Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 08.06.2004

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 22.06.2004 - 11 U 165/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17287
OLG Schleswig, 22.06.2004 - 11 U 165/02 (https://dejure.org/2004,17287)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.06.2004 - 11 U 165/02 (https://dejure.org/2004,17287)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - 11 U 165/02 (https://dejure.org/2004,17287)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte; Begründung der Sittenwidrigkeit der Zahlung einer Geldstrafe durch Dritte auf Grund der Verfehlung des mit der Geldstrafe verfolgten Strafzwecks; Zahlung einer Geldstrafe an die Landeskasse durch einen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.06.2004 - 11 U 165/02
    Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen beides denkbar ist, wie z. B. den Fall, in dem sich ein Dritter vor Begehung einer Straftat zur Begleichung der Strafe verpflichtet (einen so gelagerten Fall erörtert das BAG in der von der Klägerin zitierten Entscheidung BAG NJW 2001, 1962) oder die Zahlung aus Mitteln bewirkt wird, die zu diesem Zweck nicht gedacht sind, so dass dann an eine Untreue gegenüber dem Belasteten zu denken ist (BGH NJW 1990, 990).
  • BGH, 31.01.1957 - II ZR 41/56

    Ersatz einer Geldstrafe

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.06.2004 - 11 U 165/02
    Die BGH-Entscheidung, auf die sich die zitierte Kommentarstelle bezieht (BGH NJW 1957, 586 = BGH 23, 224), enthält keinerlei Feststellung dazu, dass ein Dritter die Strafe nicht wirksam tilgen könne, sie wird nur eingeleitet mit dem Satz.
  • RG, 21.09.1897 - 1946/97

    Unter welchen Voraussetzungen kann darin, daß jemand die gegen einen Anderen

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.06.2004 - 11 U 165/02
    Auch im Palandt findet sich in älteren Auflagen (bis zur 59. Auflage) die Feststellung, die höchstpersönliche Leistungspflicht könne sich auch aus der Natur der Sache ergeben, so etwa bei Unterhaltsverpflichtungen oder bei Geldstrafen (BGH 23, 224; RGSt 30, 232), während in den neueren Auflagen der Hinweis auf die Geldstrafe fehlt.
  • AG Hamburg, 08.04.2004 - 67c IN 68/04

    Kostentragungspflicht des Insolvenzantragsstellers (hier:

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.06.2004 - 11 U 165/02
    In diesem wie auch in einem weiteren Punkt unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall maßgeblich von dem Fall, über den das Amtsgericht Hamburg in der von der Klägerin eingereichten, in NZI 2004, 323 veröffentlichten Entscheidung zu befinden hatte.
  • BGH, 07.11.1990 - 2 StR 439/90

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.06.2004 - 11 U 165/02
    Der BGH prüft in einer Strafsache (abgedruckt in NJW 1991, 990 ff), ob die Begleichung einer Strafe durch einen Dritten eine Begünstigung darstellt.
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   OLG Schleswig, 08.06.2004 - 11 U 165/02   

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https://dejure.org/2004,20901
OLG Schleswig, 08.06.2004 - 11 U 165/02 (https://dejure.org/2004,20901)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.06.2004 - 11 U 165/02 (https://dejure.org/2004,20901)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - 11 U 165/02 (https://dejure.org/2004,20901)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    BGB § 267; ; BGB § 1006; ; InsO § 35; ; InsO § 80; ; InsO § 81; ; StGB § 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte als Verfügung zur Lasten der Insolvenzmasse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Hamburg, 08.04.2004 - 67c IN 68/04

    Kostentragungspflicht des Insolvenzantragsstellers (hier:

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2004 - 11 U 165/02
    In diesem wie auch in einem weiteren Punkt unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall maßgeblich von dem Fall, über den das Amtsgericht Hamburg in der von der Klägerin eingereichten, in NZI 2004, 323 veröffentlichten Entscheidung zu befinden hatte.
  • RG, 21.09.1897 - 1946/97

    Unter welchen Voraussetzungen kann darin, daß jemand die gegen einen Anderen

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2004 - 11 U 165/02
    Auch im Palandt findet sich in älteren Auflagen (bis zur 59. Auflage) die Feststellung, die höchstpersönliche Leistungspflicht könne sich auch aus der Natur der Sache ergeben, so etwa bei Unterhaltsverpflichtungen oder bei Geldstrafen (BGH 23, 224; RGSt 30, 232), während in den neueren Auflagen der Hinweis auf die Geldstrafe fehlt.
  • BGH, 31.01.1957 - II ZR 41/56

    Ersatz einer Geldstrafe

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2004 - 11 U 165/02
    Die BGH-Entscheidung, auf die sich die zitierte Kommentarstelle bezieht (BGH NJW 1957, 586 = BGH 23, 224), enthält keinerlei Feststellung dazu, dass ein Dritter die Strafe nicht wirksam tilgen könne, sie wird nur eingeleitet mit dem Satz.
  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2004 - 11 U 165/02
    Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen beides denkbar ist, wie z. B. den Fall, in dem sich ein Dritter vor Begehung einer Straftat zur Begleichung der Strafe verpflichtet (einen so gelagerten Fall erörtert das BAG in der von der Klägerin zitierten Entscheidung BAG NJW 2001, 1962) oder die Zahlung aus Mitteln bewirkt wird, die zu diesem Zweck nicht gedacht sind, so dass dann an eine Untreue gegenüber dem Belasteten zu denken ist (BGH NJW 1990, 990).
  • BGH, 07.11.1990 - 2 StR 439/90

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2004 - 11 U 165/02
    Der BGH prüft in einer Strafsache (abgedruckt in NJW 1991, 990 ff), ob die Begleichung einer Strafe durch einen Dritten eine Begünstigung darstellt.
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