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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 13.11.2001 - 11 U 53/01   

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https://dejure.org/2001,5987
OLG Brandenburg, 13.11.2001 - 11 U 53/01 (https://dejure.org/2001,5987)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2001 - 11 U 53/01 (https://dejure.org/2001,5987)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2001 - 11 U 53/01 (https://dejure.org/2001,5987)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Haftung eines ehemaligen Gesellschafters einer GmbH für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft; Zeitliche Begrenzung der Gesellschafterhaftung auf die Phase zwischen der Gründung einer GmbH und deren Eintragung; Begrenzung der Haftung auf die Höhe des ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    AGBG § 9; ; AGBG § 3; ; AGBG § 11 Nr. 14 a; ; BGB § 242; ; BGB § 162; ; BGB § 765; ; BGB § 766; ; BGB § 767 Abs. 1 S. 3; ; GmbHG § 11 Abs. 2; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 765, 766; GmbHG § 11 Abs. 2; AGBG §§ 3, 9, 11 Nr. 14
    Unwirksamkeit einer Haftungsklausel für sämtliche künftigen Verbindlichkeiten einer GmbH zu Lasten des den Girovertrag für die Vor-GmbH abschließenden Minderheitsgesellschafters

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Formularmäßige Übernahme der Haftung bei Kontoeröffnung in den AGB einer Bank

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 685 (Ls.)
  • ZIP 2001, 2126
  • WM 2002, 171
  • BB 2002, 645
  • DB 2001, 2593
  • NZG 2002, 182
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Koblenz, 25.08.1998 - 3 U 1817/97

    Inhaltskontrolle formularmäßiger Bankklauseln; unwirksame Haftungserklärung auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2001 - 11 U 53/01
    Sie begründen nur die Haftung desjenigen, der insoweit als Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich tätig geworden ist, nicht aber die Haftung dessen, der allein den Eröffnungsantrag unterzeichnet hat (OLG Koblenz, ZIP 1998, 1670, 1671, Baumbach/Hueck, GmbHG, Kommentar, 17. Aufl. 2000, § 11 Rn. 43 m.w.N.).

    Von einem derartigen eigenen Konto der Gesellschaft mit der Folge, dass die Forderungen aus dem Konto zunächst der Gesellschaft zustehen und auch die Verpflichtungen aus dem Konto die Gesellschaft treffen, ist regelmäßig auszugehen, wenn von den Gesellschaftern der Vor-GmbH für die GmbH ein Geschäftskonto eingerichtet wird und die GmbH i. G. im Kontoeröffnungsantrag als Kontoinhaberin bezeichnet wird (OLG Naumburg, WM 1998, 980, 981, OLG Koblenz ZIP 1998, 1670, 1671).

    Die formularmäßige Übernahme einer persönlichen unbeschränkten Haftung des Gesellschafters einer Vor-GmbH für ein Geschäftskonto bei Kontoeröffnung ist daher, wenn sie formularmäßiger Bestandteil des Kontoeröffnungsantrags ist, regelmäßig nach § 11 Nr. 14 a AGBG unwirksam (OLG Koblenz, ZIP 1998, 1670, 1671).

  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2001 - 11 U 53/01
    Die insoweit in Betracht kommenden gesetzlichen Haftungstatbestände, entweder eine Haftung aus § 11 Abs. 2 GmbHG oder eine Haftung nach den Grundsätzen der Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft (BGHZ 134, 333 ff und Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 9. Aufl. 2000, § 11 Rn. 79 ff m.w.N.) begründen eine Haftung der Beklagten jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr.

    Auch die Haftung der Vorgesellschafter im Gründungsstadium beschränkt sich darüber hinaus bis zur Eintragung jedenfalls nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 134, 333 ff) auf eine unbeschränkte aber proratarische Innenhaftung unter Ausschluss einer direkten Außenhaftung gegenüber den Gläubigern der Vorgesellschaft (BGH a.a.O., Ullmer ZIP 1996, 733; Luther/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 11 Rn. 9 m. w. N.).

    Eine der Fallgestaltungen, bei denen in Abkehr von der oben dargestellten Auffassung der unmittelbare Zugriff eines Gläubigers der Vorgesellschaft auf das Vermögen der Gesellschafter eröffnet werden soll, etwa insbesondere dann, wenn die Vor-GmbH vermögenslos geworden ist, über keinen Geschäftsführer mehr verfügt und überhaupt nur ein einzelner Gläubiger vorhanden ist (BGHZ 134, 333, 341), ist vorliegend nicht gegeben.

  • BGH, 15.07.1999 - IX ZR 243/98

    Umfang der Bürgenhaftung eines Gesellschafters einer GmbH; Haftung der Bürgschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2001 - 11 U 53/01
    Die Verpflichtung des Bürgen beschränkt sich indes der Höhe nach regelmäßig auf den Saldo der Hauptschuld am Tag seiner Willenserklärung (BGHZ 137, 153, 161; BGH WM 1999, 1761; BGH NJW 2000, 658).

    Einem derart beherrschenden Gesellschafter ist indes ein Minderheitengesellschafter nicht gleichzustellen, sofern nicht gesellschaftsvertraglich sichergestellt ist, dass neue Verbindlichkeiten nicht ohne die Zustimmung des Bürgen begründet werden dürfen (BGH WM 1999, 1761, 1762).

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2001 - 11 U 53/01
    Eine Ausnahme erwägt die Rechtsprechung nur für Fallgestaltungen, in denen der Bürge entweder, weil er gleichzeitig Geschäftsführer oder aber jedenfalls Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist, die Entstehung der Verbindlichkeit auch für die Zeit nach Erteilung der Bürgschaft selbst steuern kann (BGH NJW 1995, 2553, 2555).
  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 229/95

    Zulässigkeit einer formularmäßigen Höchstbetragsbürgschaft für zukünftige

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2001 - 11 U 53/01
    Der Bürge muss aufgrund der Erklärungen der Bank oder aus eigener Kenntnis wissen, welche nach Gegenstand und Grund individualisierten Forderungen in die Haftung einbezogen werden sollen, damit er genau erkennen kann, welches Risiko er in dieser Hinsicht auf sich nimmt (BGH NJW 96, 2369, 2370).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2001 - 11 U 53/01
    Die Verpflichtung des Bürgen beschränkt sich indes der Höhe nach regelmäßig auf den Saldo der Hauptschuld am Tag seiner Willenserklärung (BGHZ 137, 153, 161; BGH WM 1999, 1761; BGH NJW 2000, 658).
  • BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95

    Formularmäßige Erstreckung einer Höchstbetragsbürgschaft auf zukünftige Ansprüche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2001 - 11 U 53/01
    Allein der Umstand, dass die Parteien bei Unterzeichnung einer Haftungserklärung mit einer späteren Erhöhung der Kreditlinie gerechnet haben, genügt dann nicht (BGH ZIP 1996, 702, 704; Tiedtke, ZIP 1998, 449, 452; Brandner a.a.O., Rn. 260 a zu Fußnote 25).
  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2001 - 11 U 53/01
    Das Ziel, den Vertreter vor einer Erklärung zu schützen, die die persönliche Haftung begründet, ohne deutlich von dem Teil der Urkunde abgesetzt zu sein, der den Hauptvertrag betrifft, wird grundsätzlich verfehlt, wenn die Haftungsklausel nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde in den Text des Hauptvertrages eingegliedert ist (BGH ZIP 2001, 1544, 1545; BGHZ 126, 56, 61).
  • BGH, 24.06.1997 - XI ZR 288/96

    Des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2001 - 11 U 53/01
    Das in der Bestimmung des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB enthaltene Gebot der Fremddisposition über Haftung und Vermögen des Bürgen verlangt daher auch Geltung bei der Bewertung von Bestimmungen, die die Haftung des einer fremden Schuld Beitretenden regeln (BGH ZIP 1995, 1976, 1977; bestätigt in BGH ZIP 1997, 1538, 1539 hierzu auch Kohte, JZ 1990, 997, 1001).
  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2001 - 11 U 53/01
    Die Verpflichtung des Bürgen beschränkt sich indes der Höhe nach regelmäßig auf den Saldo der Hauptschuld am Tag seiner Willenserklärung (BGHZ 137, 153, 161; BGH WM 1999, 1761; BGH NJW 2000, 658).
  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 411/00

    Formularmäßige Vereinbarung der Eigenhaftung des Vertreters

  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 235/94

    Formularmäßiger Ausdehnung einer Gesellschafterbürgschaft auf alle späteren

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

  • BGH, 02.05.1966 - II ZR 219/63

    Rechtsnatur eines Sacheinlageversprechens; Erbringung von Grundstücken und

  • BGH, 25.10.2000 - VIII ZR 306/99

    Haftung der GmbH für Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft

  • OLG Naumburg, 13.05.1997 - 1 U 205/96

    Bestimmung des Kontoinhabers eines Gesellschaftskontos nach dem für die Bank

  • BGH, 26.10.1981 - II ZR 31/81

    Kaufvertrag, der vor Eintragung ins Handelsregister von einer Gesellschaft mit

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Rechtsprechung
   SG Würzburg, 22.01.2003 - S 11 U 53/01   

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SG Würzburg, 22.01.2003 - S 11 U 53/01 (https://dejure.org/2003,47679)
SG Würzburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - S 11 U 53/01 (https://dejure.org/2003,47679)
SG Würzburg, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - S 11 U 53/01 (https://dejure.org/2003,47679)
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   SG Hildesheim, 07.01.2002 - S 11 U 53/01   

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SG Hildesheim, 07.01.2002 - S 11 U 53/01 (https://dejure.org/2002,42707)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 07.01.2002 - S 11 U 53/01 (https://dejure.org/2002,42707)
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