Weitere Entscheidung unten: KG, 27.10.2010

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06   

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OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06 (https://dejure.org/2008,26775)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.03.2008 - 11 U 25/06 (https://dejure.org/2008,26775)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. März 2008 - 11 U 25/06 (https://dejure.org/2008,26775)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Besorgnis der Befangenheit: Wesentlicher Verfahrensmangel bei Austausch eines Richters ohne förmliches Verfahren nach einem Selbstablehnungsgesuch; Verwertungsverbot erstinstanzlicher Ergebnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 11.04.2003 - 2 U 20/02

    Gerichtsbesetzung: Bindungswirkung des Einzelrichterbeschlusses des mangels

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06
    Dass allein die fehlerhafte Besetzung des Gerichts bereits zu einem wesentlichen Verfahrensmangel führen kann, entspricht nicht nur der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. OLG Hamburg NZG 1999, 1211, 1212), sondern ist weitestgehend anerkannt (siehe nur OLG Frankfurt MDR 2003, 1375; ferner Gummer/Heßler in: Zöller, 26. Auflage, § 538 Rn. 14 f. m.w.N.) und ergibt sich bereits aus der Wertung des § 547 Nr. 1 ZPO, wonach die fehlerhafte Besetzung des Gerichts einen absoluten Revisionsgrund darstellt.

    Im Übrigen sind jedenfalls der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. OLG Frankfurt MDR 2003, 1375) sowie die Nichtanwendung der §§ 41 ff. ZPO (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 1545) auch von Amts zu wegen zu berücksichtigen.

    Da die Voraussetzung "Notwendigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme" im vorliegenden Fall erkennbar erfüllt ist, kann offen bleiben, ob es hierauf im Falle einer Entziehung des gesetzlichen Richters entscheidend ankommt oder ob nicht bereits eine verfassungskonforme Auslegung des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dazu führt, dass die Aufhebung und Zurückverweisung bei einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG stets möglich sein muss (vgl. OLG Frankfurt MDR 2003, 1375).

    Auch bei einer fehlerhaften Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts bzw. bei einer Entziehung des gesetzlichen Richters steht die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. OLG Hamburg NZG 1999, 1211, 1212; anders OLG Frankfurt MDR 2003, 1375).

  • OLG Frankfurt, 25.05.1976 - 5 U 152/75
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06
    Im Übrigen sind jedenfalls der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. OLG Frankfurt MDR 2003, 1375) sowie die Nichtanwendung der §§ 41 ff. ZPO (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 1545) auch von Amts zu wegen zu berücksichtigen.

    Denn die Entziehung des gesetzlichen Richters betrifft nicht nur das landgerichtgerichtliche Teilurteil, sondern darüber hinaus auch das gesamte erstinstanzliche Verfahren (vgl. zu einem Verstoß gegen das Verfahren zur Ablehnung von Richtern auch OLG Frankfurt NJW 1976, 1545).

  • OLG Hamburg, 14.07.1999 - 11 U 169/97

    Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht des ersten Rechtszugs;

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06
    Dass allein die fehlerhafte Besetzung des Gerichts bereits zu einem wesentlichen Verfahrensmangel führen kann, entspricht nicht nur der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. OLG Hamburg NZG 1999, 1211, 1212), sondern ist weitestgehend anerkannt (siehe nur OLG Frankfurt MDR 2003, 1375; ferner Gummer/Heßler in: Zöller, 26. Auflage, § 538 Rn. 14 f. m.w.N.) und ergibt sich bereits aus der Wertung des § 547 Nr. 1 ZPO, wonach die fehlerhafte Besetzung des Gerichts einen absoluten Revisionsgrund darstellt.

    Auch bei einer fehlerhaften Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts bzw. bei einer Entziehung des gesetzlichen Richters steht die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. OLG Hamburg NZG 1999, 1211, 1212; anders OLG Frankfurt MDR 2003, 1375).

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06
    Dies ist der Fall, wenn es bei objektiver Betrachtung offenbar unhaltbar und unverständlich erscheint (BVerfGE 29, 45, 48 f.).
  • BGH, 08.11.1994 - XI ZR 35/94

    Anfechtung einer Richterablehnung durch das Oberlandesgericht

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06
    Stattdessen muss es die Parteien über das Selbstablehnungsgesuch informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben (BVerfGE 89, 28, 36; vgl. auch BGH NJW 1995, 403; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 377 f.).
  • BGH, 22.09.2006 - V ZR 239/05

    Anforderungen an die Beweisaufnahme bei Feststellung der Baulandqualität eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06
    Dabei ist in Erwägung zu ziehen, dass eine Zurückverweisung in der Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führen und daher den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann; die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss deshalb auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung (BGH MDR 2007, 289; BGH MDR 2005, 645; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 1537, 1538).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06
    Stattdessen muss es die Parteien über das Selbstablehnungsgesuch informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben (BVerfGE 89, 28, 36; vgl. auch BGH NJW 1995, 403; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 377 f.).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 689/76

    Verfassungsmäßigkeit der Neubewertung ehemaliger Übertretungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06
    Dementsprechend könnte die fehlerhafte Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts in der Berufungsinstanz allenfalls dadurch geheilt werden, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt selbst aufklärt und die hierfür notwendigen Beweise gegebenenfalls erneut erhebt (vgl. auch BVerfGE 46, 188, 191; BVerwG DÖV 1965, 860).
  • OLG Oldenburg, 02.03.1994 - 2 W 6/94

    Befangenheit, Ablehnungsgesuch, begründetes, Gehör, rechtliches, Beschwerde,

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06
    Der Beklagte konnte sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mithin weder dazu äußern noch hatte er die Möglichkeit, sofortige Beschwerde entsprechend § 46 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 830; OLG Frankfurt MDR 1979, 940; Hüßtege in: Thomas/Putzo, 27. Auflage, § 46 Rn. 5; Vollkommer in: Zöller, 26. Auflage, § 46 Rn. 13) wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit einzulegen.
  • OLG Frankfurt, 15.08.1997 - 1 WF 112/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06
    Stattdessen muss es die Parteien über das Selbstablehnungsgesuch informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben (BVerfGE 89, 28, 36; vgl. auch BGH NJW 1995, 403; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 377 f.).
  • BGH, 08.07.2004 - VII ZR 231/03

    Verschuldensabhängigkeit einer Vertragsstrafe; Absehen von Zurückverweisung wegen

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 270/03

    Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht;

  • BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22

    Beitragsvorenthaltung - und ihre Verjährung

    cc) Der Senat verkennt nicht, dass das zivilprozessuale Schrifttum aus der verfassungsgerichtlichen Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs zur Selbstanzeige und der dadurch ausgelösten Streichung des § 48 Abs. 2 ZPO aF eine Gleichbehandlung des Verfahrens nach einem Ablehnungsgesuch durch eine Partei und der "Selbstablehnung" nach § 48 ZPO - die Norm ist bis auf die Überschrift fast wortgleich mit § 30 StPO - ableitet (vgl. nur Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl. 2014 § 48 Rn. 4 f.; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2008 - 11 U 25/06 Rn. 61, 70).
  • OLG München, 26.03.2014 - 15 U 4783/12

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen vorheriger Zugehörigkeit zu einer

    Eine Entscheidung in der Sache würde daher eine vollständige Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat erfordern (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2008, 871).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19

    Geschäftsführer einer Prozesspartei ist Handelsrichter: Gesamte Kammer befangen!

    Denn nach § 45 Abs. 1 ZPO hat das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, zu entscheiden, was im Falle der Ablehnung eines Handelsrichters der Kammer für Handelssachen dazu führt, dass die Entscheidung nicht durch deren Vorsitzenden allein erfolgen kann, sondern durch den - durch Vertreter aufgefüllten - gesamten Spruchkörper zu ergehen hat (HansOLG, Urteil vom 28.3.2008, 11 U 25/06, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 45, Rn. 3).
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KG, 27.10.2010 - 11 U 25/06 (https://dejure.org/2010,41539)
KG, Entscheidung vom 27.10.2010 - 11 U 25/06 (https://dejure.org/2010,41539)
KG, Entscheidung vom 27. Oktober 2010 - 11 U 25/06 (https://dejure.org/2010,41539)
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