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   OLG Hamm, 29.10.2010 - I-11 U 81/09   

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OLG Hamm, 29.10.2010 - I-11 U 81/09 (https://dejure.org/2010,17970)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.10.2010 - I-11 U 81/09 (https://dejure.org/2010,17970)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - I-11 U 81/09 (https://dejure.org/2010,17970)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08

    Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftsituation in Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09
    Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009 zu 11 U 88/08 unter Ziff. 2.2.1., veröffentlicht u.a. in: VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 f. m.w.N.), wobei für den davon betroffenen Untersuchungsgefangen nichts anderes gilt, ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und damit als eine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen wie dem Kläger - nach dem hinsichtlich der Sanitärausstattung unstreitigen bzw. hinsichtlich der Haftraumgröße nach dem Vortrag des beklagten Landes, dem der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist, - in den streitgegenständlichen Zeiträumen im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 qm pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht.

    Gleiches gilt bei ungenügender sanitärer Ausstattung des Haftraums mangels vollständiger baulicher Abtrennung der im Haftraum angebrachten Toilette, insbesondere bei Fehlen einer gesonderten Entlüftung (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O., unter Ziff. 2.2.2.

    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) dargelegt hat, ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 2005, 58, 59).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.4) im Einzelnen dargelegt hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

    Selbst wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da ihn insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder bei Mitgefangenen trifft, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger auch nicht unzumutbar war (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.2.).

    Abzustellen ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.03.2010, a.a.O.) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.3.) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine auf den Kläger fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf abzustellen, ob das Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Hafttraum zur Verfügung zu stellen.

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09
    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nur dann, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH, NJW 1986, 1924) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, ohne Weiteres möglich ist (BGH, NJW 2003, 1308, 1313; BGH, Urteil vom 11.03.2010 - III ZR 124/09 - = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.).

    Abzustellen ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.03.2010, a.a.O.) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.3.) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine auf den Kläger fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf abzustellen, ob das Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Hafttraum zur Verfügung zu stellen.

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 98/69

    Keine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf "wiederholenden" Verwaltungsakt

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09
    Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH, NJW 1971, 1694, 1695).

    Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen (BGH, NJW 1971, 1694, 1695).

  • BGH, 12.03.2009 - III ZR 182/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Amtshaftungsansprüche

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09
    Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08).

    Zwar kann das Unterlassen insbesondere von Anträgen nach §§ 109 ff. StVollzG - und damit auch nach §§ 119 Abs. 6, 126 StPO a.F. im Rahmen von Untersuchungshaft - nach Ansicht des Senats im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unverschuldet sein, wenn deren Einlegung deshalb nicht zumutbar war, weil der Gefangene aufgrund der ihm im Einzelfall gegebenen Auskünfte annimmt, dass er seine Verlegung in einen Einzelhaftraum dadurch nicht beschleunigen kann (BGH, Beschluss vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - III ZR 182/08 - veröffentlicht bei juris).

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09
    Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat.

    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen (BGH, NJW-RR 2010, 167).

  • BGH, 08.01.2004 - III ZR 39/03

    Amtshaftung eines Notars; Gebrauch eines Rechtsmittels

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09
    Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (BGH, NJW 2003, 1208, 1212 und NJW-RR 2004, 706; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 839 Rn. 69).
  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 71/72

    Amtspflichtverletzung eines Notars - Pflicht zur Einreichung einer Urkunde beim

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09
    Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH, NJW 1974, 639, 640) oder Verlegungsanträge an die Anstaltsleitung sowie Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG (bei Strafhaft) bzw. nach § 119 Abs. 6 StPO a.F. i.V.m. § 126 StPO - nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG i.V.m. Nr. 75 Abs. 3 UVollzG (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 10.02.2003 - 1 VAs 1/03 -, zitiert nach juris Orientierungssatz 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2003 - 2 VAs 8/03 -, zitiert nach juris Orientierungssatz sowie Rn. 2 und 3; vgl. zur aktuellen Gesetzeslage: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119 a StPO) - mit anschließender Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Haftrichters nach § 304 StPO (bei Untersuchungshaft).
  • BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 165/90

    Zivilgerichtliche Versagung einer Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09
    Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (BVerfG, NJW 2000, 1402).
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2003 - 2 VAs 8/03

    Untersuchungshaftvollzug: Rechtsmittel gegen gemeinsame Unterbringung mit anderen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09
    Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH, NJW 1974, 639, 640) oder Verlegungsanträge an die Anstaltsleitung sowie Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG (bei Strafhaft) bzw. nach § 119 Abs. 6 StPO a.F. i.V.m. § 126 StPO - nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG i.V.m. Nr. 75 Abs. 3 UVollzG (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 10.02.2003 - 1 VAs 1/03 -, zitiert nach juris Orientierungssatz 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2003 - 2 VAs 8/03 -, zitiert nach juris Orientierungssatz sowie Rn. 2 und 3; vgl. zur aktuellen Gesetzeslage: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119 a StPO) - mit anschließender Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Haftrichters nach § 304 StPO (bei Untersuchungshaft).
  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nur dann, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH, NJW 1986, 1924) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, ohne Weiteres möglich ist (BGH, NJW 2003, 1308, 1313; BGH, Urteil vom 11.03.2010 - III ZR 124/09 - = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.).
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

  • OLG Jena, 10.02.2003 - 1 VAs 1/03
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2010 - 18 U 21/10

    Keine Entschädigung wegen Mehrfachbelegung und offener Toilette in Haftzelle

  • LG Karlsruhe, 13.07.2004 - 2 O 1/04

    Amtshaftung: Menschenunwürdige Unterbringung eines Untersuchungshäftlings

  • OLG Celle, 05.11.2009 - 11 U 119/09

    Rückforderungsanspruch, Courtagevorschuss, Organisationszuschuss, HM,

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09

    Zurverfügungstellung von unter 5 qm Haftraumgrundfläche pro Gefangenen und

  • OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 319/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Der Senat hält dabei auch in Ansehung der abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln (vgl. OLG Köln, FS 2010, 108) und Düsseldorf (vgl. etwa Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.08.2010, Az. I-18 U 21/10, vgl. aber Beschluss vom 18.12.2007, Az. I-18 U 189/07) nach wie vor daran fest, dass der Eintritt physischer und/oder psychischer Schäden in Fällen der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung ist (Senat, Urteile vom 26.01.2011, Az. 11 U 282/09, Az. I-11 U 122/10; Az. I-11 U 20/10 und Az. 11 U 152/09; Senat, Urteil vom 19.11.2010, Az. I-11 U 11/10; Senat, Urteil vom 29.10.2010, Az. I-11 U 86/08; Senat, Urteile vom 10.10.2010, Az. I-11 U 296/09 und I-11 U 363/09; Senat, Urteil vom 29.09.2010, Az. I-11 U 340/09; Senat, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-11 U 81/09; Senat, Urteil vom 08.09.2010, Az. I-11 U 88/08).

    In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 167), weshalb es spürbarer Auswirkungen bedarf, um das beklagte Land dazu anzuhalten, künftig weitere Verstöße gegen die im Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnde Kardinalpflicht, Gefangene menschenwürdig zu behandeln, zu vermeiden oder - liegen sie bereits vor - nicht länger fortdauern zu lassen (vgl. Senat, Urteile vom 26.01.2011, Az. 11 U 282/09, Az. I-11 U 122/10; Az. I-11 U 20/10 und Az. 11 U 152/09; Senat, Urteil vom 19.11.2010, Az. I-11 U 11/10; Senat, Urteil vom 29.10.2010, Az. I-11 U 86/08; Senat, Urteile vom 10.10.2010, Az. I-11 U 296/09 und I-11 U 363/09; Senat, Urteil vom 29.09.2010, Az. I-11 U 340/09; Senat, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-11 U 81/09; Senat, Urteil vom 08.09.2010, Az. I-11 U 88/08).

    Aufgrund der Beweisaufnahme in dem Senatstermin am 22.10.2010 in den Parallelverfahren I-11 U 47/09, I-11 U 81/09, I-11 U 119/09 und I-11 U 239/09, ist senatsbekannt, dass der Kläger bereits auf einen bloßen entsprechenden Antrag hin umgehend - jedenfalls binnen weniger als 14 Tagen - in einen Einzelhaftraum bzw. einen menschenwürdigen Gemeinschaftshaftraum in der JVA Hagen verlegt worden wäre.

    Denn, wie bereits ausgeführt, ist senatsbekannt, dass der Kläger auf einen entsprechenden Antrag jedenfalls in die Erheblichkeitsschwelle von 14 Tagen (vgl. Senat, Urteil vom 19.11.2010, Az. I-11 U 11/10; Senat, Urteil vom 29.10.2010, Az. I-11 U 86/08; Senat, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-11 U 81/09; Senat, Beschluss vom 14.09.2009, Az. 11 W 89/09; Senat, Beschluss vom 15.09.2010, Az. I-11 U 210/09) nicht überschreitender Zeit in eine Einzelzelle verlegt worden wäre.

  • OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 254/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Der Senat hält dabei auch in Ansehung der abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln (vgl. OLG Köln, FS 2010, 108) und Düsseldorf (vgl. etwa Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.08.2010, Az. I-18 U 21/10, vgl. aber Beschluss vom 18.12.2007, Az. I18 U 189/07) nach wie vor daran fest, dass der Eintritt physischer und/oder psychischer Schäden in Fällen der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung ist (Senat, Urteile vom 26.01.2011, Az. 11 U 282/09, Az. I-11 U 122/10; Az. I-11 U 20/10 und Az. 11 U 152/09; Senat, Urteil vom 19.11.2010, Az. I-11 U 11/10; Senat, Urteil vom 29.10.2010, Az. I-11 U 86/08; Senat, Urteile vom 10.10.2010, Az. I-11 U 296/09 und I-11 U 363/09; Senat, Urteil vom 29.09.2010, Az. I-11 U 340/09; Senat, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-11 U 81/09; Senat, Urteil vom 08.09.2010, Az. I-11 U 88/08).

    In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 167), weshalb es spürbarer Auswirkungen bedarf, um das beklagte Land dazu anzuhalten, künftig weitere Verstöße gegen die im Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnde Kardinalpflicht, Gefangene menschenwürdig zu behandeln, zu vermeiden oder - liegen sie bereits vor - nicht länger fortdauern zu lassen (vgl. Senat, Urteile vom 26.01.2011, Az. 11 U 282/09, Az. I-11 U 122/10; Az. I11 U 20/10 und Az. 11 U 152/09; Senat, Urteil vom 19.11.2010, Az. I-11 U 11/10; Senat, Urteil vom 29.10.2010, Az. I-11 U 86/08; Senat, Urteile vom 10.10.2010, Az. I11 U 296/09 und I-11 U 363/09; Senat, Urteil vom 29.09.2010, Az. I-11 U 340/09; Senat, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-11 U 81/09; Senat, Urteil vom 08.09.2010, Az. I11 U 88/08).

    Soweit der Zeitraum vom 21.11.2007 bis 06.12.2007 betroffen ist, wurde auch die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Mindestdauer von 14 Tagen überschritten (vgl. Senat, Urteil vom 19.11.2010, Az. I-11 U 11/10; Senat, Urteil vom 29.10.2010, Az. I-11 U 86/08; Senat, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-11 U 81/09; Senat, Beschluss vom 14.09.2009, Az. 11 W 89/09; Senat, Beschluss vom 15.09.2010, Az. I-11 U 210/09).

    Aufgrund der Beweisaufnahme in dem Senatstermin am 22.10.2010 in den Parallelverfahren I-11 U 47/09, I-11 U 81/09, I11 U 119/09 und I-11 U 239/09, ist senatsbekannt, dass der Kläger bereits auf einen bloßen entsprechenden Antrag hin umgehend - jedenfalls binnen weniger als 14 Tagen - in einen Einzelhaftraum bzw. einen menschenwürdigen Gemeinschaftshaftraum in der JVA Hagen verlegt worden wäre.

  • LG Hagen, 12.08.2011 - 4 O 183/11
    Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbaren Maße für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2010, I-11 U 81/09 m.w.N.; VersR 2009, 1666 ff .).
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