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   OLG Hamm, 30.03.2011 - I-11 U 221/10   

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OLG Hamm, 30.03.2011 - I-11 U 221/10 (https://dejure.org/2011,2411)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2011 - I-11 U 221/10 (https://dejure.org/2011,2411)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. März 2011 - I-11 U 221/10 (https://dejure.org/2011,2411)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch der Gemeinde auf Schadensersatz wegen verursachter Fremdstoffeintragungen in das städtische Kanalnetz bestehen nur i.R.e. Amtspflichtverletzung und nicht aus persönlicher Haftung; Haftung des Auftragnehmers von Erkundungs- und Sicherungsarbeiten im Zusammenhang ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Auftragnehmers von Erkundungs- und Sicherungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verfüllung/Verpressung von Hohllagen im Bereich eines Tagesbruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung bei Verfüllung eines Tagesbruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfüllung eines Tagesbruchs - der Bauunternehmer als Verwaltungshelfer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur schuldbefreienden Haftungsverlagerung zugunsten eines mit einer hoheitlichen Aufgabe betrauten privaten Unternehmens

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vom Bergamt beauftragtes Unternehmen verursacht Bergschaden: Amtshaftung! (IBR 2011, 335)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1377
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
    Nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung (vgl. nur BGH NJW 2008, 2245, Tz. 27 bei juris m.w.N.; Palandt-Grüneberg, aa0. § 328 Rn. 16 ) setzt die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicher Weise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird ( BGH NJW 2008, 2245 unter Hinweis auf BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff. ).

    Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten ( BGH NJW 2008, 2245 m.w.N. ).

    Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist ( BGH NJW 2008, 2245 ff, Tz. 27 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 133, 168, 173; MünchKomm/Gottwald BGB 5. Aufl. § 328 Rn. 119a ff.; Janoschek, in: Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 328 Rn. 50 ff; vgl. weiter Palandt-Grüneberg, aaO. § 328 Rn. 16 ).

    Leistungsnähe des betroffenen Dritten ist gegeben, wenn er bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommt und den Gefahren etwaiger Schutzpflichtverletzungen des Schuldners in gleicher Weise ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst ( Palandt-Grüneberg, aaO. unter Hinweis auf BGHZ 49, 354; BGH NJW 2008, 2245 ).

    Erforderlich ist dabei eine gegenständliche oder zumindest unmittelbare Leistungsberührung ( BGH NJW 2008, 2245, Tz. 29 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 49, 350, 354; 70, 327, 329; 166, 84, 97 Tz. 52 ), die sich -anders als die Beklagte dies sieht- in Bezug auf die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der städtischen Kanalisation, in deren unmittelbarem räumlichen Nahbereich die Beklagte ihre Verfüllungs- und Verpressarbeiten durchgeführt hat, nicht ernsthaft verneinen lässt.

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH ( Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 = BGHZ 161, 6 ff, 10 = NJW 2005, 286, 287 = VersR 2005, 362 ff; Tz. 13 bei juris; Urteil vom 02.02.2006 - III ZR 131/05 - = VersR 2006, 698 ff, Tz. 7 bei juris ) ist haftungsrechtlich als Beamter jeder anzusehen, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt.

    Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (sog. Verwaltungshelfer; BGH, NJW 2005, 286 f unter Hinweis auf Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. S. 13 ff ).

    Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten oder des privaten Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als "Beamten" im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen ( BGH NJW 2005, 286 ff, Tz. 14 bei juris; Staudinger/Wurm, BGB - Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 101; vgl. auch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. S. 22; dort auch zur Kritik an der sog. Werkzeugtheorie des BGH aaO. S. 23 m.w.N. zu Fn. 67 ).

    Hintergrund ist die Überlegung, dass es der öffentlichen Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht gestattet sein soll, sich der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten dadurch zu entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt ( BGH NJW 2005, 286 f; Tz. 14 bei juris ).

    Zwischen den Arbeiten der Beklagten und der vom Bergamt H zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe in Gestalt der Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen (§ 48 Abs. 4 OBG NRW a.F.) bestand zudem schon von ihrer (gleichgerichteten) Zielsetzung her ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der vom BGH ( NJW 2005, 286 ff ) geforderten "engen Verbindung", was sich ausdrücklich auch in der bereits angesprochenen Feststellung zu Ziffer 1 der den Arbeiten der Beklagten zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung niedergeschlagen hat.

  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
    Bei der Beurteilung der Rechtsstellung Privater oder selbständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag heranzieht, ist dabei maßgeblich, ob die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss genommen hat, dass sie die Arbeiten des Privaten / privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muss, als wäre der Private / private Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden ( BGH NJW 1993, 1258 f; vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 25.10.2000 -11 U 65/00-, NJW 2001, 375 f, Tz. 7 bei juris ).

    Dabei führt die in Art. 34 S. 1 GG normierte Haftungsüberleitung zu einer befreienden Schuldübernahme, kraft derer der Amtsträger -hier mithin die Beklagte- von der eigenen Schadensersatzpflicht befreit und statt dessen das Land mit ihr belastet wird ( BGH NJW 1993, 1258 ff = BGHZ 121, 161 ff, Tz. 6 bei juris; OLG Frankfurt/M, NJW-RR 2007, 283 f; Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. § 839 Rn. 3, 12; Staudinger/Wurm, aaO. § 839 Rn. 20 ).

    Die mit der Berufung angestellten Überlegungen der Klägerin dazu, dass und weshalb in Fällen der vorliegenden Art auch bei Annahme eines hoheitlichen Handels der Beklagten neben die Amtshaftung des Landes nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG eine eigene (privatrechtliche) Haftung der Beklagten nach §§ 823, 831 BGB treten müsse und sich hieraus nach § 840 BGB grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung beider ergebe, stehen mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang und lassen unberücksichtigt, dass hierdurch jedenfalls in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung mit Blick auf die Bestimmung des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB der Sinn und Zweck der in Art. 34 S. 1 GG normierten Haftungsüberleitung unterlaufen würde (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1993, 1258 ff, Tz. 6 bei juris ).

  • BGH, 12.07.1977 - VI ZR 136/76

    Ansprüche des Inhabers eines Gewerbebetriebes wegen Beschädigung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
    Ein Einbeziehungsinteresse des Gläubigers im vorgenannten Sinn ist in der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH NJW 1977, 2208 ff, 2209 ) bejaht worden, wenn sich die Einbeziehung eines am Vertragsschluss selbst nicht beteiligten Dritten in den vertraglichen Schutzbereich aus Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages und dessen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erfolgter Auslegung (§ 157 BGB) ableiten ließ, wobei allein das Innenverhältnis zwischen Gläubiger und einbezogenem Dritten, nicht dagegen das Verhältnis der Vertragsparteien als ausschlaggebend angesehen wurde ( BGH aaO. m.w.N .).

    Um eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Personen zu vermeiden, wird eine Erstreckung der Sorgfalts- und Obhutspflichten auf nicht am Vertrag beteiligte Dritte dabei nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen, so etwa dann, wenn der berechtigte Gläubiger für Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist ( BGH NJW 1977, 2208 ff, 2209 ) oder Obhutspflichten für fremde Sachen hat, die von der vertragsgemäßen Leistung betroffen werden ( Palandt-Grüneberg, aaO. § 328 Rn. 17a, 29 m.w.N. ).

  • BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 195/65

    unverschlossene Rauchrohröffnung - §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>,

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
    Nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung (vgl. nur BGH NJW 2008, 2245, Tz. 27 bei juris m.w.N.; Palandt-Grüneberg, aa0. § 328 Rn. 16 ) setzt die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicher Weise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird ( BGH NJW 2008, 2245 unter Hinweis auf BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff. ).

    Erforderlich ist dabei eine gegenständliche oder zumindest unmittelbare Leistungsberührung ( BGH NJW 2008, 2245, Tz. 29 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 49, 350, 354; 70, 327, 329; 166, 84, 97 Tz. 52 ), die sich -anders als die Beklagte dies sieht- in Bezug auf die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der städtischen Kanalisation, in deren unmittelbarem räumlichen Nahbereich die Beklagte ihre Verfüllungs- und Verpressarbeiten durchgeführt hat, nicht ernsthaft verneinen lässt.

  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 131/05

    Haftung kommunaler Gebietskörperschaften oder der Länder für fehlerhafte

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH ( Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 = BGHZ 161, 6 ff, 10 = NJW 2005, 286, 287 = VersR 2005, 362 ff; Tz. 13 bei juris; Urteil vom 02.02.2006 - III ZR 131/05 - = VersR 2006, 698 ff, Tz. 7 bei juris ) ist haftungsrechtlich als Beamter jeder anzusehen, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt.

    Überträgt man die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten, vom Senat für zutreffend erachteten Beurteilungskriterien auf den Streitfall, waren die Mitarbeiter der Beklagten -auf deren Person insoweit abzustellen ist, wenn es um die Frage nach dem handelnden Amtsträger geht, da Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne immer nur natürliche Personen sein können, während eine juristische Person des Privatrechts, auch wenn sie mit Hoheitsbefugnissen beliehen ist oder als Verwaltungshelfer herangezogen wird, als solche nicht "Beamter" sein kann ( BGH VersR 2006, 698 f zu Tz. 7 bei juris unter Hinweis auf Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 43; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. 1980, § 839 Rn. 144 jeweils m.w.N .)- bei Ausführung der der Beklagten übertragenen Verfüllungs- / Verpressarbeiten zwar nicht Beliehene, wohl aber (selbständige) Verwaltungshelfer in dem oben beschriebenen Sinne.

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
    Nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung (vgl. nur BGH NJW 2008, 2245, Tz. 27 bei juris m.w.N.; Palandt-Grüneberg, aa0. § 328 Rn. 16 ) setzt die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicher Weise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird ( BGH NJW 2008, 2245 unter Hinweis auf BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff. ).

    Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist ( BGH NJW 2008, 2245 ff, Tz. 27 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 133, 168, 173; MünchKomm/Gottwald BGB 5. Aufl. § 328 Rn. 119a ff.; Janoschek, in: Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 328 Rn. 50 ff; vgl. weiter Palandt-Grüneberg, aaO. § 328 Rn. 16 ).

  • BGH, 03.11.1961 - VI ZR 254/60
    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
    Die Annahme einer den Schutz der Klägerin umfassenden Ausweitung der durch den Vertrag zwischen dem Bergamt H und der Beklagen begründeten gegenseitigen Vertragspflichten verbietet sich zudem schon deshalb, weil durch mangelhafte Arbeitsausführung der Beklagten oder Vernachlässigung ihr obliegender Sicherungsmaßnahmen letztlich alle möglichen Personen -Eigentümer im Erdreich verlegter Leitungen ebenso wie daran Nutzungsberechtigte, Hauseigentümer, Mieter, Straßenbenutzer - geschädigt werden konnten und der Vertragsschutz sich daher auf einen nicht überschaubaren, jedenfalls theoretisch unbegrenzten Personenkreis erstreckt hätte ( vgl. hierzu auch BGH NJW VersR 1962, 86 ff, 88 ).
  • BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69

    Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
    Nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung (vgl. nur BGH NJW 2008, 2245, Tz. 27 bei juris m.w.N.; Palandt-Grüneberg, aa0. § 328 Rn. 16 ) setzt die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicher Weise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird ( BGH NJW 2008, 2245 unter Hinweis auf BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff. ).
  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 47/77

    Untermieter - § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
    Erforderlich ist dabei eine gegenständliche oder zumindest unmittelbare Leistungsberührung ( BGH NJW 2008, 2245, Tz. 29 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 49, 350, 354; 70, 327, 329; 166, 84, 97 Tz. 52 ), die sich -anders als die Beklagte dies sieht- in Bezug auf die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der städtischen Kanalisation, in deren unmittelbarem räumlichen Nahbereich die Beklagte ihre Verfüllungs- und Verpressarbeiten durchgeführt hat, nicht ernsthaft verneinen lässt.
  • BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74

    Gemüseblatt - C.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>),

  • OLG Frankfurt, 15.05.2006 - 1 U 203/05

    Amtshaftung: Verlagerung der persönlichen Haftung des Beamten für eine

  • BGH, 11.07.1978 - VI ZR 138/76

    Haftung des Abschleppunternehmers

  • OLG Koblenz, 06.06.2005 - 5 U 687/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2001 - 9 A 310/99

    Ausgestaltung der Erhebung von Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für die

  • OLG Hamm, 25.10.2000 - 11 U 65/00

    Amtspflichtverletzung bei Beschädigung eines Fahrzeuges während der Verwahrung

  • OLG Celle, 14.05.2009 - 8 U 191/08

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich umgestürzter Straßenbäume

  • BGH, 28.02.1977 - II ZR 52/75

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Lastschriftverfahren

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • OLG Hamm, 29.07.2015 - 11 U 32/14

    Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers hinsichtlich eines aufgestellten

    Der erkennende Senat hat in einem Urteil vom 30.03.2011 zum Aktenzeichen 11 U 221/10 (veröffentlicht bei Juris) die Verwaltungshelfereigenschaft hinsichtlich eines Privatunternehmens bejaht, welches mit der Verfüllung eines Tagebruchs von dem seinerzeit zuständigen Bergamt betraut worden war.
  • OLG Hamm, 23.02.2022 - 11 U 94/21

    Schaden an einer Gasleitung nach einer Kampfmittelerkundung; Haftung einer

    Die in Art. 34 S. 1 GG normierte Haftungsüberleitung führt zu einer befreienden Schuldübernahme, kraft derer der Amtsträger von der eigenen Schadensersatzpflicht gegenüber der Geschädigten befreit und statt dessen die Anstellungskörperschaft mit ihr belastet wird (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 30.03.2011, 11 U 221/10, Juris Tz. 25 m.w.N.; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Juli 2021, Art. 34 Rn. 298).
  • LG Bochum, 27.05.2021 - 6 O 323/19
    Hintergrund ist die Überlegung, dass es der öffentlichen Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht gestattet sein soll, sich der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten dadurch zu entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (BGH NJW 2005, 286 f; Tz. 14 bei juris, vgl. OLG Hamm Urt. v. 30.3.2011 - 11 U 221/10, BeckRS 2011, 9373, beck-online.).

    Damit ergab sich der hoheitliche Charakter der von der Beklagten durchgeführten Arbeiten bereits aus deren Zielsetzung (vgl. in einem gleichgelagerten Fall: OLG Hamm Urt. v. 30.3.2011 - 11 U 221/10, BeckRS 2011, 9373, beck-online.).

    Eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Werkvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin würde zu einer nicht gewollten Ausuferung auf einen unbestimmten, nicht mehr abgrenzbaren Personenkreis hinauslaufen, vgl. BGH NJW VersR 1962, 86 ff, 88, OLG Hamm Urt. v. 30.3.2011 - 11 U 221/10, BeckRS 2011, 9373, beck-online.

    Dies verbietet sich, weil durch eine Vernachlässigung von vermeintlichen Pflichten der Beklagten letztlich alle möglichen Personen - Eigentümer im Erdreich verlegter Leitungen ebenso wie daran Nutzungsberechtigte, Hauseigentümer, Mieter, Straßenbenutzer - geschädigt werden konnten und der Vertragsschutz sich daher auf einen nicht überschaubaren, jedenfalls theoretisch unbegrenzten Personenkreis erstreckt hätte, vgl. BGH NJW VersR 1962, 86 ff, 88, OLG Hamm Urt. v. 30.3.2011 - 11 U 221/10, BeckRS 2011, 9373, beck-online.

  • LG München I, 08.02.2017 - 15 O 23907/15

    Haftung für Schäden bei Sprengung einer Fliegerbombe

    Da die Streitverkündete zu 2 die Sprengung zur Gefahrenabwehr vorgenommen hat, hat ihr Handeln hoheitlichen Charakter und ist der Eingriffsverwaltung zuzuordnen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2011, 11 U 221/10, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 06.04.2022 - 11 U 77/21

    Verkehrsschilder; Gehweg; Absicherung einer Baustelle; privater Unterrnehmer;

    Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (BGH, Urt. v. 06.06.2019 - III ZR 124/18, Juris Tz. 18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.12.2017 - 7 U 97/16, Juris Tz. 10; OLG Hamm, Urt. v. 29.07.2015 - 11 U 32/14, Juris Tz. 15; OLG Hamm, Urt. v. 30.03.2011 - 11 U 221/10, Juris Tz. 19 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 15.11.2013 - 11 W 15/13

    Setzung einer Frist zur Klageerhebung bei Beendigung des selbständigen

    Das wäre dann der Fall, wenn die beteiligten Unternehmen als Verwaltungshelferinnen anzusehen wären, weil sie nur punktuell und nach genauen Weisungen, also wie ein Werkzeug des Antragsgegners zu 1), tätig geworden wären (vgl. BGH NJW 2005, 286, 286; Urteil des Senats vom 30.03.2011, Az.: I-11 U 221/10).
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