Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 11 U 22/13 (Kart) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 19 GWB, § 20 Abs 2 GWB
Ordentliche Kündigung eines Bezirksstellenleiters durch staatliches Lotterieunternehmen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ordentliche Kündigung eines Bezirksstellenleiters durch staatliches Lotterieunternehmen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GWB § 19; GWB § 20 Abs. 2
Ordentliche Kündigung eines Bezirksstellenleiters durch staatliches Lotterieunternehmen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
- Lotto Hessen -, Kündigung eines Bezirksstellenleiters durch staatliches Lotterieunternehmen, Anspruch auf Weiterbeschäftigung, HV, marktbeherrschendes Unternehmen, marktbeherrschende Stellung, relevanter Markt, Teilmarkt, Schriftformklausel, Vorrang der ...
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 27.12.2012 - 6 O 50/12
- OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 11 U 22/13 (Kart)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 07.03.1989 - KZR 15/87
Kündigung eines Vertrages ohne sachlichen Grund
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 11 U 22/13
Zwar verweist der Kläger für seine Ansicht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.3.1989 - KZR 15/87 - ( BGHZ 107, 273 Lotterie-Bezirksstelle) .Die Kündigung selbst ist dann als einseitige, sachlich nicht gerechtfertigte Maßnahme unwirksam, so dass es bei der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bleibt, ohne dass der durch die Kündigung unbillig Behinderte darauf zu verweisen wäre, seinen Anspruch auf Neuabschluss durchzusetzen ( BGHZ 107, 273 - Lotterie-Bezirksstelle).
Der Beklagten ist bei der Zahl und der Auswahl ihrer Bezirksstellenleiter als Vertriebspartner ein erheblicher Freiraum zuzugestehen (vgl. auch Niederleithinger, EWiR 89, 786 = Anm. zu BGHZ 107, 273).
Auf eine mögliche Abweichung bei der Beurteilung der Marktbeherrschung gegenüber der Entscheidung BGHZ 107, 273 kommt es nicht an, da die Entscheidung nicht auf dieser Frage beruht.
- BGH, 24.06.2003 - KZR 32/01
"Schülertransporte"; Recht eines marktbeherrschenden Unternehmens zur Kündigung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 11 U 22/13
Denn der Kündigende wäre ggf. zum sofortigen erneuten Vertragsschluss verpflichtet (…BGHZ a.a.O; BGH GRUR 2003, 893 - Schülertransporte).Der Hersteller ist demgemäß nicht nur nicht verpflichtet, mit einem oder gar mit jedem Bewerber in ein Vertragshändlerverhältnis einzutreten, sondern ist auch hinsichtlich der Auswahl der Händler regelmäßig keinen besonderen Bindungen unterworfen (BGH, GRUR 2003, 893 - Schülertransporte; GRUR 95, 765 - KfZ - Vertragshändler).
Gemeint sind insoweit Aufträge im Zusammenhang mit beschränkten Ressourcen, die unter Umständen nicht exklusiv an einen ein für allemal geschlossenen und unveränderlichen Kreis von Auftragnehmern unter Ausschluss potentieller Interessenten und Wettbewerber vergeben werden dürfen, sondern bei denen ggfs. ein rollierendes Verfahren vorzusehen und der Auftrag in regelmäßigen Abständen neu zu vergeben ist (GRUR 2003, 893 - Schülertransporte; BGH MDR 1991, 960 - Zuckerrübenanlieferungsrecht; GRUR 1987, 829 - Krankentransporte; GRUR 2003, 809 - Konkurrenzschutz für Schilderpräger).
- BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93
"Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 11 U 22/13
Der Hersteller ist demgemäß nicht nur nicht verpflichtet, mit einem oder gar mit jedem Bewerber in ein Vertragshändlerverhältnis einzutreten, sondern ist auch hinsichtlich der Auswahl der Händler regelmäßig keinen besonderen Bindungen unterworfen (BGH, GRUR 2003, 893 - Schülertransporte; GRUR 95, 765 - KfZ - Vertragshändler).Im Hinblick auf § 20 Abs. 2 GWB kann im Einzelfall eine den Interessen des abhängigen Vertragspartners Rechnung tragende (längere) Kündigungsfrist erforderlich sein (BGH, GRUR 1995, 765 - Kfz - Vertragshändler).
- BGH, 26.05.1987 - KZR 13/85
Beschränkung des Nachfrageverhaltens eines auf der Anbieterseite …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 11 U 22/13
Gemeint sind insoweit Aufträge im Zusammenhang mit beschränkten Ressourcen, die unter Umständen nicht exklusiv an einen ein für allemal geschlossenen und unveränderlichen Kreis von Auftragnehmern unter Ausschluss potentieller Interessenten und Wettbewerber vergeben werden dürfen, sondern bei denen ggfs. ein rollierendes Verfahren vorzusehen und der Auftrag in regelmäßigen Abständen neu zu vergeben ist (GRUR 2003, 893 - Schülertransporte; BGH MDR 1991, 960 - Zuckerrübenanlieferungsrecht; GRUR 1987, 829 - Krankentransporte; GRUR 2003, 809 - Konkurrenzschutz für Schilderpräger).Der Bundesgerichtshof hat in den erwähnten Entscheidungen hervorgehoben, dass Anbieter und Nachfrager - auch wenn sie über eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung verfügen - ihre Vertriebs- und Bezugswege nach eigener kaufmännischer Entscheidung bestimmen und auch einen Normadressaten des § 20 Abs. 2 GWB im allgemeinen keine Verpflichtung trifft, die von ihm benötigten Waren und Leistungen in der Weise nachzufragen, dass jeder Anbieter einen seiner Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den Mitbewerbern entsprechenden Anteil an den zu vergebenden Aufträgen erhält (BGH GRUR 1987, 829 Rn. 33 f).Da eine Kontrahierungspflicht in besonders nachhaltiger Weise in den Rechtskreis des Normadressaten und seine wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit eingreift, setzt die Kontrahierungspflicht eine umfassende Interessenabwägung voraus.
- BGH, 13.11.1990 - KZR 25/89
"Zuckerrübenanlieferungsrecht"; Voraussetzungen eines Anlieferungsrechts nach der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 11 U 22/13
Gemeint sind insoweit Aufträge im Zusammenhang mit beschränkten Ressourcen, die unter Umständen nicht exklusiv an einen ein für allemal geschlossenen und unveränderlichen Kreis von Auftragnehmern unter Ausschluss potentieller Interessenten und Wettbewerber vergeben werden dürfen, sondern bei denen ggfs. ein rollierendes Verfahren vorzusehen und der Auftrag in regelmäßigen Abständen neu zu vergeben ist (GRUR 2003, 893 - Schülertransporte; BGH MDR 1991, 960 - Zuckerrübenanlieferungsrecht; GRUR 1987, 829 - Krankentransporte; GRUR 2003, 809 - Konkurrenzschutz für Schilderpräger).Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere ein Nachfrager nicht verpflichtet ist, jeden Anbieter im Verhältnis zu den Mitanbietern anteilmäßig zu berücksichtigen, zumal die Fortsetzung einer schon bewährten Zusammenarbeit vorteilhaft sein kann (BGH GRUR MDR 1991, 960 Rn. 18).
- BGH, 08.04.2003 - KZR 39/99
"Konkurrenzschutz für Schilderpräger"
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 11 U 22/13
Gemeint sind insoweit Aufträge im Zusammenhang mit beschränkten Ressourcen, die unter Umständen nicht exklusiv an einen ein für allemal geschlossenen und unveränderlichen Kreis von Auftragnehmern unter Ausschluss potentieller Interessenten und Wettbewerber vergeben werden dürfen, sondern bei denen ggfs. ein rollierendes Verfahren vorzusehen und der Auftrag in regelmäßigen Abständen neu zu vergeben ist (GRUR 2003, 893 - Schülertransporte; BGH MDR 1991, 960 - Zuckerrübenanlieferungsrecht; GRUR 1987, 829 - Krankentransporte; GRUR 2003, 809 - Konkurrenzschutz für Schilderpräger).Müsste die Beklagte alle - gleichermaßen qualifizierten - Bewerber um Bezirksleiterstellen gleichmäßig und anteilig berücksichtigen, hätte dies zur Folge, dass die einzelnen Verträge nur zeitlich begrenzt abgeschlossen werden könnten (vgl. BGH GRUR 2003, 809).
- OLG Karlsruhe, 25.05.1977 - 6 U 237/76
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 11 U 22/13
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.6.1977, 6 U 237/76 bei juris).
Rechtsprechung
OLG Hamm - 11 U 22/13 |
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kanalschäden beim Tagesbruch Mühlenstraße in Mülheim a. d. Ruhr - Oberlandesgericht Hamm vermittelt Vergleich
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 20.12.2012 - 4 O 189/12
- OLG Hamm - 11 U 22/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)