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   OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11   

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OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11 (https://dejure.org/2013,62472)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2013 - 11 U 89/11 (https://dejure.org/2013,62472)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juni 2013 - 11 U 89/11 (https://dejure.org/2013,62472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung der kommunalen Gebietskörperschaften wegen des Verbots der Annahme von Sportwetten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11
    Auch die Kollegialgerichtsrichtlinie greife nicht ein, da sich insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) nicht auf die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Unterbindung gewerblicher Wettveranstaltungen und ihrer Vermittlung beziehe.

    Soweit in dem Erlass vom 31.03.2006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (Aktenzeichen: 1 BvR 1054/01, veröffentlicht u.a. in: BVerfGE 115, 276 - 320; NJW 2006, 1261 - 1267 und juris) ausgeführt ist, das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, "dass jedenfalls bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2007" das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten privater Veranstalter illegal sei, lässt sich daraus eine Aufhebungspflicht nicht herleiten.

    Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem das Bayerische Staatslotteriegesetz betreffenden Urteil vom 28.03.2006 zu 1 BvR 1054/01 (veröffentlicht u.a. in: BVerfGE 115, 276-320; NJW 2006, 1261-1267 und juris) ausdrücklich die Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols in Bayern mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG festgestellt (vgl. Zitierung nach juris: Orientierungssätze 1 und 4a) und diese Aussage auch ausdrücklich auf die vom EuGH zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben bezogen (vgl. Zitierung nach juris: Orientierungssatz 3e und Rn. 144 mit Verweis auf: EuGH Urteil vom 06.11.2003 - C-243/01 - Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13076, Rn. 62).

    Denn der ab dem 01.01.2008 in Geltung befindliche GlüStV 2008 war gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.03.2006 zu 1 BvR 1054/01 in Bezug auf die alte Rechtslage erarbeitet worden, wonach allerdings ein staatliches Monopol als solches nicht per se ausschied.

    Denn - wie ausgeführt - durften die zuständigen Amtswalter der Beklagten angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere angesichts des Urteils vom 28.03.2006 zu 1 BvR 1054/01 und der Beschlüsse vom 02.08.2006 zu 1 BvR 2677/04 und vom 07.12.2006 zu 2 BvR 2428/06, wonach unter Berücksichtigung der Maßstäbe des EuGH zu den unionsrechtlichen Grundfreiheiten ausdrücklich nur auf einen Verstoß gegen Art. 12 GG Bezug genommen war, davon ausgehen, dass der Vorrang des Unionsrechts der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgesprochenen Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 nicht entgegenstand.

  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11
    Tatsächlich hatte das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 07.12.2006 zu 2 BvR 2428/06 ausdrücklich die in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 aufgestellten Grundsätze auf die nordrhein-westfälische Rechtslage für anwendbar erklärt (BVerfG, NJW 2007, 1521, 1523).

    Diese Grundsätze hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.08.2006 (Nichtannahmebeschluss, 1 BvR 2677/04, zitiert nach juris Orientierungssatz 2 und Rn. 16-18) ausdrücklich auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen unter Geltung des SportWettG NRW bezogen und dies später nochmals im Beschluss vom 07.12.2006 bestätigt (Nichtannahmebeschluss, 2 BvR 2428/06, zitiert nach juris Rn. 26).

    Denn - wie ausgeführt - durften die zuständigen Amtswalter der Beklagten angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere angesichts des Urteils vom 28.03.2006 zu 1 BvR 1054/01 und der Beschlüsse vom 02.08.2006 zu 1 BvR 2677/04 und vom 07.12.2006 zu 2 BvR 2428/06, wonach unter Berücksichtigung der Maßstäbe des EuGH zu den unionsrechtlichen Grundfreiheiten ausdrücklich nur auf einen Verstoß gegen Art. 12 GG Bezug genommen war, davon ausgehen, dass der Vorrang des Unionsrechts der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgesprochenen Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 nicht entgegenstand.

    Vielmehr hatte das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28.03.2006 und vom 07.12.2006 sogar ausdrücklich ausgesprochen, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und das Vermitteln von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern bzw. vom Land Nordrhein-Westfalen veranstaltet wurden, "weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden" dürften (vgl. Urteil vom 28.03.2006, zitiert nach juris Rn. 158; Beschluss vom 07.12.2006, NJW 2007, 1521, 1523).

  • OLG Brandenburg, 17.07.2007 - 2 U 26/06

    Amts- und Staatshaftung: Schadensersatzanspruch gegen die untere und obere

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11
    Das Vorliegen einer Weisung führt dazu, dass ein Teil der Zuständigkeit und der Amtspflichten auf die anweisende Behörde übergeht und es damit zugleich bei der nach außen handelnden (angewiesenen) Behörde an einer objektiv amtspflichtwidrigen Handlung fehlt (BGH, NJW 1977, 713 ; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 32 m.w.N.).

    Auch wenn die Weisung also den Unrechtstatbestand der Amtspflichtverletzung nicht beseitigt, verschiebt sie allerdings die Passivlegitimation auf die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten (vgl. nur: BGH, VersR 1985, 588 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.; a.A. Dagtoglu, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 34 Rn. 145, der wegen des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung ausreichen lässt, dass die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs auf Seiten der Verwaltung, egal, von wem, erfüllt werden; a.A. auch: Ossenbühl/Cornils, 6. Aufl., S. 59, wonach die angewiesene Stadt wegen zwar intern pflichtgemäßem, aber extern pflichtwidrigem Verhalten - mit Regressmöglichkeit gegenüber dem anweisenden Land - haftet).

    Diese dem Amtshaftungsrecht entspringenden Grundsätze zur Bestimmung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit finden - entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gleichfalls Anwendung auf die verschuldensunabhängige Haftung aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW (BGH, Beschluss vom 11.12.2008, III ZR 216/07, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1065; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 30) und auf die Haftung aus dem vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (BGH, NVwZ-RR 2006, 28, 32).

    Handelt der Angewiesene aufgrund einer bindenden Weisung, steht es ihm nicht zu, (von sich aus) die darauf beruhenden entsprechenden Maßnahmen aufzuheben bzw. nicht weiter zu vollziehen, ohne dass wiederum eine entsprechende Weisung bzw. die Rücknahme der erteilten Weisung durch die vorgesetzte, anweisende Behörde vorliegt (vgl. dazu: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 29 - für den Fall, dass die anweisende Behörde ihre Weisung später ausdrücklich zurückgenommen hat).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11
    Vielmehr heißt es in dem Erlass vom 14.09.2010 - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 08. September 2010 zum deutschen Glückspielrecht (Rs. C-316/07, Rs. C-358/07 bis C-360/07, Rs. C-409/07, Rs. C-410/07 - Markus Stoß u.a.; Rs. C-46/08 - Carmen Media Group; Rs. C-409/06 - X GmbH) und im Anschluss an die ausführliche Darstellung und Bewertung ihres Inhalts wörtlich:.

    Dass der EuGH (später) durch Urteil vom 08.09.2010 (Rs. C-409/06 - "X" - veröffentlicht u.a. in: MMR 2010, 838 - 840) die Anwendung einer nationalen Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die die unmittelbar geltenden Bestimmungen des Unionsrechts der Art. 49 AEUV/Art. 43 EG (Recht auf Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV/Art. 49 EG (Recht auf freien Dienstleistungsverkehr) missachten, für eine Übergangszeit wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts ausdrücklich verneint hat (EuGH, MMR 2010, 838, 839 Tz. 60, 61), ändert nichts.

    Die gegenteilige Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010 (Rs. C-409/06 - "X"), wonach die Anwendung einer nationalen Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol für eine Übergangszeit wegen des Vorrangs des Unionsrechts ausschied, musste demgegenüber nicht vorhergesehen werden.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11
    Den Klägern stehe auch jeweils ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG zu, da die Amtsträger der Beklagten unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 06.11.2003 (C-243/01 - Gambelli) und deren Rezeption durch die deutschen Gerichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen hätten ausgehen müssen.

    Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem das Bayerische Staatslotteriegesetz betreffenden Urteil vom 28.03.2006 zu 1 BvR 1054/01 (veröffentlicht u.a. in: BVerfGE 115, 276-320; NJW 2006, 1261-1267 und juris) ausdrücklich die Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols in Bayern mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG festgestellt (vgl. Zitierung nach juris: Orientierungssätze 1 und 4a) und diese Aussage auch ausdrücklich auf die vom EuGH zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben bezogen (vgl. Zitierung nach juris: Orientierungssatz 3e und Rn. 144 mit Verweis auf: EuGH Urteil vom 06.11.2003 - C-243/01 - Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13076, Rn. 62).

    Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht eine (verfassungsgemäße) staatliche Monopolregelung nicht von vorneherein ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Gambelli-Entscheidung des EuGH (C-243/01, Slg. 2003, I-13076 Rn. 62) zu den Voraussetzungen eines unionsrechtskonformen Monopols ausgeführt, die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten sei mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn das Staatsmonopol wirklich dem Ziel diene, die Gelegenheiten zum Spielen zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mithilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sei.

  • BGH, 16.12.1976 - III ZR 3/74

    Einfuhrstelle - Weisung, § 839 BGB, Amtspflicht, Art. 34 GG, Passivlegitimation

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11
    Liegt eine solche bindende Weisung vor, trifft die Haftung die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten, die durch die Erteilung der Weisung zugleich die Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns übernimmt (st. Rspr. des BGH, vgl. grundlegend: BGH, NJW 1959, 1629 f.; im Anschluss: BGH NJW 1977, 713/714 - betrifft Weisungen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an die Einfuhrstelle; BGH NVwZ-RR 1991, 171 - betrifft Weisung des Berliner Senators für Bau- und Wohnungswesen; BGH, Beschluss vom 11.12.2008, III ZR 216/07, zitiert nach juris Rn. 5; vgl. auch: Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 839 Rn. 30).

    Das Vorliegen einer Weisung führt dazu, dass ein Teil der Zuständigkeit und der Amtspflichten auf die anweisende Behörde übergeht und es damit zugleich bei der nach außen handelnden (angewiesenen) Behörde an einer objektiv amtspflichtwidrigen Handlung fehlt (BGH, NJW 1977, 713 ; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 2 U 26/06, zitiert nach juris Rn. 32 m.w.N.).

    Eine Remonstrationspflicht des Angewiesenen kommt in Betracht, wenn die Ausführung der Weisung erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde (BGH, NJW 1977, 713 mit Verweis auf: BGH, NJW 1959, 1629), was hier nicht der Fall war.

  • BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11
    Diese Grundsätze hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.08.2006 (Nichtannahmebeschluss, 1 BvR 2677/04, zitiert nach juris Orientierungssatz 2 und Rn. 16-18) ausdrücklich auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen unter Geltung des SportWettG NRW bezogen und dies später nochmals im Beschluss vom 07.12.2006 bestätigt (Nichtannahmebeschluss, 2 BvR 2428/06, zitiert nach juris Rn. 26).

    Denn - wie ausgeführt - durften die zuständigen Amtswalter der Beklagten angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere angesichts des Urteils vom 28.03.2006 zu 1 BvR 1054/01 und der Beschlüsse vom 02.08.2006 zu 1 BvR 2677/04 und vom 07.12.2006 zu 2 BvR 2428/06, wonach unter Berücksichtigung der Maßstäbe des EuGH zu den unionsrechtlichen Grundfreiheiten ausdrücklich nur auf einen Verstoß gegen Art. 12 GG Bezug genommen war, davon ausgehen, dass der Vorrang des Unionsrechts der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgesprochenen Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 nicht entgegenstand.

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11
    Denn den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts ist genügt, wenn die innerstaatlichen Verfahrensregelungen einen wirksamen Schutz der Rechte, die dem einzelnen aufgrund Gemeinschaftsrechts zustehen, ermöglichen und die Geltendmachung dieser Rechte nicht gegenüber derjenigen solcher Rechte erschwert ist, die dem einzelnen nach innerstaatlichem Recht zustehen (EuGH, Urteil vom 01.06.1999, C-302/97, "Konle", Rn. 63).

    Daraus folgt, - wie auch der EuGH mehrfach betont hat - dass die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedsstaates gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht im Sinne der Voraussetzung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs hinreichend qualifiziert ist, allein der Tatrichter unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere anhand der vom EuGH entwickelten Leitlinien zu entscheiden hat (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, NJW 1996, 1267, 1270; Urteil vom 01.06.1999, Rs. C-302/97, Slg. 1999, I-3122; Urteil vom 04.07.2000, Rs. C-424/97, Slg. 2000, I-5148; BGH, NJW 2009, 2534).

  • BGH, 21.05.1959 - III ZR 7/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11
    Liegt eine solche bindende Weisung vor, trifft die Haftung die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten, die durch die Erteilung der Weisung zugleich die Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns übernimmt (st. Rspr. des BGH, vgl. grundlegend: BGH, NJW 1959, 1629 f.; im Anschluss: BGH NJW 1977, 713/714 - betrifft Weisungen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an die Einfuhrstelle; BGH NVwZ-RR 1991, 171 - betrifft Weisung des Berliner Senators für Bau- und Wohnungswesen; BGH, Beschluss vom 11.12.2008, III ZR 216/07, zitiert nach juris Rn. 5; vgl. auch: Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 839 Rn. 30).

    Eine Remonstrationspflicht des Angewiesenen kommt in Betracht, wenn die Ausführung der Weisung erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde (BGH, NJW 1977, 713 mit Verweis auf: BGH, NJW 1959, 1629), was hier nicht der Fall war.

  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11
    Unter Verweisung auf sein in dem Parallelrechtsstreit zu 5 O 5/11 ergangenes Urteil vom 09.09.2011 (= I-11 U 88/11 Oberlandesgericht Hamm) hat das Landgericht darüber hinaus gemeint, ohnehin lägen die Voraussetzungen eines Anspruchs nach den vorgenannten Anspruchsgrundlagen nicht vor.

    Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den dem Senat und den Parteien aus dem Berufungsverfahren zum Aktenzeichen I-11 U 88/11 bekannten Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.09.2010 (Aktenzeichen: 14-38.07.01-3.1 - Anlage 1 zur dortigen Klageerwiderung der Rechtsanwälte Dr. F2 pp. vom 28.07.2011) i.V.m. dessen Ergänzung im Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2010 (Aktenzeichen: 14-38.07.01-3.1 - Anlage 3 zur dortigen Klageerwiderung der Rechtsanwälte Dr. F2 pp. vom 28.07.2011) verweisen, handelt es sich auch insoweit nicht um eine Weisung gegenteiligen Inhalts.

  • LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11

    Schadensersatzanspruch eines Sportwettenvermittlers gegen Land oder Stadt wegen

  • BGH, 11.12.2008 - III ZR 216/07

    Voraussetzungen der Amtshaftung bei bindender Weisung einer Aufsichtsbehörde

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

  • VG Gelsenkirchen, 20.04.2007 - 7 L 335/07

    Sportwetten

  • BGH, 07.02.1985 - III ZR 212/83

    Haftungsausfüllende Kausalität bei rechtswidriger Rücknahme einer Baugenehmigung

  • BGH, 18.10.1990 - III ZR 260/88

    Amtspflichtverletzungen durch Amtsträger einer übergeordneten, weisungsbefugten

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

  • BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03

    Amtspflichtverletzungen der See-Berufsgenossenschaft; Haftungsrechtliche

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    Berichtigung des Tatbestandes wegen offenbarer Unrichtigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00

    Zu den Voraussetzunge der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2013 - 11 U 89/11
    Es sind insoweit allein der dem Urteil zugrunde liegende Akteninhalt und die persönliche Erinnerung der mitwirkenden Richter maßgeblich (vgl. BGH NJW 2002, 1426 ).
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