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   OLG Hamm, 29.10.2010 - I-11 U 239/09   

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https://dejure.org/2010,18348
OLG Hamm, 29.10.2010 - I-11 U 239/09 (https://dejure.org/2010,18348)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.10.2010 - I-11 U 239/09 (https://dejure.org/2010,18348)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - I-11 U 239/09 (https://dejure.org/2010,18348)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurverfügungstellung von unter 5 qm Haftraumgrundfläche pro Gefangenen und Nichtbestehen einer baulich abgetrennten Toilette als menschenunwürdige Haftunterbringung in der JVA Hagen; Zahlung einer Entschädigung an einen Strafgefangenen wegen behaupteter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurverfügungstellung von unter 5 qm Haftraumgrundfläche pro Gefangenen und Nichtbestehen einer baulich abgetrennten Toilette als menschenunwürdige Haftunterbringung in der JVA Hagen; Zahlung einer Entschädigung an einen Strafgefangenen wegen behaupteter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    4.735 Euro Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09
    Der hierzu gehaltene Vortrag des beklagten Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände und Belegungsengpässe in den Justizvollzugsanstalten des Landes verweist, belegt im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war und rechtfertigt so den Vorwurf des erheblichen -weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden ( vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 )- Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 ( aaO. zu Ziffer 2.5.1. ) verwiesen wird, die der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743 ) nicht beanstandet hat.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll ( BGH NJW 1986, 1924 ) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres möglich ist ( vgl. BGH NJW 2003, 1308 f, 1313; BGH Urteil vom 11.03.2010 -III ZR 124/09- = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ).

    Abzustellen ist insoweit allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 ( aaO., Ziffer 2.4.2.3 ) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine auf den Kläger fokussierte, individuelle Betrachtungsweise.

    Die maßgeblichen rechtlichen Fragen sind vielmehr höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 und MDR 2010, 743 ).

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09
    Der hierzu gehaltene Vortrag des beklagten Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände und Belegungsengpässe in den Justizvollzugsanstalten des Landes verweist, belegt im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war und rechtfertigt so den Vorwurf des erheblichen -weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden ( vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 )- Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 ( aaO. zu Ziffer 2.5.1. ) verwiesen wird, die der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743 ) nicht beanstandet hat.

    In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen ( BGH NJW-RR 2010, 167 ), weshalb es spürbarer Auswirkungen bedarf, um das beklagte Land dazu anzuhalten, künftig weitere Verstöße gegen die im Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnde Kardinalpflicht, Gefangene menschenwürdig zu behandeln, zu vermeiden oder -liegen sie bereits vornicht länger fortdauern zu lassen.

    Die maßgeblichen rechtlichen Fragen sind vielmehr höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 und MDR 2010, 743 ).

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 98/69

    Keine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf "wiederholenden" Verwaltungsakt

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09
    Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbaren Maße für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH NJW 1971, 1694 f, 1695 ).

    Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen ( BGH NJW 1971, 1694 f, 1695 ).

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll ( BGH NJW 1986, 1924 ) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres möglich ist ( vgl. BGH NJW 2003, 1308 f, 1313; BGH Urteil vom 11.03.2010 -III ZR 124/09- = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ).

    Dass der Betroffene den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, hat der in Anspruch genommene Schädiger darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen ( BGH NJW 1986, 1924 f, 1925; Senat, aaO. ).

  • BGH, 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05

    Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (nach Inkrafttreten des

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09
    Die Vorschrift verfolgt damit das Ziel, in den vor dem genannten Zeitpunkt errichteten Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG zu suspendieren, wodurch verhindert werden soll, dass Strafgefangene in diesen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend machen können ( BGH NJW 2006, 306 ff, 309 ).

    Denn die fehlende Befristung liegt innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers und wird von sachlichen Erwägungen getragen (vgl. BGH NJW 2006, 306, ff, 307 ).

  • BGH, 08.01.2004 - III ZR 39/03

    Amtshaftung eines Notars; Gebrauch eines Rechtsmittels

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09
    Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird ( BGH NJW 2003, 1208 f 1212 und NJW-RR 2004, 706; Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage (2009), § 839 Rdn. 69 ).
  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 71/72

    Amtspflichtverletzung eines Notars - Pflicht zur Einreichung einer Urkunde beim

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09
    Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden ( BGH NJW 1974, 639 f, 640 ) oder -hier von Interesse- Verlegungsanträge an die Anstaltsleitung sowie Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG.
  • BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 165/90

    Zivilgerichtliche Versagung einer Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09
    Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ( BVerfG NJW 2000, 1402 ).
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll ( BGH NJW 1986, 1924 ) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres möglich ist ( vgl. BGH NJW 2003, 1308 f, 1313; BGH Urteil vom 11.03.2010 -III ZR 124/09- = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ).
  • BGH, 12.03.2009 - III ZR 182/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Amtshaftungsansprüche

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09
    Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (vgl . BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08, veröffentlicht bei www.juris.de ).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2010 - 18 U 21/10

    Keine Entschädigung wegen Mehrfachbelegung und offener Toilette in Haftzelle

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - 11 W 89/09

    Verlust des Ablehnungsrechts durch Einreichen eines Schriftsatzes

  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 116/77

    Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände als Strafverfolgungsmaßnahme

  • OLG Hamburg, 14.01.2005 - 1 U 43/04

    Anforderungen an die Unterbringung Strafgefangener; Entschädigung wegen

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • OLG Celle, 01.06.2004 - 1 Ws 102/04

    Anforderungen an das Auswahlermessen der Justizvollzugsanstalt bei Unterbringung

  • OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08

    Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftsituation in Justizvollzugsanstalt

  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

  • KG, 15.08.2005 - 9 W 39/05

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Unterbringung im Strafvollzug:

  • OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 319/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Aufgrund der Beweisaufnahme in dem Senatstermin am 22.10.2010 in den Parallelverfahren I-11 U 47/09, I-11 U 81/09, I-11 U 119/09 und I-11 U 239/09, ist senatsbekannt, dass der Kläger bereits auf einen bloßen entsprechenden Antrag hin umgehend - jedenfalls binnen weniger als 14 Tagen - in einen Einzelhaftraum bzw. einen menschenwürdigen Gemeinschaftshaftraum in der JVA Hagen verlegt worden wäre.
  • OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 254/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Aufgrund der Beweisaufnahme in dem Senatstermin am 22.10.2010 in den Parallelverfahren I-11 U 47/09, I-11 U 81/09, I11 U 119/09 und I-11 U 239/09, ist senatsbekannt, dass der Kläger bereits auf einen bloßen entsprechenden Antrag hin umgehend - jedenfalls binnen weniger als 14 Tagen - in einen Einzelhaftraum bzw. einen menschenwürdigen Gemeinschaftshaftraum in der JVA Hagen verlegt worden wäre.
  • OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Der Senat hat den Kläger und den Vertreter des beklagten Landes persönlich angehört und Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen E, C, T2 und T sowie - in den Parallelverfahren I-11 U 47/09, I-11 U 119/09 und I-11 U 239/09 - der Zeugen N, I und L, wobei die Parteivertreter sich mit der Verwertung auch dessen Aussage in hiesigem Verfahren ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
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