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   OLG Köln, 21.04.2004 - 11 U 81/02   

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https://dejure.org/2004,3674
OLG Köln, 21.04.2004 - 11 U 81/02 (https://dejure.org/2004,3674)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.04.2004 - 11 U 81/02 (https://dejure.org/2004,3674)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. April 2004 - 11 U 81/02 (https://dejure.org/2004,3674)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Autohändler familiär verbandelt - Haftet Ex-Ehefrau für Schulden ihres Mannes, weil sie auf dem gleichen Betriebsgelände mit Autos handelt?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1125
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 18.05.1993 - 20 U 8/93
    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2004 - 11 U 81/02
    Ob das Unternehmen in seinem Kern übernommen worden ist, richtet sich im wesentlichen nach folgenden Kriterien: Übernahme von Personal, Betriebsräumen oder -gegenständen, Übernahme von Warenbeständen, Eintritt in Aufträge und bestehende Kunden- und Lieferantenverträge, Übereinstimmung im Unternehmensgegenstand (vgl. BGH NJW 1992, 911, NJW 1986, 581; OLG Celle MDR 1994, 263, 264; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 45; NJW-RR 2000, 332; OLG München Betriebs-Berater 1996, 1682, 1683; Zimmer/Scheffel in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 25 Rn. 46; Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 5).

    Der Umstand, dass dieselbe Adresse oder dieselbe Telefon- und Telefaxnummer verwandt wird, ist für sich betrachtet ebensowenig wie die Weiterverwendung der Büroräume ein ausreichendes Indiz für die Fortführung des Unternehmens (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 734, 735; OLG Celle MDR 1994, 263, 264).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2004 - 11 U 81/02
    Die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 HGB greift aber nur dann ein, wenn der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGHZ 18, 248, 250; NJW 1982, 1647; NJW 1992, 911; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 25 Rn. 6 m. w. N.).

    Ob das Unternehmen in seinem Kern übernommen worden ist, richtet sich im wesentlichen nach folgenden Kriterien: Übernahme von Personal, Betriebsräumen oder -gegenständen, Übernahme von Warenbeständen, Eintritt in Aufträge und bestehende Kunden- und Lieferantenverträge, Übereinstimmung im Unternehmensgegenstand (vgl. BGH NJW 1992, 911, NJW 1986, 581; OLG Celle MDR 1994, 263, 264; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 45; NJW-RR 2000, 332; OLG München Betriebs-Berater 1996, 1682, 1683; Zimmer/Scheffel in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 25 Rn. 46; Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 5).

  • OLG Hamm, 13.12.1994 - 7 U 91/94

    Firmenfortführung durch Erhalt der Firmenidentität

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2004 - 11 U 81/02
    Der Umstand, dass dieselbe Adresse oder dieselbe Telefon- und Telefaxnummer verwandt wird, ist für sich betrachtet ebensowenig wie die Weiterverwendung der Büroräume ein ausreichendes Indiz für die Fortführung des Unternehmens (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 734, 735; OLG Celle MDR 1994, 263, 264).
  • BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54

    Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2004 - 11 U 81/02
    Die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 HGB greift aber nur dann ein, wenn der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGHZ 18, 248, 250; NJW 1982, 1647; NJW 1992, 911; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 25 Rn. 6 m. w. N.).
  • BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81

    Haftung für Altverbindlichkeiten, wer ein unter Lebenden erworbenes

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2004 - 11 U 81/02
    Die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 HGB greift aber nur dann ein, wenn der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGHZ 18, 248, 250; NJW 1982, 1647; NJW 1992, 911; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 25 Rn. 6 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.1992 - 22 U 42/92

    Fortführung eines Handelsgeschäfts durch einen anderen

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2004 - 11 U 81/02
    Ob das Unternehmen in seinem Kern übernommen worden ist, richtet sich im wesentlichen nach folgenden Kriterien: Übernahme von Personal, Betriebsräumen oder -gegenständen, Übernahme von Warenbeständen, Eintritt in Aufträge und bestehende Kunden- und Lieferantenverträge, Übereinstimmung im Unternehmensgegenstand (vgl. BGH NJW 1992, 911, NJW 1986, 581; OLG Celle MDR 1994, 263, 264; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 45; NJW-RR 2000, 332; OLG München Betriebs-Berater 1996, 1682, 1683; Zimmer/Scheffel in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 25 Rn. 46; Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 5).
  • OLG München, 15.05.1996 - 7 U 6260/95
    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2004 - 11 U 81/02
    Ob das Unternehmen in seinem Kern übernommen worden ist, richtet sich im wesentlichen nach folgenden Kriterien: Übernahme von Personal, Betriebsräumen oder -gegenständen, Übernahme von Warenbeständen, Eintritt in Aufträge und bestehende Kunden- und Lieferantenverträge, Übereinstimmung im Unternehmensgegenstand (vgl. BGH NJW 1992, 911, NJW 1986, 581; OLG Celle MDR 1994, 263, 264; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 45; NJW-RR 2000, 332; OLG München Betriebs-Berater 1996, 1682, 1683; Zimmer/Scheffel in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 25 Rn. 46; Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.1999 - 22 U 8/99

    Haftung bei Unternehmensfortführung iS des § 25 HGB

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2004 - 11 U 81/02
    Ob das Unternehmen in seinem Kern übernommen worden ist, richtet sich im wesentlichen nach folgenden Kriterien: Übernahme von Personal, Betriebsräumen oder -gegenständen, Übernahme von Warenbeständen, Eintritt in Aufträge und bestehende Kunden- und Lieferantenverträge, Übereinstimmung im Unternehmensgegenstand (vgl. BGH NJW 1992, 911, NJW 1986, 581; OLG Celle MDR 1994, 263, 264; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 45; NJW-RR 2000, 332; OLG München Betriebs-Berater 1996, 1682, 1683; Zimmer/Scheffel in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 25 Rn. 46; Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 14.03.2007 - 4 U 134/06

    Erteilung der Vollstreckungsklausel: Anspruch gegen den Erwerber eines

    Ob das Unternehmen in seinem Kern übernommen worden ist, richtet sich im Wesentlichen nach folgenden Kriterien: Übernahme von Personal, Betriebsräumen oder -gegenständen, Übernahme von Warenbeständen, Eintritt in Aufträge und bestehende Kunden- und Lieferantenverträge, Übereinstimmung im Unternehmensgegenstand (OLG Köln, Urteil vom 21.4.2004, 11 U 81/02, Rn. 12 - zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 30.05.2014 - 19 U 165/13

    Voraussetzungen der Haftung wegen Unternehmensfortführung

    Weiterhin kann auch die Identität von Fax- und Telefonnummer des alten und neuen Unternehmens, die Übernahme der Kontaktdaten, zusätzliches Indiz für eine Unternehmensfortführung sein (BGH, a. a. O.), was allerdings von vorne herein allein nicht ausreichen würde, die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auszulösen (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 734 f.; OLG Köln Urt. v. 21.4.2004 - 11 U 81/02, BeckRs 2004, 08327).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2005 - 4 U 62/05

    Bestimmbarkeit von abgetretenen Forderungen; Haftung bei Übernahme eines

    Die darlegungs- und beweisbelastete (OLG Köln MDR 2004, 1125, 1126) Klägerin hat indes zur weiteren Voraussetzung der Haftung des Beklagten gemäß § 25 Abs. 1 HGB, der Fortführung der bisherigen Firma, nicht hinreichend vorgetragen; einer Beweiserhebung bedurfte es daher nicht.
  • OLG Celle, 05.07.2005 - 16 U 13/05

    Streit über eine offene Forderung aus Warenlieferungen; Folgen der Abtretung von

    § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift deshalb selbst dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, sodass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH a.a.O.; OLGR Köln 2004, 267 = MDR 2004, 1125; OLG Celle, Urt. v. 31. Januar 2001 - AZ.: 2 U 124/00 ; sämtl.
  • OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05

    Erwerb eines Handelsgeschäfts und Fortführung der Handelsfirma

    Hierfür reicht nicht der Umstand aus, dass die selbe Adresse oder die selbe Telefon- und Telefaxnummer verwandt wird, ebenso wenig ist die Weiterverwendung der Büroräume ein ausreichendes Indiz für die Fortführung des Unternehmens (vgl. OLG Köln, MDR 2004, 1125).
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