Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 31.05.1995 - 11 U 183/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,9645
OLG Hamburg, 31.05.1995 - 11 U 183/94 (https://dejure.org/1995,9645)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.1995 - 11 U 183/94 (https://dejure.org/1995,9645)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Mai 1995 - 11 U 183/94 (https://dejure.org/1995,9645)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,9645) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Aktivlegitimation, Folge der Aktivlegitimation für die einfache Feststellungsklage, Nichtigkeitsklage nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG analog

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1065
  • ZIP 1995, 1513
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.02.1978 - II ZR 37/77

    Nichtigkeitsklage gegen Genossenschaftsbeschlüsse

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.1995 - 11 U 183/94
    Angesichts der für den Gesellschafter gegebenen Möglichkeit einer solchen "kassatorischen Klage", die schon allein wegen ihrer Wirkung "für und gegen alle" - und im Falle von eintragungsbedürftigen Beschlüssen auch wegen ihrer u.U. heilungshindernden Wirkung (vgl. § 242 AktG analog) - den umfassenderen Rechtsschutz gewährt, besteht insoweit kein berechtigtes Interesse für eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO, die nur Wirkung zwischen den Parteien haben könnte (vgl. Rowedder/Koppensteiner a.a.O., Rn. 117; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, Bd. 2, 8. Aufl., § 45 Rn. 82; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl.,. § 47 Anh. 253, Rn. 86; BGHZ 70, 384 ff, 388 - zu einem genossenschaftsrechtlichen Fall).
  • OLG München, 25.10.1989 - 7 U 3016/89
    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.1995 - 11 U 183/94
    Schließlich läßt sich aus der Entscheidung des OLG München vom 25.10.1989 (BB 1990, 367 f) ebenfalls nichts für die Zulässigkeit der vorliegend von dem Kläger angestrengten allgemeinen Feststellungsklage ableiten, wie dies allerdings der Kläger behauptet.
  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12

    Personenhandelsgesellschaft: Übergang von Beschlussanfechtungsklage zu

    Nach h. M. fehlt es an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO bei Gesellschaftern, welche die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erheben können (s. etwa OLG Hamburg, ZIP 1995, 1513 - Tz. 17; OLG Koblenz, NZG 2006, 270 - Tz. 20; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 30; Koppensteiner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 146; vgl. auch BGH, NZG 2003, 284 - Tz. 5); nach der Gegenauffassung (K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 81) ist die Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage zwar nicht durch die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ausgeschlossen, Letztere aber auch nicht durch Erstere.
  • OLG Brandenburg, 01.07.2011 - 3 U 147/09

    Vereinsrecht: Rückbehalt von Mitgliederbeiträgen bei Pflichtverletzung des

    Aber selbst wenn von einer fehlerhaften Beschlussfassung entweder in formeller oder materieller Hinsicht auszugehen wäre, worauf es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr ankommt, würde dies nicht zu einem absolut nichtigen Versammlungsbeschluss führen, dessen Nichtigkeit kraft Gesetzes eintritt, also von selbst ohne dahingehende Rüge, und die zudem zeitlich unbefristet geltend gemacht werden und auf dessen Nichtigkeit sich auch jedermann berufen kann (Reichert, a.a.O., Rn. 1843; OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 1065).
  • OLG Koblenz, 17.11.2005 - 6 U 577/05

    Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses: Zulässigkeit einer

    Daraus, dass die GmbH vorliegend aus nur zwei Gesellschaftern besteht, die beide am Rechtsstreit beteiligt sind, ergibt sich nichts anderes (vgl. dazu OLG Hamburg NJW-RR 1996, 1065).
  • LG Wuppertal, 04.11.2009 - 8 S 44/09

    Vereinsrecht - Keine Feststellungsklage gegen Vorstandsmitglieder

    Liegt aber kein solcher Ausnahmefall vor, müssen die Personen, denen diese Möglichkeit offen steht, zum Mittel der spezielleren und weiterreichenden Nichtigkeitsklage greifen; eine Feststellungsklage - insbesondere die Klage eines Gesellschafters bzw. Aktionärs gegen den anderen - ist dann unzulässig (OLG Hamburg NJW-RR 1996, 1065; Roth/Altmeppen, a.a.O., Rn 113; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 249 Rn 12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht