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   VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89   

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VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89 (https://dejure.org/1993,2020)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.03.1993 - 11 UE 2613/89 (https://dejure.org/1993,2020)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. März 1993 - 11 UE 2613/89 (https://dejure.org/1993,2020)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 81b Alt 2 StPO
    (Zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen - StPO § 81b als Rechtsgrundlage)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 43, 240 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1994, 652
  • NVwZ-RR 1998, 272 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1987 - 1 S 2624/86

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bei Restverdacht

    Auszug aus VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89
    Danach bemißt sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74).

    Detailliertere Regelungen oder schematisierende Bestimmungen sind im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über die Dauer der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach dieser Rechtsprechung zu Recht von den Umständen des Einzelfalles und einer kriminalistischen Prognose der Wiederholungsgefahr abhängig gemacht werden, nicht möglich und daher auch grundrechtlich nicht geboten (so ausdrücklich auch VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 1987 -1 S 2624/86-, DÖV 1988, 83 (84)).

    Im Hinblick auf die unvermeidliche Unsicherheit einer jeden Prognose der Wiederholungsgefahr und im Hinblick darauf, daß es nicht mit der Kontrollfunktion der Verwaltungsgerichte vereinbar wäre, wenn der Senat eine eigene - notwendig ebenso ungewisse - Prognose an die Stelle der Prognose der Polizeibehörden setzen würde, beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung darauf, ob die Prognose des Beklagten auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand unter Berücksichtigung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 1987, a.a.O.).

    Nach Auffassung des Senats sind Tatvorwürfe aus Ermittlungsverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet, die Prognose einer Wiederholungsgefahr zu stützen (anders insoweit VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 1987, a.a.O.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hält der Senat § 81 b 2. Alternative StPO für seinen auf die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen "Beschuldigte" begrenzten Anwendungsbereich auch im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff.) ergeben, noch für eine ausreichende gesetzliche Eingriffsgrundlage.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, daß Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer formellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 65, 1 (44)).

    Dies erfordert bereichspezifische und präzise gesetzliche Ausfüllungsregelungen für das Aufbewahren, Speichern und Übermitteln personenbezogener Daten (BVerfGE 65, 1 (46 ff.); vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 9. März 1988, BVerfGE 78, 77 (84)).

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89
    Dies erfordert bereichspezifische und präzise gesetzliche Ausfüllungsregelungen für das Aufbewahren, Speichern und Übermitteln personenbezogener Daten (BVerfGE 65, 1 (46 ff.); vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 9. März 1988, BVerfGE 78, 77 (84)).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, daß eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist u. bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. dazu BVerfGE 78, 77 (85)).

  • BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89

    Strafverfahren - Erkennungsdienst - Aufbewahrung von Unterlagen

    Auszug aus VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89
    Die weitere Aufbewahrung solcher, nach § 81 b 1. Alternative StPO erhobenen Unterlagen nach Abschluß oder Einstellung des Strafverfahrens ist nach § 81 b 2. Alternative StPO für Zwecke des Erkennungsdienstes zulässig, wenn und soweit zugleich die Voraussetzungen für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1989 -1 B 85.89-, DÖV 1990, 117).

    Deshalb ordnet das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Juli 1989 (DÖV 1990, 117) die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Recht der Aufgabe der Erforschung und Aufklärung von Straftaten gemäß § 163 StPO zu.

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79

    Lokalrandalierer - § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis,

    Auszug aus VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89
    Danach bemißt sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74).
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei

    Auszug aus VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89
    Danach bemißt sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90

    Zur Löschung und Vernichtung von personenbezogenen Daten bei der Polizei

    Auszug aus VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89
    Danach bemißt sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86

    Kriminalakten - § 23 EGGVG; Art. 2 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

    Auszug aus VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89
    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1990 (NJW 1990, 2768, NJW 1990, 2765 und BVerwGE 84, 375), die sich ausführlich mit den Rechtsgrundlagen für die Aufbewahrung personenbezogener Daten zu präventiv-polizeilichen Zwecken oder Zwecken des Verfassungsschutzes im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auseinandersetzen, betreffen nicht erkennungsdienstliche Unterlagen, sondern gerade davon zu unterscheidende personenbezogene Daten, die eigene Wertungen der Polizeibehörde beinhalten, die aus früheren Verhaltensweisen des Betroffenen abgeleitet werden (vgl. BVerwG, NJW 1990, 2768 (2769)).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89
    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1990 (NJW 1990, 2768, NJW 1990, 2765 und BVerwGE 84, 375), die sich ausführlich mit den Rechtsgrundlagen für die Aufbewahrung personenbezogener Daten zu präventiv-polizeilichen Zwecken oder Zwecken des Verfassungsschutzes im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auseinandersetzen, betreffen nicht erkennungsdienstliche Unterlagen, sondern gerade davon zu unterscheidende personenbezogene Daten, die eigene Wertungen der Polizeibehörde beinhalten, die aus früheren Verhaltensweisen des Betroffenen abgeleitet werden (vgl. BVerwG, NJW 1990, 2768 (2769)).
  • VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14

    Versammlungsrecht Blockupy

    Ob zudem der Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG stelle keine Ermächtigungsgrundlage für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zweck der Vorhaltung von Hilfsmitteln für die zukünftige Strafverfolgung dar (vgl. Urteil vom 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 -, juris, Rdnr. 59), noch zu folgen ist, kann deshalb dahingestellt bleiben.
  • VGH Hessen, 16.12.2004 - 11 UE 2982/02

    Erkennungsdienst; polizeiliche Speicherungspraxis; Löschung von Daten;

    In der Entscheidung der Behörde, einem Antrag auf Löschung und Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten und Unterlagen stattzugeben oder ihn - wie hier mit Bescheid der Polizeidirektion A-Stadt beim Landrat des Wetteraukreises vom 18. Januar 2000 - abzulehnen, liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne eines Verwaltungsakts (vgl. Hess. VGH, U. v. 9. März 1993 - 11 UE 2613/89, NVwZ-RR 1994, S. 652 [653]).
  • VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 09.03.1993 (11 UE 2613/89) bereits grundsätzlich zur Frage der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, der möglichen Grenzen dieser Aufbewahrung und der dafür einschlägigen Rechtsgrundlagen Stellung genommen.

    In seinem Urteil vom 09.03.1993 (a.a.O.) hat der Senat grundsätzlich entschieden, daß er - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - § 81 b 2. Alternative StPO für seinen auf die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen "Beschuldigte" begrenzten Anwendungsbereich auch im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff.) ergeben, noch für eine ausreichende gesetzliche Eingriffsgrundlage hält.

    Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 09.03.1993, a.a.O., S. 23/24 des Umdrucks) Tatvorwürfe aus Ermittlungsverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, die Prognose einer Wiederholungsgefahr zu stützen, bleiben letztlich für die Prognose insoweit die beiden nach § 153 a Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellten Ermittlungsverfahren übrig.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2010 - 3 L 372/09

    Zur Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung - Zur

    Diese erstreckt sich im Hinblick auf den der Behörde insoweit verbleibenden Beurteilungsspielraum darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach dem gegebenen Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - m. w. N. >juris<; HessVGH, Urt. v. 09.03.1993 - 11 UE 2613/89 -, NVwZ-RR 1994, 652; VGH Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082; vgl. auch Kopp / Schenke, VwGO 16. Aufl. § 114 Rdnr. 23).
  • VGH Hessen, 08.12.2010 - 8 E 1698/10

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen/Rechtsweg

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß § 81b 2. Alt. StPO dienen nicht der Verhinderung zukünftiger Straftaten, sondern - wie vorliegend auch die Begründung des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Westhessen vom 10. Juni 2010 zeigt - der Strafverfolgungsvorsorge und sind deshalb auf Zwecke der (künftigen) Strafverfolgung und nicht auf Zwecke der Gefahrenabwehr ausgerichtet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. - BVerfGE 103 S. 21 ff. = NJW 2001 S. 879 ff. = DVBl 2001 S. 454 ff. = juris Rdnr. 48, zur DNA-Identitätsfeststellung gemäß § 81g StPO; vgl. auch schon Hess. VGH, Urteil vom 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 - NVwZ-RR 1994 S. 652 ff. = juris Rdnr. 59).
  • VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 1668/92

    Fehlende Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung und Aufbewahrung

    Die erste Alternative betrifft die Durchführung eines konkreten Strafverfahrens, während die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen (2. Alt.) ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO zugewiesen sind, dienen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 - NVwZ-RR 1994, 652).

    Dies folgt vor allem daraus, daß die Mehrzahl der gegen den Kläger eingeleiteten Verfahren eingestellt wurde, so daß diese Verfahren grundsätzlich ohnehin nicht geeignet sind, die Prognose einer Wiederholungsgefahr zu stützen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 - NVwZ-RR 1994, 652, 655).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2000 - 11 B 11859/00

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen einer

    § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG trifft keine sich mit § 81 b 2. Alt. StPO überschneidende Regelung, sondern ermächtigt nur zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die die Polizei außerhalb von Strafverfahren zu präventiven Zweckentrifft (s.a. OVG NW, DVBl. 1999, 1228; HessVGH, NVwZ-RR 1994, 652 [653]; zur entsprechenden Rechtslage in Bayern: Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, Art. 14 Rn. 1).
  • VG München, 13.07.2016 - M 7 K 15.4011

    Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen beim Bestehen eines hinreichenden

    Sie erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (VGH BW, a. a. O.; SächsOVG, B. v. 29. Januar 2010 - 3 D 91/08 - u. B. v. 12. Oktober 2010 - 3 A 657/09 - jeweils juris Rn. 6; OVG Nds., B. v. 31. August 2010 - 11 ME 288/10 - juris Rn. 5; OVG SA, U. v. 18. August 2010 - 3 L 372/09 - juris Rn. 46; HessVGH, U. v. 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 - juris Rn. 70).
  • VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 152/92

    Fehlende Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung und Aufbewahrung

    Sie betrifft zunächst diejenigen Lichtbilder, Fingerabdruckblätter, Messungsprotokolle sowie Beurkundungen ähnlicher Maßnahmen, die zur Durchführung eines konkreten Strafverfahrens angefertigt wurden (§ 81 b 1. Alternative StPO), während die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach § 81 b 2. Alternative StPO ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO zugewiesen sind, dienen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - DÖV 1990, 117; Hess. VGH, Urteil vom 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 - NVwZ-RR 1994, 652 f.).
  • VG Magdeburg, 31.05.2013 - 1 A 302/12

    Erkennungsdienstliche Behandlung

    Auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA können die Polizeibehörden erkennungsdienstliche Maßnahmen nur zu präventiv-polizeilichen Zwecken und nicht zur Vorhaltung von Hilfsmitteln für die zukünftige Strafverfolgung vornehmen (vgl. zum dortigen früheren inhaltsgleichen Landesrecht. HessVGH, U. v. 09.03.1993 - 11 UE 2613/89 -, juris, Rdnr. 59 ff. m. w. N.).

    Vorstellbar wäre eine solche präventiv-polizeiliche Zweckbestimmung erkennungsdienstlicher Unterlagen etwa im Bereich organisierter Kriminalität (vgl. HessVGH, U. v. 09.03.1993 - a. a. O., Rdnr. 60.).

  • VG Gießen, 29.04.2002 - 10 E 141/01

    Umgang mit erkennungsdienstlichen Daten - Speicherung in Dateien des BKA

  • VG Kassel, 30.11.2009 - 4 K 1084/08

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Verdacht auf Sexualstraftat

  • LG Darmstadt, 10.04.2008 - 5 T 88/08

    Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren: Rechtmäßigkeit bzw.

  • VG Frankfurt/Main, 18.09.2001 - 5 E 4040/99
  • VG Augsburg, 19.01.2005 - Au 8 S 05.17

    Polizeirecht: Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

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