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   OLG Hamm, 03.05.2013 - I-11 U 88/11   

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OLG Hamm, 03.05.2013 - I-11 U 88/11 (https://dejure.org/2013,11104)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2013 - I-11 U 88/11 (https://dejure.org/2013,11104)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Mai 2013 - I-11 U 88/11 (https://dejure.org/2013,11104)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (119)

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2010 - 11 MC 429/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unionsrecht i.R.v.

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11
    In einem solchen Fall führt vielmehr die Unvereinbarkeit nationalen Rechts mit Gemeinschaftsrecht lediglich zur Nichtanwendbarkeit der widersprechenden (konkreten) nationalen Regelung, und zwar in dem Umfang, in dem der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch besteht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 23 a.E. m.w.N.).

    Daraus folgt, dass lediglich die unmittelbar auf das (unzulässige) Sportwettenmonopol bezogenen Regelungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV 2008 sowie diejenigen Bestimmungen unanwendbar waren/gewesen wären, die ihren spezifischen Regelungsgehalt aus dem Monopol gewannen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.201, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 24).

    Inwieweit die übrigen Regelungen des GlüStV 2008 und der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen (2008) Bestand hatten, ist nach den nationalen Regeln zu bestimmen, welche allgemein für die Teilnichtigkeit von Normen anerkannt sind und wegen der vergleichbaren Interessenlage insoweit bei Teilunanwendbarkeit heranzuziehen sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 24).

    Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit bzw. hier zur Gesamtunanwendbarkeit oder lediglich zur Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob die Beschränkung der Unanwendbarkeit eine sinnvolle Restregelung des Lebenssachverhaltes belässt, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist, und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 24 m.w.N.).

    Diese Regelungen bildeten auch bei Unanwendbarkeit des Monopols einen sinnvollen Restnormbestand (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 25).

    Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich in der Entscheidung vom 08.09.2010 zu Rs. C-46-08 (Carmen Media) die Zulässigkeit eines Erlaubnisvorbehalts und eines Wettverbots im Internet bestätigt (dortige Vorlagenfragen 3 und 4), und zwar Letzteres auch für den im Bundesgebiet ab 01.01.2008 gegebenen Fall, dass das Anbieten von Sportwetten (durch staatliche Anbieter) über herkömmliche Kanäle rechtmäßig erfolgte (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 29).

    In Bezug auf das Verbot, Sportwetten im Internet zu vermitteln oder zu veranstalten (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2008), wobei nach § 3 Abs. 4 GlüStV 2008 als Ort der Vermittlung derjenige gilt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird, was durch die in deutscher Sprache gehaltene homepage der IBA gegenüber Interessenten im Inland geschah (vgl. dazu: OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2012, 9 U 73/11, zitiert nach juris Rn. 69), war eine Unvereinbarkeit mit Verfassungsrecht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, 11 LC 348/10, zitiert nach juris Rn. 68 mit Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08, zitiert nach juris Rn. 58 = NvWZ 2008, 1338) oder Gemeinschaftsrecht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.) gleichfalls nicht zu erkennen.

    Gleiches galt für die Vereinbarkeit des Verbots von Live-Wetten, zumal das Verbot auch für Privatpersonen hinreichend bestimmt war (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, 11 LC 348/10, zitiert nach juris Rn. 86).

    Entscheidend für die Beurteilung ist, ob dieser im Wissen um die Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols zumindest den Fortbestand von materiellen Restregelungen zum Auftreten privater Veranstalter von Sportwetten gewollt hat oder ihr Tätigkeitsfeld insoweit vollständig hätte freigeben wollen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, 11 LC 348/10, zitiert nach juris Rn. 63).

    Daraus folgt, dass die jeweilige Tätigkeit in Bezug auf Glücksspiele insgesamt und nicht lediglich bezogen auf Teiltätigkeiten den Vorgaben des GlüStV 2008 entsprechen musste (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 35).

  • OLG Köln, 03.05.2012 - 7 U 194/11

    Amtshaftungsansprüche wegen des Verbots der Veranstaltung bzw. der Vermittlung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11
    Ist die Rechtsansicht des Amtsträgers nach sorgfältiger Prüfung gewonnen worden und kann als rechtlich vertretbar angesehen werden, ist auch im Falle eines objektiven Rechtsirrtums ein Schuldvorwurf nicht zu erheben (BGH, NJW 1993, 530, 531; BGH, VersR 1994, 1188, 1189; BGH, WM 1998, 2112, 2113; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 12).

    Da diese Entscheidung zeitlich nach dem streitgegenständlichen ministerialen Erlass vom 31.03.2006, dem Erlass der Verfügung vom 12.09.2006 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2007 ergangen ist, ist daraus für ein gleichsam rückschauendes Verschulden der zuständigen Amtsträger für den davor liegenden streitgegenständlichen Zeitraum nichts herzuleiten (BGHZ 119, 365, 369 f. = NJW 1993, 530; BGHZ 139, 200, 203 = NJW 1998, 2738; BGH, NJW 1997, 3432, 3433; NJW Jahr 1997; BGH, NJW 2005, 748, 749 - st. Rspr.; vgl. auch: Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 839 Rn. 53; vgl. dazu auch: OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 14 - rechtskräftig - für die Rechtslage bis zum 31.12.2007 unter Geltung des SportWettG NW).

    Angesichts dieses weiten Ermessensspielraums war die Frage, ob das im Zeitpunkt des ministerialen Erlasses vom 31.03.2006, der zum Erlasses der Ordnungsverfügung vom 12.09.2006 führte, und im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2007 im Sportwettengesetz NW verankerte staatliche Sportwettenmonopol einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellte und daher während einer Übergangszeit bis zu einer nationalen Neuregelung nicht mehr angewendet werden durfte, nach Ansicht des Senats im Übereinstimmung mit der von anderen Obergerichten (vgl. z.B. OLG Bremen, Urteil vom 13.02.2013, 1 U 6/08, zitiert nach juris Rn. 56; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 21 ff.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 4, 5; OLG München, Urteil vom 15.07.2011, 1 U 392/10, zitiert nach juris Orientierungssatz und Rn. 56 ff.) und dem Bundesgerichtshof (Urteile vom 18.10.2012 zu III ZR 196/11 Tz. 22 und III ZR 197/11 Tz. 22) vertretenen Auffassung (jedenfalls) bis zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010, insbesondere zu C-409/06 (EUGH, MMR 2010, 838 ff. - "Winner Wetten") nicht in dem Maße geklärt, als dass die streitgegenständlichen Maßnahmen als offenkundige Verstöße gegen gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Freiheiten einzustufen wären.

    Die Entscheidung der Frage, ob eine Regelung dem Kohärenzgebot entspricht oder nicht, setzt indes die Vornahme von Wertungen und Abwägungen voraus, die keineswegs nur zu einem Ergebnis führen können (so bereits eingehend: OLG München Urteil vom 15.07.2011, 1 U 392/11, zitiert nach juris Rn. 60 f.; im Anschluss: OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 23).

    bb)Wie gleichfalls bereits im Senatsbeschluss vom 03.08.2012 ausgeführt, ist der Senat - auch nach abschließender Beratung (weiterhin) - im Anschluss an die von den Oberlandesgerichten München (Urteil vom 15.07.2011, 1 U 392/11, zitiert nach juris Rn. 59) und Köln (Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 21; siehe auch: Urteil vom 23.02.2012, 7 U 99/11, zitiert nach juris Rn. 24) vertretene Ansicht der Auffassung, dass gleichfalls die bereits im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 nicht geeignet war, bei den zuständigen Amtsträgern des beklagten Landes die Vorstellung eines offenkundigen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht hervorzurufen.

    Zwar hält der Senat nach erneuter Überprüfung und abschließender Beratung in diesem Zusammenhang nicht mehr an seiner im Hinweisbeschluss vom 03.08.2012 dargelegten, im Anschluss an die vom Landgericht Köln im Urteil vom 27.09.2011 zu 5 O 385/10 (veröffentlicht u.a. in: ZfWG 2012, 70 - 73 und bei juris) sowie vom OLG Köln im Urteil vom 03.05.2012 zu 7 U 194/11 (veröffentlich bei juris) vertretenen Auffassung der einschränkenden Auslegung des § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW im Lichte des Gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches fest, da es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ausgeschlossen ist, dass die Haftung des Staats auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen als des Gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ausgelöst werden kann (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 17.04.2007, Rs. C-470/03, "AGM-COS.MET", veröffentlicht bei juris, Tz. 85 m.w.N.).

    Allerdings hält der Senat auch nach abschließender Beratung daran fest, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW ausscheidet, weil der Erlass der Ordnungsverfügung vom 12.09.2006, die im Außenverhältnis zur Klägerin haftungsrechtlicher Anknüpfungspunkt ist, auf legislativem Unrecht beruht, worunter auch der Fall gehört, dass der Eingriff nicht durch das verfassungswidrige (formelle) Gesetz selbst, sondern - wie hier - durch einen darauf gestützten Verwaltungsakt erfolgt (BGH, NJW 1987, 1875, 1877), indes die Haftung für legislatives Unrecht der deutschen Rechtsordnung fremd und insbesondere auch nicht von § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW umfasst ist (OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 31; vgl. auch: OLG Bremen, Urteil vom 13.02.2013, 1 U 6/08, zitiert nach juris Rn. 104 für eine Haftung auf Grundlage der §§ 56 ff. BremPolG, 12 Abs. 1 LoStV).

    Auch wenn vor diesem Hintergrund naheliegt, dass der Erlass der Weisung vom 14.09.2010 sowie die Ergänzung vom 18.11.2010 nach dem insoweit anzulegenden Verschuldensmaßstab nach sorgfältiger Prüfung der Gesetzes- und Rechtslage nicht unvertretbar waren (vgl. dazu: BGH, NJW 1993, 530, 531; BGH, VersR 1994, 118, 1189; BGH, WM 1998, 2112, 2113; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012; 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 12), stellt sich doch die Frage, ob das beklagte Land angesichts der zu diesem Zeitpunkt bekannten, vorzitierten Rechtsprechung die Weisung nicht um eine unabhängig von einer etwaigen Monopolträgereigenschaft durchzuführenden Prüfung der Erlaubnisfähigkeit erweitern musste.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11
    Er wird aus dem allgemeinen System und den Grundsätzen des Vertrages mit einer unmittelbaren und mittelbaren Wirkung gegenüber dem Bürger begründet (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 05.03.1996, verb. Rs. C-46/93 und C-48/93, "Brasserie du pêcheur" und "Factorame", Slg. 1996, I-1029, NJW 1996, 1267, 1268; EuGH, Urteil vom 19.11.1991, Rs. C-6/90 und C-9/90, NJW 1992, 165, 166 Tz. 30; BGH, NJW 1997, 123, 124).

    Danach haben die Mitgliedsstaaten grundsätzlich Schadensersatz für die dem Einzelnen durch die einem Staat zuzurechnenden Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu leisten, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber zuzuschreiben ist (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, Slg. 1996, I-1029 - "Brasserie du pêcheur").

    Unter diesem Vorbehalt hat der Staat die Folgen des durch den ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei innerstaatlichen Ansprüchen und die Voraussetzungen nicht derart ausgestaltet sein dürfen, dass die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich ist oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, Slg. 1996, I-1029 - "Brasserie du pêcheur").

    Zudem darf das nationale Gericht bei Anwendung des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens nicht von einem Verschulden des staatlichen Amtsträgers, dem der Verstoß zuzurechnen ist, abhängig machen, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß hinausgeht (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, Slg. 1996, I-1029 - "Brasserie du pêcheur").

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert in diesem Sinne, wenn die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen offenkundig und erheblich überschritten worden sind (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, Slg. 1996, I-1029 - "Brasserie du pêcheur"; BGHZ 134, 30; BGH, NJW 2009, 2534; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 5).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11
    Sofern nationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Spiele und Wetten durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls legitimiert sind und darauf abzielen, Beschränkungen der Spieltätigkeiten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Vermeidung von Anreizen für den Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen) herbeizuführen, ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-46/08, "Carmen Media Group", Rn. 55 mit Verweis auf die "Gambelli"-Entscheidung).

    Von diesem Ermessens- und Gestaltungsspielraum wird auch die Wahl der Mittel zum Schutze der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels umfasst, wie z.B. die Einrichtung mehr oder weniger strenger Kontrollformen, der Erlass möglicher gänzlicher oder teilweiser Verbote privater Sportwetten und sonstiger Glücksspiele oder auch die Errichtung eines staatlichen Monopols, wobei die jeweiligen sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten das Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, im Einklang mit ihrer jeweiligen Werteordnung zu bestimmen, welche Erfordernisse sich aus dem Verbraucherschutz und dem Schutz der Sozialordnung im Hinblick auf das vom jeweiligen Mitgliedsstaat angestrebte Schutzniveau ergeben (EuGH, NJW 1994, 213 ff.; EuGH, EuZW 2000, 148, 150; EuGH, Urteile vom 08.09.2010, "Carmen Media Group" - C-46/08 Rn. 58, 104 und "Stoß", C-316/07, GewArch 2010, 444, 446 Tz. 75 ff.).

    Die Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit durch ein staatliches Monopol, das das Ziel verfolgt, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, ist danach dann gerechtfertigt, wenn diese restriktive Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Wetttätigkeit in (gesamt-)kohärent und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, "Carmen Media Group" - C-46/08 Rn. 63, 64).

    In dem Erlass vom 14.09.2010 heißt es - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 08. September 2010 zum deutschen Glückspielrecht (Rs. C-316/07, Rs. C-358/07 bis C-360/07, Rs. C-409/07, Rs. C-410/07 - Markus Stoß u.a.; Rs. C-46/08 - Carmen Media Group; Rs. C-409/06 - Winner Wetten GmbH) und im Anschluss an die ausführliche Darstellung und Bewertung ihres Inhalts wörtlich:.

    Vielmehr ist es europarechtlich nicht zu beanstanden, dass Konzessionen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Inland nicht anerkannt werden bzw. bereits unter Geltung des GlüStV 2008 nicht anerkannt wurden (OVG Münster, Urteil vom 08.11.2011, 4 A 1965/07, zitiert nach juris Rn. 33 mit Verweis auf: EuGH, Urteile vom 03.06.2010, C-258/08 - Ladbrokes -,Rn. 54 und C-203/08 - Betfair -, Rn. 33, vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.-, Rn. 112 ff. und - Rs. C-46/08 - Carmen Media -, Rn. 44 sowie: BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, 8 C 11.10, Rn. 39 - jeweils nach juris; vgl. auch: OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2012, 9 U 73/11, zitiert nach juris Rn. 71 m.w.N.).

  • OLG Braunschweig, 05.05.2011 - 3 W 24/11
    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11
    Ist die Rechtsansicht des Amtsträgers nach sorgfältiger Prüfung gewonnen worden und kann als rechtlich vertretbar angesehen werden, ist auch im Falle eines objektiven Rechtsirrtums ein Schuldvorwurf nicht zu erheben (BGH, NJW 1993, 530, 531; BGH, VersR 1994, 1188, 1189; BGH, WM 1998, 2112, 2113; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 12).

    Ist ein Verstoß eines Mitgliedsstaates gegen das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnen, der auf einem Gebiet tätig wird, auf dem er im Hinblick auf normative Entscheidungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, so hat der Geschädigte einen Entschädigungsanspruch, wenn die verletzte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 30.09.2003 - Rs. C-224/01 - "Köbler" - Slg. 2003, I-10290, 10305 = NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31; vom 24.03.2009 - Rs. C-445/06 - "Danske Slagterier" - a.a.O., S. 336 Rn. 20, jeweils m.umfangr.w.N.; BGH, Urteil vom 04.06.2009, III ZR 144/05, zitiert nach juris Rn. 13; BGHZ 134, 30, 37; BGHZ 146, 153, 158 f.; BGHZ 161, 224, 233; BGHZ 162, 49, 51 f; BGH, WM 2009, 621, 622 Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 4).

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert in diesem Sinne, wenn die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen offenkundig und erheblich überschritten worden sind (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, Slg. 1996, I-1029 - "Brasserie du pêcheur"; BGHZ 134, 30; BGH, NJW 2009, 2534; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 5).

    Angesichts dieses weiten Ermessensspielraums war die Frage, ob das im Zeitpunkt des ministerialen Erlasses vom 31.03.2006, der zum Erlasses der Ordnungsverfügung vom 12.09.2006 führte, und im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2007 im Sportwettengesetz NW verankerte staatliche Sportwettenmonopol einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellte und daher während einer Übergangszeit bis zu einer nationalen Neuregelung nicht mehr angewendet werden durfte, nach Ansicht des Senats im Übereinstimmung mit der von anderen Obergerichten (vgl. z.B. OLG Bremen, Urteil vom 13.02.2013, 1 U 6/08, zitiert nach juris Rn. 56; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 21 ff.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 4, 5; OLG München, Urteil vom 15.07.2011, 1 U 392/10, zitiert nach juris Orientierungssatz und Rn. 56 ff.) und dem Bundesgerichtshof (Urteile vom 18.10.2012 zu III ZR 196/11 Tz. 22 und III ZR 197/11 Tz. 22) vertretenen Auffassung (jedenfalls) bis zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010, insbesondere zu C-409/06 (EUGH, MMR 2010, 838 ff. - "Winner Wetten") nicht in dem Maße geklärt, als dass die streitgegenständlichen Maßnahmen als offenkundige Verstöße gegen gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Freiheiten einzustufen wären.

    Auch wenn vor diesem Hintergrund naheliegt, dass der Erlass der Weisung vom 14.09.2010 sowie die Ergänzung vom 18.11.2010 nach dem insoweit anzulegenden Verschuldensmaßstab nach sorgfältiger Prüfung der Gesetzes- und Rechtslage nicht unvertretbar waren (vgl. dazu: BGH, NJW 1993, 530, 531; BGH, VersR 1994, 118, 1189; BGH, WM 1998, 2112, 2113; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012; 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 12), stellt sich doch die Frage, ob das beklagte Land angesichts der zu diesem Zeitpunkt bekannten, vorzitierten Rechtsprechung die Weisung nicht um eine unabhängig von einer etwaigen Monopolträgereigenschaft durchzuführenden Prüfung der Erlaubnisfähigkeit erweitern musste.

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11
    In Bezug auf das Verbot, Sportwetten im Internet zu vermitteln oder zu veranstalten (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2008), wobei nach § 3 Abs. 4 GlüStV 2008 als Ort der Vermittlung derjenige gilt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird, was durch die in deutscher Sprache gehaltene homepage der IBA gegenüber Interessenten im Inland geschah (vgl. dazu: OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2012, 9 U 73/11, zitiert nach juris Rn. 69), war eine Unvereinbarkeit mit Verfassungsrecht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, 11 LC 348/10, zitiert nach juris Rn. 68 mit Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08, zitiert nach juris Rn. 58 = NvWZ 2008, 1338) oder Gemeinschaftsrecht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.) gleichfalls nicht zu erkennen.

    Insbesondere galt das Internetverbot unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Ort der Niederlassung des Veranstalters im gesamten Bundesgebiet einheitlich, war demnach rechtlich gegenüber EU-Bürgern, die in einem anderen Staat der EU ansässig sind oder von dort aus Sportwetten in das Bundesgebiet vermitteln wollten, nicht diskriminierend und galt für alle vergleichbar gefährlichen Glücksspiele (OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, 11 LC 348/10, zitiert nach juris Rn. 71, 73 ff.).

    Gleiches galt für die Vereinbarkeit des Verbots von Live-Wetten, zumal das Verbot auch für Privatpersonen hinreichend bestimmt war (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, 11 LC 348/10, zitiert nach juris Rn. 86).

    Entscheidend für die Beurteilung ist, ob dieser im Wissen um die Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols zumindest den Fortbestand von materiellen Restregelungen zum Auftreten privater Veranstalter von Sportwetten gewollt hat oder ihr Tätigkeitsfeld insoweit vollständig hätte freigeben wollen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, 11 LC 348/10, zitiert nach juris Rn. 63).

    Denn sie wollten das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht verhindern, das Glücksspielangebot begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken (OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, 11 LC 348/10, zitiert nach juris Rn. 63).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 4 A 1965/07

    Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Sportwettbüros in

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11
    Vielmehr ist es europarechtlich nicht zu beanstanden, dass Konzessionen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Inland nicht anerkannt werden bzw. bereits unter Geltung des GlüStV 2008 nicht anerkannt wurden (OVG Münster, Urteil vom 08.11.2011, 4 A 1965/07, zitiert nach juris Rn. 33 mit Verweis auf: EuGH, Urteile vom 03.06.2010, C-258/08 - Ladbrokes -,Rn. 54 und C-203/08 - Betfair -, Rn. 33, vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.-, Rn. 112 ff. und - Rs. C-46/08 - Carmen Media -, Rn. 44 sowie: BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, 8 C 11.10, Rn. 39 - jeweils nach juris; vgl. auch: OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2012, 9 U 73/11, zitiert nach juris Rn. 71 m.w.N.).

    Aus der eventuellen Rechtswidrigkeit einer Spezialvorschrift ergibt sich nämlich nicht die Unanwendbarkeit der allgemeinen Norm, wenn - wie hier - keine einheitliche Regelung geschaffen wurde (OVG Münster, Urteil vom 08.12.2011, 4 A 1965/07, zitiert nach juris Rn. 32).

    Ausgehend von einer weiten Einschätzungsprärogative der Mitgliedsstaaten im Bereich des Glücksspiels (vgl. dazu: OVG Münster, Urteil vom 08.12.2011, 4 A 1965/07, zitiert nach juris Rn. 37, 38 mit Verweis auf:EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92 (Schindler) -, Rn. 61, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica) -, Rn. 48, vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01(Gambelli) -, Rn. 63, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa) -, Rn. 57 ff., vom 3. Juni 2010 - Rs. C-203/08 (Betfair) -, Rn. 30 ff., vom 8. Juli 2010 - Rs. C-447 u. 448/08 (Sjöberg) -, Rn. 42 f., und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Markus Stoß u.a.) -, Rn. 76 ff., jeweils zitiert nach juris) war die Beschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 49, 56 AEUV auch verhältnismäßig, da sie geeignet war, die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten, und nicht darüber hinausging, was dazu erforderlich ist, zumal der Eingriff durch den Erlaubnisvorbehalt von deutlich geringerem Gewicht ist als die Beschränkung durch ein staatliches Monopol (OVG Münster, Urteil vom 08.12.2011, 4 A 1965/07, zitiert nach juris Rn. 39, 40 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 24.11.2010, 8 C 13.09, Rn. 83 zitiert nach juris).

    Bei Erfüllung dieser Anforderungen "sollte" nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2008 AG NW die Erlaubnis erteilt werden, wodurch ein nach Maßgabe des § 40 VwVfG NW, insbesondere durch den Zweck der Ermächtigung, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Grundrechte und -freiheiten begrenztes Ermessen eröffnet war (OVG Münster, Urteil vom 08.12.2011, 4 A 1965/07, zitiert nach juris Rn. 41).

    Denn sah er diese selbst für staatliche Veranstalter vor, dann hätte er sie erst recht für private Anbieter für erforderlich gehalten (vgl. dazu: OVG Münster, Urteil vom 08.12.2011, 4 A 1965/07, zitiert nach juris Rn. 35, 36 mit Verweis auf: Sächs. OVG, Beschluss vom 04.01.2011, 3 B 507/09 - veröffentlicht bei juris).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11
    Diesem habe angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der nationalen Gerichte bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) die Europarechtswidrigkeit des Staatsmonopols im SportWettG NW klar sein müssen, was auch durch weitere, von der Klägerin näher dargelegte Indizien gestützt werde.

    Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem das Bayerische Staatslotteriegesetz betreffenden Urteil vom 28.03.2006 zu 1 BvR 1054/01 (veröffentlicht u.a. in: BVerfGE 115, 276 - 320; NJW 2006, 1261 - 1267 und juris) ausdrücklich die Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols in Bayern mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG festgestellt (vgl. Zitierung nach juris: Orientierungssätze 1 und 4a) und diese Aussage auch ausdrücklich auf die vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben bezogen (vgl. Urteil vom 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, zitiert nach juris: Orientierungssatz 3e und Rn. 144 mit Verweis auf: EuGH Urteil vom 06.11.2003 - C-243/01 - Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13076, Rn. 62) und diese Grundsätze in einer Entscheidung vom 02.08.2006 (Nichtannahmebeschluss, 1 BvR 2677/04, zitiert nach juris Orientierungssatz 2 und Rn. 16-18) ausdrücklich auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen unter Geltung des SportWettenG NW bezogen.

    Indes hatte es sich auf den Ausspruch der Unvereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz beschränkt (vgl.: Urteil vom 28.03.2006 zu 1 BvR 1054/01, zitiert nach juris Rn. 147 und Nichtannahmebeschluss vom 02.08.2006, 1 BvR 2677/04, zitiert nach juris Rn. 17) und gleichzeitig ausdrücklich ausgesprochen, dass das Bayerische Staatslotteriegesetz und das SportWettG NW bis zur verfassungsrechtlich gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber binnen angemessener Frist bis zum 31.12.2007 (vgl. Urteil vom 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, zitiert nach juris: Rn.149, 156; Nichtannahmebeschluss vom 02.08.2006, 1 BvR 2677/04, zitiert nach juris Rn. 18) weiterhin Anwendung finde und folglich das gewerbliche Veranstalten von Wetten und dessen Vermittlung weiterhin als verboten angesehen, was mit Mitteln des Ordnungsrechts unterbunden werden dürfe (vgl.: Urteil vom 28.03.2006 zu 1 BvR 1054/01, zitiert nach juris Rn. nach juris Rn. 158).

    Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in dem Erlass vom 31.03.2006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (Aktenzeichen: 1 BvR 1054/01, veröffentlicht u.a. in: BVerfGE 115, 276 - 320; NJW 2006, 1261 - 1267 und juris) ausgeführt ist, das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, "dass jedenfalls bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2007" das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten privater Veranstalter illegal sei.

    Denn der ab dem 01.01.2008 in Geltung befindliche GlüStV 2008 war gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.03.2006 zu 1 BvR 1054/01 in Bezug auf die alte Rechtslage erarbeitet worden, wonach allerdings ein staatliches Monopol als solches nicht per se ausschied.

  • OLG Brandenburg, 17.07.2007 - 2 U 26/06

    Amts- und Staatshaftung: Schadensersatzanspruch gegen die untere und obere

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11
    Das Vorliegen einer Weisung führt dazu, dass ein Teil der Zuständigkeit und der Amtspflichten auf die anweisende Behörde übergeht und es damit zugleich bei der nach außen handelnden (angewiesenen) Behörde an einer objektiv amtspflichtwidrigen Handlung fehlt (BGH, NJW 1977, 713; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 32 m.w.N.).

    Auch wenn die Weisung also den Unrechtstatbestand der Amtspflichtverletzung nicht beseitigt, verschiebt sie allerdings die Passivlegitimation auf die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten (vgl. nur: BGH, VersR 1985, 588 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.; a.A. Dagtoglu, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 34 Rn. 145, der wegen des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung ausreichen lässt, dass die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs auf Seiten der Verwaltung, egal, von wem, erfüllt werden; a.A. auch: Ossenbühl/Cornils, 6. Aufl., S. 59, wonach die Stadt wegen zwar intern pflichtgemäßem, aber extern pflichtwidrigem Verhalten - mit Regressmöglichkeit gegenüber dem Land - haftet).

    Diese dem Amtshaftungsrecht entspringenden Grundsätze zur Bestimmung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit finden - entgegen der von Klägerseite vertretenen Auffassung - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gleichfalls Anwendung auf die verschuldensunabhängige Haftung aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW (BGH, Beschluss vom 11.12.2008, III ZR 216/07, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1065; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30) und auf die Haftung aus dem vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (BGH, NVwZ-RR 2006, 28, 32).

    a)Wie bereits unter A. III. 1. dargestellt, trägt im Falle einer bindenden Weisung nicht die Angewiesene, sondern die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten haftungsrechtliche Verantwortlichkeit, da das Vorliegen einer Weisung dazu führt, dass ein Teil der Zuständigkeit und der Amtspflichten auf die anweisende Behörde übergeht und es damit zugleich bei der nach außen handelnden (angewiesenen) Behörde an einer objektiv amtspflichtwidrigen Handlung fehlt (BGH, NJW 1977, 713 ; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 32 m.w.N.), so dass die Passivlegitimation auf die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten übergeht (vgl. nur: BGH, VersR 1985, 588 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.).

    Diese dem Amtshaftungsrecht entspringenden Grundsätze zur Bestimmung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit finden - wie gleichfalls bereits dargestellt - ebenfalls Anwendung auf die verschuldensunabhängige Haftung aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW (BGH, Beschluss vom 11.12.2008, III ZR 216/07, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1065; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30) und auf die Haftung aus dem vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (BGH, NVwZ-RR 2006, 28, 32).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11
    Von diesem Ermessens- und Gestaltungsspielraum wird auch die Wahl der Mittel zum Schutze der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels umfasst, wie z.B. die Einrichtung mehr oder weniger strenger Kontrollformen, der Erlass möglicher gänzlicher oder teilweiser Verbote privater Sportwetten und sonstiger Glücksspiele oder auch die Errichtung eines staatlichen Monopols, wobei die jeweiligen sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten das Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, im Einklang mit ihrer jeweiligen Werteordnung zu bestimmen, welche Erfordernisse sich aus dem Verbraucherschutz und dem Schutz der Sozialordnung im Hinblick auf das vom jeweiligen Mitgliedsstaat angestrebte Schutzniveau ergeben (EuGH, NJW 1994, 213 ff.; EuGH, EuZW 2000, 148, 150; EuGH, Urteile vom 08.09.2010, "Carmen Media Group" - C-46/08 Rn. 58, 104 und "Stoß", C-316/07, GewArch 2010, 444, 446 Tz. 75 ff.).

    In dem Erlass vom 14.09.2010 heißt es - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 08. September 2010 zum deutschen Glückspielrecht (Rs. C-316/07, Rs. C-358/07 bis C-360/07, Rs. C-409/07, Rs. C-410/07 - Markus Stoß u.a.; Rs. C-46/08 - Carmen Media Group; Rs. C-409/06 - Winner Wetten GmbH) und im Anschluss an die ausführliche Darstellung und Bewertung ihres Inhalts wörtlich:.

    Vielmehr ist es europarechtlich nicht zu beanstanden, dass Konzessionen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Inland nicht anerkannt werden bzw. bereits unter Geltung des GlüStV 2008 nicht anerkannt wurden (OVG Münster, Urteil vom 08.11.2011, 4 A 1965/07, zitiert nach juris Rn. 33 mit Verweis auf: EuGH, Urteile vom 03.06.2010, C-258/08 - Ladbrokes -,Rn. 54 und C-203/08 - Betfair -, Rn. 33, vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.-, Rn. 112 ff. und - Rs. C-46/08 - Carmen Media -, Rn. 44 sowie: BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, 8 C 11.10, Rn. 39 - jeweils nach juris; vgl. auch: OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2012, 9 U 73/11, zitiert nach juris Rn. 71 m.w.N.).

    Ausgehend von einer weiten Einschätzungsprärogative der Mitgliedsstaaten im Bereich des Glücksspiels (vgl. dazu: OVG Münster, Urteil vom 08.12.2011, 4 A 1965/07, zitiert nach juris Rn. 37, 38 mit Verweis auf:EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92 (Schindler) -, Rn. 61, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica) -, Rn. 48, vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01(Gambelli) -, Rn. 63, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa) -, Rn. 57 ff., vom 3. Juni 2010 - Rs. C-203/08 (Betfair) -, Rn. 30 ff., vom 8. Juli 2010 - Rs. C-447 u. 448/08 (Sjöberg) -, Rn. 42 f., und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Markus Stoß u.a.) -, Rn. 76 ff., jeweils zitiert nach juris) war die Beschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 49, 56 AEUV auch verhältnismäßig, da sie geeignet war, die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten, und nicht darüber hinausging, was dazu erforderlich ist, zumal der Eingriff durch den Erlaubnisvorbehalt von deutlich geringerem Gewicht ist als die Beschränkung durch ein staatliches Monopol (OVG Münster, Urteil vom 08.12.2011, 4 A 1965/07, zitiert nach juris Rn. 39, 40 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 24.11.2010, 8 C 13.09, Rn. 83 zitiert nach juris).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • OLG Bremen, 13.02.2013 - 1 U 6/08

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

  • BGH, 16.12.1976 - III ZR 3/74

    Einfuhrstelle - Weisung, § 839 BGB, Amtspflicht, Art. 34 GG, Passivlegitimation

  • BGH, 28.01.1986 - VI ZR 151/84

    Erstattungsfähigkeit eines unter Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung zu

  • BGH, 08.10.1992 - III ZR 220/90

    Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages -

  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97

    Inhalt und Drittbezogenheit von Amtspflichten des Instituts für medizinische und

  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98

    Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 197/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

  • BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04

    Sportwettenvermittlung

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11

    Wettbewerb im Bereich des Glücksspiels: Zulässigkeit von Online-Sportwetten ohne

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

  • BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03

    Amtspflichtverletzungen der See-Berufsgenossenschaft; Haftungsrechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

  • BGH, 11.12.2008 - III ZR 216/07

    Voraussetzungen der Amtshaftung bei bindender Weisung einer Aufsichtsbehörde

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

  • BGH, 15.01.1981 - VII ZR 44/80

    Schaden durch entgangene Steuervorteile

  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

  • BGH, 26.01.1989 - IX ZR 81/88

    Einordnung des Verlustes der Erwerbsunfähigkeitsrente eines

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • OLG Frankfurt, 03.12.2008 - 19 U 120/08

    Zustellung: öffentliche Zustellung trotz der Möglichkeit, über E-Mail die

  • OLG Jena, 08.02.2000 - 3 U 443/99

    Anspruch auf Schadensersatz aus Staatshaftung, Amtshaftung oder

  • OLG München, 15.07.2011 - 1 U 392/11

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht: Verbot der Vermittlung von Sportwetten eines im

  • BGH, 21.05.1959 - III ZR 7/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.02.1985 - III ZR 212/83

    Haftungsausfüllende Kausalität bei rechtswidriger Rücknahme einer Baugenehmigung

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • OLG Düsseldorf, 21.01.1993 - 18 U 129/92

    Amtspflichtverletzung; Bauvorbescheid; Bauantrag; Bauaufsichtsbehörde;

  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 219/92

    Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Kaufverträge mit Arbeitnehmern;

  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54

    Enteignungsentschädigung. Preisstop

  • BGH, 27.05.1957 - III ZR 7/56

    Verteilung von Mitteln unter öffentliche Körperschaften

  • BGH, 23.02.1959 - III ZR 77/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.04.1960 - III ZR 55/59

    fahrendes Kaufhaus - Enteignungsgleicher Eingriff, Enteignungsschwelle

  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60

    Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 127/64

    Knäckebrot - Schutzzollherabsenkung im Rahmen des GATT, Art. 14 GG,

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 110/68

    Untätigbleiben des Gesetzgebers als Enteignung

  • BGH, 30.01.1975 - VII ZR 72/73

    Künstlerische Oberleitung: Beginn der Überwachung der Herstellung;

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 122/75

    Schadensersatzansprüche einer Prostituierten

  • BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76

    Alkoholtest

  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

  • BGH, 22.05.1986 - III ZR 237/84

    Amtspflicht des Vormundschaftsrichters bei Erteilung einer

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92

    Schadensersatz wegen Irak-Embargos

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 220/95

    Haftungsausfüllende Kausalität im Rahmen der Haftung eines Notars

  • BGH, 24.04.1997 - VII ZR 106/95

    Pflicht des Auftraggebers zur Bekanntgabe wesentlicher Änderungen der

  • BGH, 03.07.1997 - III ZR 205/96

    Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer

  • BGH, 16.10.1997 - III ZR 23/96

    Verschulden der Staatsanwaltschaft bei der Annahme dringenden Tatverdachts

  • BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97

    Auslegung einer gemeindlichen Abwasser- und Regenwasserkanalisation

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 111/97

    Annahme des Verschuldens an einer Amtspflichtverletzung

  • BGH, 26.10.1999 - X ZR 30/98

    Erteilung des Zuschlags nach öffentlicher Ausschreibung

  • BGH, 21.01.2000 - V ZR 387/98

    Nichterfüllung bei Rechtsmängeln

  • BGH, 14.12.2000 - III ZR 151/99

    Erhebung durchschnittlicher Pauschalbeträge als Gebühren für Untersuchungen und

  • BGH, 17.10.2002 - IX ZR 3/01

    Schadensersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter wegen eines Brandschadens;

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 263/04

    Eigentumsrechtlicher Schutz von Rechtspositionen nach dem BBergG; Verschulden des

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

  • BGH, 04.06.2009 - III ZR 144/05

    Schadensersatzansprüche dänischer Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaften

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 63/11

    Arzthaftung: Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der Pflichtverletzung

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 17.04.2007 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

  • KG, 30.03.2012 - 9 U 115/11

    Anlegerentschädigung; Amtshaftung: Anspruch auf Verzinsung des

  • LG Köln, 27.09.2011 - 5 O 385/10

    Amtsträger der Stadt Köln handeln weder vorsätzlich noch fahrlässig bei Stützen

  • OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 218/06

    Amtshaftung: Formell rechtswidrige Entziehung der Fahrerlaubnis; Einwand des

  • OLG Köln, 23.02.2012 - 7 U 99/11

    Schadensersatzansprüche wegen des nationalen Verbots von Sportwetten

  • OLG München, 07.03.2007 - 1 U 1585/07
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.03.2011 - 2 M 225/10

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten über das Internet mittels sogenannter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2006 - 4 B 898/06

    Überprüfung der Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2006 - 4 B 1774/06

    Streit über die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung in Bezug auf die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2006 - 4 B 868/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2007 - 4 B 1246/06

    Bereitstellung von Einrichtungen für die unerlaubte öffentliche Veranstaltung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2007 - 4 B 1176/06

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten trotz durch das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2007 - 4 B 2293/06

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten trotz durch das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - 4 B 298/08

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst geschlossen

  • OVG Sachsen, 04.01.2011 - 3 B 507/09

    Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts aus § 4 Abs. 1 S. 1

  • RG, 04.11.1927 - III 60/27

    Währungspolitik des Reichs - Enteignung

  • VG Göttingen, 14.07.2011 - 4 B 75/11

    Schließung der Grundschule Reinhausen erneut bestätigt

  • BGH, 22.04.1986 - III ZR 104/85

    Schuldhafte Amtspflichtsverletzung - Bindungswirkung einer

  • RG, 04.04.1930 - II 277/29

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage, mit der ein privates

  • RG, 04.11.1930 - III 415/29

    Souveränitätsakt - Amtspflichtverletzung

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

  • BGH, 18.10.1990 - III ZR 260/88

    Amtspflichtverletzungen durch Amtsträger einer übergeordneten, weisungsbefugten

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 17.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Bislang liegen nur einzelne Entscheidungen vor, die von einer Unanwendbarkeit der Haftungsnorm ausgehen (OLG Köln, Urteil vom 3. Mai 2012 - 7 U 194/11 - juris Rn. 30 f.; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013 - I-11 U 88/11 - juris Rn. 95 ff.).

    Mangels entsprechenden substantiierten Vorbringens der Beteiligten gibt es schließlich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte seinerzeit durch eine kommunalaufsichtliche Weisung oder einen ministeriellen Erlass zum Erlass der hier angegriffenen Verfügung verpflichtet und ihre Passivlegitimation im Staatshaftungsprozess schon deshalb zu verneinen wäre (zu einer solchen Konstellation vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 121 ff.).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 12.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Bislang liegen nur einzelne Entscheidungen vor, die von einer Unanwendbarkeit der Haftungsnorm ausgehen (OLG Köln, Urteil vom 3. Mai 2012 - 7 U 194/11 - juris Rn. 30 f.; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013 - I-11 U 88/11 - juris Rn. 95 ff.).

    Mangels entsprechenden substantiierten Vorbringens der Beteiligten gibt es schließlich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte seinerzeit durch eine kommunalaufsichtliche Weisung oder einen ministeriellen Erlass zum Erlass der hier angegriffenen Verfügung verpflichtet gewesen und ihre Passivlegitimation im Staatshaftungsprozess schon deshalb zu verneinen wäre (zu einer solchen Konstellation vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013 a.a.O. Rn. 121 ff.).

  • BGH, 23.07.2015 - III ZR 333/13

    Darlegung einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht i.R. der

    In jener Sache, in der die Kläger von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, hatte das Berufungsgericht die Tätigkeit der Kläger unabhängig von dem Sportwettenmonopol für nicht erlaubnisfähig gehalten (OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013, I-11 U 88/11, juris Rn. 161 ff).

    Die Kläger haben sich im hiesigen Rechtsstreit vorinstanzlich selbst eingehend mit dem Urteil des Berufungsgerichts vom 3. Mai 2013 in der Parallelsache I-11 U 88/11 (III ZR 204/13) befasst, dieses in das vorliegende Verfahren eingeführt (z. B. Schriftsatz vom 13. Juni 2013 S. 2, 5, 8, 10, 11, 17 ff; Schriftsatz vom 14. Juni 2013 S. 1 ff, 17 ff) und sich ausdrücklich auf ihr Vorbringen in dem Parallelrechtsstreit bezogen (Schriftsatz vom 13. Juni 2013 S. 24 f; Schriftsatz vom 14. Juni 2013 S. 41).

  • OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11

    Haftung der kommunalen Gebietskörperschaften wegen des Verbots der Annahme von

    Unter Verweisung auf sein in dem Parallelrechtsstreit zu 5 O 5/11 ergangenes Urteil vom 09.09.2011 (= I-11 U 88/11 Oberlandesgericht Hamm) hat das Landgericht darüber hinaus gemeint, ohnehin lägen die Voraussetzungen eines Anspruchs nach den vorgenannten Anspruchsgrundlagen nicht vor.

    Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den dem Senat und den Parteien aus dem Berufungsverfahren zum Aktenzeichen I-11 U 88/11 bekannten Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.09.2010 (Aktenzeichen: 14-38.07.01-3.1 - Anlage 1 zur dortigen Klageerwiderung der Rechtsanwälte Dr. F2 pp. vom 28.07.2011) i.V.m. dessen Ergänzung im Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2010 (Aktenzeichen: 14-38.07.01-3.1 - Anlage 3 zur dortigen Klageerwiderung der Rechtsanwälte Dr. F2 pp. vom 28.07.2011) verweisen, handelt es sich auch insoweit nicht um eine Weisung gegenteiligen Inhalts.

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13

    Staatshaftungsanspruch bei Untersagung der formell illegalen Tätigkeit der

    Sie konkretisieren nicht die in Randnummer 50 des Urteils vom 16. Mai 2013 geprüfte haftungsbegründende Kausalität bei Ermessensakten, sondern stellen entweder Grundsätze für gebundene Entscheidungen auf (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60 - BGHZ 36, 144 = juris Rn. 18 mit ausdrücklicher Ausnahme für Ermessensverwaltungsakte) oder beschäftigen sich mit dem vom Kausalitätserfordernis zu unterscheidenden, die Zurechnung kausal herbeigeführter Schäden ausschließenden Einwand, es habe ein rechtmäßiges Alternativverhalten zum (kausalen) rechtswidrigen Handeln zur Verfügung gestanden, das zum selben Schaden geführt hätte (BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84 - BGHZ 96, 157 = juris Rn. 56 ff. und vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - BGHZ 143, 362 = NVwZ 2000, 1206 ; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013 - I-11 U 88/11 - juris Rn. 160, 194).
  • OLG Bremen, 13.02.2013 - 1 U 6/08
    Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs waren jedenfalls keine klaren und eindeutigen Regelungen dafür zu entnehmen, nach welchen Kriterien ein gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßendes staatliches Wettmonopol ausgerichtet sein musste, um in kohärenter Weise der dem Allgemeinwohl dienenden Zielsetzung der Bekämpfung der Spielsucht nachzukommen (vgl. BGH, NJW 2013, 168, 169 f.; OLG München, Urteil vom 15.07.2011, Az.: 1 U 392/11 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, Az.: 7 U 194/11 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2012, Az.: 11 U 88/11 - nicht veröffentlicht).

    Für die nachteiligen Auswirkungen des Vollzuges dieser Regelung haftet die öffentliche Hand nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (BGH aaO; OLG Köln aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2012, Az.: 11 U 88/11).

  • OLG Hamm, 09.12.2016 - 11 U 55/16

    Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens und hypothetische Kausalität

    Ein Anspruch der Klägerin aus § 39 Abs. 1 b) OBG NRW i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 OBG NRW gegen den Beklagten zu 1), wonach auch für einen Ausfall eines "gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts" Entschädigung zu leisten ist, wenn dieser durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde, hier des Beklagten zu 1) als Sonderordnungsbehörde, entstanden ist, scheitert ebenfalls an dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, der auch gegenüber einem Anspruch aus § 39 Abs. 1 b) OBG NRW Berücksichtigung findet (vgl. Senat, Urteil v. 03.05.2013, I-11 U 88/11 - Rn. 195 juris; s. auch: OLG Köln, Urteil v. 25.07.2013, 7 U 1177/12 - Rn. 41, 61).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2014 - 4 A 2415/07

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung hinsichtlich Untersagung

    Die Erfolgsaussichten einer solchen, auf die verschuldensunabhängige Haftungsnorm des § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW gestützten Klage mögen zwar zweifelhaft sein (vgl. dazu insbesondere OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013 - I-11 U 88/11, 11 U 88/11 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 10.10.2014 - 11 U 88/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,58220
OLG Schleswig, 10.10.2014 - 11 U 88/11 (https://dejure.org/2014,58220)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.10.2014 - 11 U 88/11 (https://dejure.org/2014,58220)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. Oktober 2014 - 11 U 88/11 (https://dejure.org/2014,58220)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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