichtiger Prospektaussage über zu verwendenden

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2008 - 11 U 151/07
    Sieht man - was zugunsten des Klägers als richtig unterstellt werden kann - die in den dem Kläger überlassenen Verkaufsprospekten der Fa. G1 gemachten Angaben zu den technischen Daten des streitbefangenen Fahrzeugs und hier speziell zu den Punkten "Masse in fahrbereitem Zustand kg", "zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand kg" und "Zuladung" als werbende Anpreisung der i.S.d. § 434 I S. 3 BGB an (vgl. hierzu Palandt-Weidenkaff, aa0. § 434 Rz. 35 unter Hinweis auf OLG München, NJW-RR 2005, 494), deren Inhalt sich die Beklagte im Falle einer vor Vertragsabschluss erfolgten Weitergabe der Prospekte an den Kläger ggfs. zurechnen lassen müsste, so ergibt sich auch dann kein Sachmangel des verkauften Fahrzeugs.
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