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   KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06   

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KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06 (https://dejure.org/2007,8096)
KG, Entscheidung vom 14.03.2007 - 11 U 28/06 (https://dejure.org/2007,8096)
KG, Entscheidung vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 (https://dejure.org/2007,8096)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlieger und Hinterlieger als Gegner eines Anspruchs auf Erhebung von Straßenreinigungsentgelten; Auslegung der Regelung des § 7 Straßenreinigungsgesetz Berlin (StrReinG,BE); Ausbleibende Verschmutzung einer Straße durch ein angrenzendes Gewässer als maßgebliches ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Straßenreinigungspflicht für Anlieger an Gewässern; Gewässerfläche rechnet bei Verteilung der Straßenreinigungsentgelte nach Grundstücksfläche mit

  • Judicialis

    StrReinG Berlin § 7 Abs. 2 Satz 1; ; StrReinG Berlin § 7 Abs. 6 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltpflicht nach dem Straßenreinigungsgesetz Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 17.07.2002 - 24 U 68/01

    Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland

    Auszug aus KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06
    Als Anlieger werden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG (Berlin) die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke definiert; sie haben alleine durch die Angrenzung eine Zufahrt oder einen Zugang zu der öffentlichen Straße (vgl. KG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01 -, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61).

    Der erkennende Senat schließt sich insofern - unter Abweichung von den Entscheidungen des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 2000 (KGR Berlin, 2000, 307-309), vom 20. Mai 2002 und vom 31. Mai 2002 (KGR Berlin 2002, 251-252), jeweils zum Aktenzeichen 13 U 9125/99 - der Auffassung des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61 und Urteil vom 4. November 2002 - 24 U 253/01) sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487) an.

    Denn der dort geregelte Gebührentatbestand knüpft seinem eindeutigen Wortlaut nach gerade nicht daran an, dass für das vor seinem Grundstück liegende öffentliche Straßenland ein anderer Kostenträger vorhanden ist, sondern daran, dass er Eigentümer von Grundstücksflächen ist, die faktisch einen Zugang oder eine Zufahrt zum öffentlichen Straßenland haben und er damit einen Personen- und Güterverkehr eröffnen kann (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61).

    Die Bestimmungen stehen also nebeneinander (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487).

    Wäre tatsächlich Entsprechendes beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber, wie dies in § 7 Abs. 5 StrReinG (Berlin) für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, konkret vorgesehen ist, auch derartige Anlieger ausdrücklich von einer "Entgeltpflicht" ausgenommen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487).

    Wenn schon bestimmte Grundstücke ausdrücklich von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, ist es einem Zivilgericht verwehrt, diesen Ausnahmetatbestand auszudehnen und damit den grundsätzlichen und eindeutigen Gebührentatbestand in § 7 Abs. 2 StrReinG (Berlin) einzuschränken (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61).

    In einem solchen Fall ist es aber einem Zivilgericht, das über eine Entgeltforderung zu entscheiden hat, verwehrt, auf der Grundlage des Straßenreinigungsgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften in eigener Kompetenz weitere Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltpflicht zuzulassen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61).

  • VG Berlin, 12.11.2003 - 1 A 243.00
    Auszug aus KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06
    Der erkennende Senat schließt sich insofern - unter Abweichung von den Entscheidungen des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 2000 (KGR Berlin, 2000, 307-309), vom 20. Mai 2002 und vom 31. Mai 2002 (KGR Berlin 2002, 251-252), jeweils zum Aktenzeichen 13 U 9125/99 - der Auffassung des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61 und Urteil vom 4. November 2002 - 24 U 253/01) sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487) an.

    Die Bestimmungen stehen also nebeneinander (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487).

    Wäre tatsächlich Entsprechendes beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber, wie dies in § 7 Abs. 5 StrReinG (Berlin) für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, konkret vorgesehen ist, auch derartige Anlieger ausdrücklich von einer "Entgeltpflicht" ausgenommen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487).

    Er bezweckte indes, durch diese Regelung einen Ausgleich für außergewöhnliche Härten zu schaffen, die sich aus der sehr formalen Regelung über die Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 StrReinG (Berlin) ergeben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487; amtliche Begründung, Abgeordnetenhaus-Drs. 7/1236 vom 5. Mai 1978 zu § 5).

    Ein aus der Regel fallender atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die Härten der Anwendung der generellen Regelung des § 7 Abs. 3 StrReinG (Berlin) durch Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) zu mildern, ist dabei gegeben, wenn die betreffende Grundstücksfläche so gestaltet und genutzt ist, dass die von ihr für die Straßenreinigung ausgehende Kostenverursachung und der Vorteil, der sich für sie mit der Straßenreinigung verbindet, außergewöhnlich gering sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94, NVwZ-RR 2000, 463; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, S. 492, Rd. 365).

    Mit der vorbezeichneten Regelung wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Straßenreinigung nicht ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger erfolgt, sondern dass sie vielmehr bei allen Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit im Allgemeininteresse durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984, BVerwGE 69, 242-247 = NVwZ 1984, 650-652; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487).

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

    Auszug aus KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06
    Mit der vorbezeichneten Regelung wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Straßenreinigung nicht ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger erfolgt, sondern dass sie vielmehr bei allen Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit im Allgemeininteresse durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984, BVerwGE 69, 242-247 = NVwZ 1984, 650-652; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487).

    Dient die Straßenreinigung aber nicht nur den Interessen der Anlieger, sondern zugleich in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß allgemeinen Interessen, so ist es nicht sachgerecht und würde auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn Kosten, die die Befriedigung dieses Allgemeininteresses betreffen, den Anliegern auferlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984, BVerwGE 69, 242-247 = NVwZ 1984, 650-652; Sauthoff, Straße und Anlieger, S. 616, Rd. 1559).

  • BGH, 15.02.2005 - X ZR 87/04

    Beginn des Verzuges mit der Entgeltzahlung für Entsorgungsleistungen

    Auszug aus KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06
    Soweit die Klägerin in den Jahresabrechnungen eine einseitige kalendermäßige Bestimmung getroffen hat, war diese zur Begründung des Verzugs ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04-, NJW 2005, 1772-1773; KG, Urteil vom 05. Mai 2004 - 24 U 138/03 - m.w.N.).
  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

    Auszug aus KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06
    Dem Gleichheitssatz wird entsprochen, wenn man den für das Allgemeininteresse aufgewendeten Kostenanteil bei der Ermittlung der durch die Gebühren zu deckenden Kosten insgesamt absetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989, NVwZ 1990, 169; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, S. 469, Rd. 353).
  • BGH, 19.10.1995 - III ZR 208/94

    Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme

    Auszug aus KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06
    § 92 ZPO ist auch auf Teilrücknahmen anwendbar (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 92 ZPO, Rd. 3, BGH, NJW-RR 1996, 256).
  • VG Berlin, 23.11.2005 - 1 A 216.02
    Auszug aus KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06
    Zudem findet nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Vorschrift des § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) zugunsten der Behörden des Landes Berlin aufgrund der Regelungssystematik des Straßenreinigungsgesetzes auch keine Anwendung (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23. November 2005 - VG 1 A 216.02).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.1993 - 12 L 141/90

    Eigentümer; Angrenzend; Gemeindestraße; Niedersachsen;

    Auszug aus KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06
    Denn Grundstücke, die selbst Verkehrswege darstellen, können keine Anlieger oder Hinterliegergrundstücke des öffentlichen Straßenlandes sein, weil sie durch dieses nicht erschlossen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. April 1993 - 12 L 141/90 -, DÖV 1994, 350).
  • OVG Berlin, 02.12.1998 - 1 B 79.94

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung eines

    Auszug aus KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06
    Ein aus der Regel fallender atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die Härten der Anwendung der generellen Regelung des § 7 Abs. 3 StrReinG (Berlin) durch Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) zu mildern, ist dabei gegeben, wenn die betreffende Grundstücksfläche so gestaltet und genutzt ist, dass die von ihr für die Straßenreinigung ausgehende Kostenverursachung und der Vorteil, der sich für sie mit der Straßenreinigung verbindet, außergewöhnlich gering sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94, NVwZ-RR 2000, 463; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, S. 492, Rd. 365).
  • KG, 31.05.2002 - 13 U 9125/99

    Heranziehung der Anlieger von Wassergrundstücken zu Strassenreinigungsentgelten

    Auszug aus KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06
    Der erkennende Senat schließt sich insofern - unter Abweichung von den Entscheidungen des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 2000 (KGR Berlin, 2000, 307-309), vom 20. Mai 2002 und vom 31. Mai 2002 (KGR Berlin 2002, 251-252), jeweils zum Aktenzeichen 13 U 9125/99 - der Auffassung des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61 und Urteil vom 4. November 2002 - 24 U 253/01) sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487) an.
  • KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Berlin: Land Berlin als

    Wenn schon bestimmte Grundstücke ausdrücklich von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, ist es einem Zivilgericht verwehrt, diesen Ausnahmetatbestand auszudehnen und damit den grundsätzlichen und eindeutigen Gebührentatbestand in § 7 Abs. 2 StrReinG einzuschränken (Kammergericht, Urteil vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 -, Rn. 23, juris).

    bb) Der Beklagte kann sich zur Begründung seiner Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des 11. Zivilsenates des Kammergerichts (Urteil vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 -, Rn. 18, juris) stützen, um daraus ableiten zu können, dass Grundstücke, die selbst Verkehrswege darstellen, keine Anliegergrundstücke sein können.

    Mithin sollen nach Auffassung des Gesetzgebers etwaige Unbilligkeiten oder unzumutbare Härten im Wege einer individuellen Regelung grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) und nicht über einen generellen Wegfall der Entgeltpflicht aufgefangen werden (Kammergericht, Urteil vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 -, Rn. 25, juris).

    Wenn der Beklagte die Entgeltpflicht für unbillig oder unzumutbar hält, muss er ggf. entsprechende Umstände in einem Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten geltend machen bzw. sich an den Gesetzgeber wenden (Kammergericht, Urteil vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 -, Rn. 26, juris; Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01 -, Rn. 29, juris).

  • KG, 29.05.2008 - 11 U 6/08

    Straßenreinigungsentgelt in Berlin: Rechtsweg; Rechtsschutz durch ordentliche

    Auf dieser Grundlage entscheiden die Berliner ordentlichen Gerichte (Senat v. 14.3.2007 - 11 U 28/06; KG v. 8.12.2003 - 8 U 158/03, NVwZ-RR 2004, 397 = ZMR 2004, 187) in ständiger Rechtsprechung über die Höhe verlangten Straßenreinigungsentgelts.
  • VG Berlin, 20.04.2015 - 1 L 372.14

    Heranziehung zur winterdienstlichen Behandlung eines Fußweges

    Ebenso wenig erfordert Art. 3 Abs. 1 GG, das Grundstück der Klägerin von der Winterdienstpflicht auszunehmen, weil über das Grundstück ein Verkehrsweg verläuft (a.A. zu Wasserstraßen OVG Lüneburg, Urteil vom 6. April 1993 - 12 L 141/90 -, DÖV 1994, 350 f; KG Berlin, Urteil vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 -, juris).
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