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   OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16   

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https://dejure.org/2017,22960
OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16 (https://dejure.org/2017,22960)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.07.2017 - 11 U 164/16 (https://dejure.org/2017,22960)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. Juli 2017 - 11 U 164/16 (https://dejure.org/2017,22960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 141
    Voraussetzungen der Haftung eines Anlageberaters; Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme eines Anlageberaters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Haftung eines Anlageberaters; Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme eines Anlageberaters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Haftung eines Anlageberaters; Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme eines Anlageberaters

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Haftung eines Anlageberaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Klage unschlüssig, wenn sich Kläger in persönlicher Anhörung (§ 141 ZPO) kaum erinnern kann

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Immobilienfonds - Geld zurück!

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Klage unschlüssig, wenn sich Kläger in persönlicher Anhörung (§ 141 ZPO) kaum erinnern kann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1063
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.03.2017 - III ZR 93/16

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen nicht anlegergerechter Beratung:

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16
    Sein Verhalten muss schlechthin "unverständlich" beziehungsweise "unentschuldbar" sein (BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, juris Rn. 8).

    Eine andere Beurteilung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss (BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, juris Rn. 11 - Hervorhebung durch den Senat).

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 84/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des bankexternen Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16
    Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden - gerade im Bereich der Aufklärungs- und Beratungspflichten - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; dem Kläger obliegt sodann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).

    Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mit dem dem Anleger obliegenden Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

    Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16
    Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden - gerade im Bereich der Aufklärungs- und Beratungspflichten - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; dem Kläger obliegt sodann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).

    Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mit dem dem Anleger obliegenden Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).

  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 225/12

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei neuem Vorbringen

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16
    Unstreitig ist das Vorbringen nicht, der Senat musste auch nicht zunächst bei der Beklagten anfragen, ob dieses Vorbringen unstreitig gestellt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, juris Rn. 10).
  • OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16

    Anforderungen an die Darlegung fehlerhafter Anlageberatung

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16
    Ergänzend ist anzumerken, dass - wie den Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin bekannt ist, die auch in dem nachfolgend genannten Verfahren die dortige Klägerin vertreten haben - zeitlich nach Erlass des Hinweisbeschlusses am 29. Mai 2017 der Senat in dem (Kapitalanlage-)Verfahren 11 U 147/16 in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 die dortige Klägerin persönlich angehört und diese in diesem Rahmen eingeräumt hat, dass Teile des schriftsätzlichen tatsächlichen Vorbringens, das ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen gehalten haben, nicht auf Angaben beruhen, die sie gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten gemacht hat, sie im Übrigen zumindest zum Teil gar nicht verstanden habe, was ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen vorgetragen haben.
  • OLG Celle, 26.01.2017 - 11 U 96/16

    Anlageberatungsgesellschaft: Vermutungen zum Beratungsablauf; Bestreiten der

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16
    In Bezug auf Letzteres bedeutet dies, dass er darlegt, dass der Prospekt eine diesbezügliche Risikoaufklärung nicht enthält oder aber, dass er den - eine Aufklärung beinhaltenden - Prospekt nicht oder nicht so rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten hat, dass er dessen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. zu der Zeitspanne zwischen Prospektübergabe und Zeichnung etwa Urteil vom 26. Januar 2017 - 11 U 96/16, juris Rn. 39).
  • BGH, 10.01.2017 - XI ZR 365/14

    Rückabwicklungsprozess wegen Bankenhaftung aus fehlerhafter

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16
    Ebenso, wie dem Beratungsunternehmen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, ist auch dem Anleger ein Vortrag "ins Blaue hinein" nicht gestattet (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für die Annahme eines "Ausforschungsbeweises": BGH; Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, juris Rn. 16, 17).
  • OLG Celle, 22.09.2016 - 11 U 13/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zeitpunkts der Aushändigung des

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16
    Hinsichtlich dieser sekundären Darlegungslast entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Beratungsunternehmen das Vorbringen des klägerischen Anlegers zu den Einzelheiten der Prospektübergabe nicht mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten darf (vgl. dazu z. B. Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 11 U 13/16, juris Rn. 27 ff.).
  • BGH, 13.03.2012 - II ZR 50/09

    Beweisaufnahme: Ablehnung eines Beweisantrags zu erheblichem Vorbringen bei

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16
    Dem Senat ist bekannt, dass eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (vgl. neben der von der Klägerin zitierten Entscheidung BGH, Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, juris Rn. 16 z. B. auch BGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, juris Rn. 9 a. E.).
  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 389/12

    Prospekthaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2017 - 11 U 164/16
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine ordnungsgemäße Anlageberatung auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, juris Rn. 32).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 01.07.1999 - VII ZR 202/98

    Übergehen eines Beweisangebots

  • OLG Celle, 28.08.2017 - 11 W 31/17

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens einer Partei in der

    In diesem Zusammenhang ist ergänzend hinzuweisen auf die Ausführungen, die der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 2017 in dem Verfahren 11 U 164/16 gemacht hat (zitiert nach juris, Rn. 54):.

    Das entspricht der ständigen (jüngeren) Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 11 U 164/16, juris Rn. 35 ff. sowie vom 17. Juli 2017 - 11 U 66/17, juris Rn. 4 ff., insbesondere 13 f.).

  • BGH, 07.06.2018 - III ZR 210/17

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juli 2017 - 11 U 164/16 - zugelassen, soweit die Klägerin Ansprüche wegen nicht objektgerechter Beratung geltend macht.
  • OLG Celle, 01.03.2018 - 11 U 108/17

    Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht

    Bei­spiel­haft ver­weist der Senat auf seine Aus­füh­run­gen in dem ver­öf­fent­lich­ten Be­schluss vom 03. Juli 2017 (11 U 164/16, juris Rn. 54).
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