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   OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15   

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https://dejure.org/2015,22832
OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15 (https://dejure.org/2015,22832)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.2015 - 11 U 45/15 (https://dejure.org/2015,22832)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. August 2015 - 11 U 45/15 (https://dejure.org/2015,22832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 BGB, § 110 HGB, § 38 InsO, § 179 Abs 1 InsO
    Insolvenz einer Publikumsgesellschaft: Anmeldung eines Rückerstattungsanspruchs für rechtsgrundlos durch einen Kommanditisten eines Schiffsfonds erstattete gewinnunabhängige Ausschüttungen zur Insolvenztabelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; InsO § 38; HGB § 110
    Rückforderung der Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch einen Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückforderung der Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch einen Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2016, 15
  • NZG 2015, 1192
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 28/84

    Ansprüche des Kommanditisteneiner Publikums-KG im Konkurs der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15
    Die Einlage gehört jedoch zum haftenden Kapital der Gesellschaft, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit seinem Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 28/84, juris Rn. 16; Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, aaO., Rn. 24.; jeweils mwN.; vgl. zur Einlagengewährung durch Darlehen BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 238/87, juris Rn. 9).

    Eine Rückzahlung der Einlage liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Zahlung das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme fällt (BGH, Urteil vom 05.05.2008, II ZR 105/07, juris Rn. 10 mwN.; Urteil vom 10.12.1984, aaO.).

    Der Rechtsgrund der Rückzahlung an den Gesellschafter bleibt für die Beurteilung einer Einlagenrückgewähr generell außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, aaO; K. Schmidt in MüKo-HGB, 3. Auflage 2012, §§ 171, 172 Rn. 67; Thiessen , aaO., § 172 Rn. 84; vgl. zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaften Beitritts OLG München, Urteil vom 21.12.1999, 25 U 3744/99, juris Rn. 36).

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15
    Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 12.03.2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden hatte, dass die der Rückforderung der Ausschüttungen zugrunde liegenden Klauseln in den Gesellschaftsverträgen zweier Parallelfonds, die § 11 Abs. 3 des vorliegenden Gesellschaftsvertrages entsprechen, unwirksam sind, meldete die Klägerin unter dem 20.06.2013 eine Forderung auf Rückzahlung der erstatteten Ausschüttungen zur Insolvenztabelle an.

    Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der zurückgezahlten Ausschüttungen, da sie zur Rückzahlung nicht verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 15 ff.), diese Erstattungsforderung ist jedoch keine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, und zwar unabhängig davon, ob sie auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder § 110 HGB gestützt wird.

    Hierfür ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, dass Gesellschaft und Gesellschafter die Rückzahlung der Einlage frei vereinbaren können und ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 11, 12).

  • BGH, 09.02.1981 - II ZR 38/80

    Verpflichtung zur Zahlung einer stillen Einlage in einer Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15
    Die Einlage gehört jedoch zum haftenden Kapital der Gesellschaft, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit seinem Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 28/84, juris Rn. 16; Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, aaO., Rn. 24.; jeweils mwN.; vgl. zur Einlagengewährung durch Darlehen BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 238/87, juris Rn. 9).

    b) Für die Nichtanwendbarkeit des § 38 InsO ist es unerheblich, ob der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB folgt, weil sie auf einen tatsächlich nicht bestehenden Darlehensanspruch leistete, oder aus § 110 HGB, weil sie mit der nicht geschuldeten Rückzahlung ein Sonderopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9; ausdrücklich zu § 110 HGB Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13).

  • BGH, 03.02.2015 - II ZR 52/14

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers;

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15
    Auch die Vielzahl der Verfahren gibt keinen Grund, die Revision zuzulassen, denn es ist nicht ersichtlich, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, juris Rn. 9).
  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 148/10

    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15
    Ob dieser Innenausgleich noch von § 199 Satz 2 InsO - der entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung gerade die Liquidation der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger unter entsprechender Anwendung von § 155 HGB vorsieht (vgl. (HK/ Kreft , InsO, 7. Auflage 2014, § 199 Rn. 3) - erfasst wird und damit in den Aufgabenbereich des Beklagten fällt, weil es sich bei der Schuldnerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, muss nicht entschieden werden (vgl. zur Liquidation einer Publikums-GbR BGH, Urteil vom 20.11.2012, II ZR 148/10, juris Rn. 34).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15
    Dass der vorliegende Sachverhalt in Parallelverfahren vor Hamburger Amtsgerichten und dem Landgericht Hamburg unterschiedlich bewertet wurde, ist unerheblich, denn eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur erforderlich, wenn ein und dieselbe Rechtsfrage von einem höher- oder gleichrangigen Gericht anders beantwortet wird (BGH, Beschluss vom 27.03.2003, V ZR 291/02, juris Rn. 11).
  • OLG München, 21.12.1999 - 25 U 3744/99

    Schadenersatzansprüche eines Anlegers wegen des Erwerbs einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15
    Der Rechtsgrund der Rückzahlung an den Gesellschafter bleibt für die Beurteilung einer Einlagenrückgewähr generell außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, aaO; K. Schmidt in MüKo-HGB, 3. Auflage 2012, §§ 171, 172 Rn. 67; Thiessen , aaO., § 172 Rn. 84; vgl. zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaften Beitritts OLG München, Urteil vom 21.12.1999, 25 U 3744/99, juris Rn. 36).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 08.01.2013 - 216 C 516/12

    Insolvenzverfahren: Garantieausschüttung an einen Kommanditisten als

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15
    Auch einen solchen Anspruch könnte er nach dem oben Gesagten im Insolvenzverfahren nicht geltend machen (vgl. auch AG Charlottenburg, Urteil vom 08.01.2013, 216 C 516/12, juris Rn. 13 ff.).
  • BGH, 20.03.1958 - II ZR 2/57

    Kommanditgesellschaft und Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15
    Etwas anderes folgt weder aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.1958 (BGHZ 27, 51), die eine Zahlung durch einen bereits ausgeschiedenen Kommanditisten an einen Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens zum Gegenstand hatte, noch aus der Kommentierung von Bitter (MüKo-InsO, 3. Auflage 2013, § 44 Rn. 38), der sich ebenfalls nicht mit der vorliegenden Konstellation befasst.
  • AG Hamburg, 14.05.2014 - 17a C 20/14
    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15
    (4) Der Senat folgt deshalb nicht der entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Hamburg, wonach es sich nicht um eine faktische Einlagenrückgewähr handele (Urteil vom 14.05.2014, 17a C 20/14, juris Rn. 18), der sich verschiedene Kammern des Landgerichts Hamburg und in der Kommentierung Sinz/Knof (in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 38 Rn. 7, allerdings ohne Bezugnahme auf die Ausführungen zur Einlagenrückgewähr) angeschlossen haben.
  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 252/03

    Erstattung von Zahlungen zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos in der Krise

  • LG Hamburg, 02.12.2009 - 326 O 134/08

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft: Behandlung von

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

  • BGH, 09.05.1963 - II ZR 124/61

    Ausgeschiedener Kommanditist

  • BGH, 30.06.2009 - IX ZA 21/09

    Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der

  • OLG Nürnberg, 22.03.2011 - 14 W 508/11

    Arrestaufhebungsverfahren: Grundsätze für eine Kostentragungspflicht des

  • LG Hamburg, 19.12.2014 - 418 HKO 52/14

    Kapitalanlagebeteiligung an einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Kommanditisten auf

  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 105/07

    II. Zivilsenat entscheidet erneut zur Kommanditistenhaftung bei negativem

  • OLG Stuttgart, 01.08.2019 - 14 U 59/19

    Insolvenz einer BGB-Gesellschaft: Fortbestand der Einlageverpflichtung der

    Derartige Ansprüche, die das haftende Kapital der Gesellschaft betreffen, sind noch nicht einmal Insolvenzforderungen, sondern sind erst nach diesen zu befriedigen, falls nach Durchführung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt (vgl. BGH, NJW 1985, 1468, 1470; OLG Hamburg, NZG 2015, 1192 Rz. 16 f.).
  • LG Dortmund, 23.07.2018 - 3 O 342/17

    Berufung anhängig

    Für die Forderungen von Mitkommanditisten haftet der Beklagte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich nicht, weil sie keine Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: II ZR 353/15; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 14.08.2015, Az.: 11 U 45/15).
  • LG Hamburg, 06.11.2015 - 418 HKS 4/15

    Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle: Rückzahlungsanspruch

    Das OLG Hamburg hat in einem Fall, in dem es ebenfalls um die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Zusammenhang mit der Erstattung empfangener gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Schuldnerin, auch dort einem Schiffs-Fonds in Form einer Publikums-Kommanditgesellschaft (DS Rendite Fonds Nr. 51) mit gleichlautender Regelung wie hier in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags, ging (11 U 45/15, Urt. v. 17.7.2015 - Vorinstanz: erkennende Kammer 418 HKO 57/14), folgendes entschieden:.
  • OLG Hamburg, 04.09.2018 - 11 U 104/18

    Insolvenz einer Publikums-Kommanditgesellschaft: Feststellung eines

    b) Der Umstand, dass die Schuldnerin den auf die am 23. November 2011 gezeichnete Kapitalmaßnahme geleisteten Betrag in das Gesellschaftsvermögen vereinnahmt und hiermit im Rahmen ihres satzungsgemäßen Unternehmenszwecks bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 29. August 2013 gewirtschaftet hat, erhellt zugleich, dass es sich hierbei um die Zuführung von Eigenkapital gehandelt hat, der nach der ständigen und höchstrichterlich bestätigten (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15 -, ZIP 2018, 18 ff.) Senatsrechtsprechung (seit Urt. v. 14. August 2015 - 11 U 45/14 -, ZInsO 2015, 1794 ff.) die Berücksichtigungsfähigkeit als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO ermangelt.
  • AG Dortmund, 24.08.2017 - 406 C 4562/17

    Rückzahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen eines

    Da Forderungen nach einer Einlagenrückgewähr keine von der Mitgliedschaft losgelösten und damit rechtlich selbstständigen Rechte darstellen, die dem betreffenden Kommanditisten eine den übrigen Gläubigern gleichgeordnete Stellung gewähren könnten, treten sie hinter die Ansprüche der anderen Gläubiger mit der Folge zurück, dass sie einer Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht zugänglich sind (vgl. OLG Hamburg, NZG 2015, 1192).
  • LG Dortmund, 28.08.2018 - 1 S 218/17

    Inanspruchnahme des Kommanditisten für die Befriedigung der dargelegten

    Für die Forderungen der Mitkommanditisten haftet der Beklagte nicht, weil sie keine Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: II ZR 353/15; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 14.08.2015, Az.: 11 U 45/15).
  • LG Hamburg, 16.03.2018 - 301 O 172/15

    Insolvenz der Kommanditgesellschaft: Anmeldung der Forderung eines Kommanditisten

    In der Gesellschaftsinsolvenz gewähren die Mitgliedschaftsrechte, Einlagen und Beiträge den Gesellschaftern keine (Insolvenz-) Forderungen; die Einlage stellt haftendes Kapital der Gesellschaft dar, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit einem hierauf gerichteten Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört ( OLG Hamburg, Urteil vom 14. August 2015, 11 U 45/15 m.w.N. ).
  • LG Dortmund, 23.07.2018 - 3 O 341/17
    Für die Forderungen von Mitkommanditisten haftet der Beklagte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich nicht, weil sie keine Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: II ZR 353/15; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 14.08.2015, Az.: 11 U 45/15).
  • LG Hamburg, 08.07.2016 - 308 O 110/15

    Insolvenz einer Publikumsgesellschaft in Form einer Rendite Fonds GmbH & Co. KG:

    Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 17.07.2015 (Az. 11 U 45/15) in einem vergleichbaren Fall hierzu ausgeführt:.
  • LG Dortmund, 24.09.2018 - 3 O 13/18
    Für die Forderungen von Mitkommanditisten haftet der Beklagte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich nicht, weil sie keine Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: II ZR 353/15; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 14.08.2015, Az.: 11 U 45/15).
  • LG Dortmund, 24.09.2018 - 3 O 37/18
  • LG Dortmund, 24.09.2018 - 3 O 30/18
  • LG Dortmund, 28.08.2018 - 1 S 248/17

    Inanspruchnahme des Kommanditisten für die Befriedigung der dargelegten

  • LG Dortmund, 28.08.2018 - 1 S 255/17

    Ausübung des den Gesellschaftsgläubigern zustehenden Rechts durch den

  • LG Dortmund, 15.05.2018 - 3 O 31/18

    Beweislast des Insolvenzverwalters zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des

  • LG Dortmund, 28.08.2018 - 1 S 217/17

    Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gläubiger des

  • LG Dortmund, 15.05.2018 - 3 O 25/18

    Beweislast des Insolvenzverwalters zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des

  • LG Dortmund, 15.05.2018 - 3 O 19/18

    Inanspruchnahme des Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter zur Befriedigung

  • AG Dortmund, 24.08.2017 - 406 C 4557/17

    Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters über das Vermögen eines

  • LG Dortmund, 24.09.2018 - 3 O 18/18

    Rückzahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters von haftungsschädlichen

  • LG Hamburg, 08.09.2017 - 308 O 78/15

    Insolvenz: Anspruch auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle;

  • AG Dortmund, 24.08.2017 - 406 C 4563/17

    Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber dem Insolvenzverwalter

  • AG Dortmund, 22.09.2017 - 436 C 3351/17

    Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber dem Insolvenzverwalter

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