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   OLG Hamm, 07.09.2010 - II-11 UF 155/10   

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OLG Hamm, 07.09.2010 - II-11 UF 155/10 (https://dejure.org/2010,11015)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.09.2010 - II-11 UF 155/10 (https://dejure.org/2010,11015)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. September 2010 - II-11 UF 155/10 (https://dejure.org/2010,11015)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einstellung der Vollstreckung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 120 Abs. 2 FamFG
    Einstellung der Vollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung im Verfahren nach dem Familienverfahrensgesetz (FamFG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 120 Abs. 2 S. 2; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3
    Voraussetzungen der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstrckung im Verfahren nach dem FamFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 589
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Niedersachsen, 19.03.2009 - 10 Sa 1681/08

    Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Nicht zu

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2010 - 11 UF 155/10
    Grundsätzlich sollen arbeitsgerichtliche Titel für den Gläubiger schnell und unkompliziert durchzusetzen sein, und dieser Grundsatz darf nicht dadurch aufgeweicht werden, dass die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG allzu großzügig ausgelegt wird (Nieders. LAG, Beschl. vom 19.03.2009 - 10 Sa 1681/08 m.w.N.).

    Zwar hat sich in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ein Meinungsstreit darüber entwickelt, ob und mit welchem Einfluss die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Rahmen des Begriffs des nicht zu ersetzenden Nachteils mit zu berücksichtigen seien (vgl. die Darstellung des Streitstandes bei Nieders. LAG, Beschl. vom 19.03.2009 - 10 Sa 1681/08; vgl. auch Griesche, FamRB 2009, 258, 261).

  • OLG Jena, 13.07.2015 - 1 UFH 4/15

    Zu den Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung in

    Die Zwangsvollstreckung aus dem wirksamen (§ 116 Abs. 3 S. 2-3 FamFG) und damit vollstreckbaren (§ 120 Abs. 2 S. 1 FamFG) Beschluss des Familiengerichts kann auf Antrag einstweilen bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel eingestellt oder beschränkt werden (§§ 707 Abs. 1 S. 1, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, 120 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 FamFG), wenn das Rechtsmittel zulässig und in der Sache nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Hamm Beschluss vom 07.09.2010 - 11 UF 155/10; Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig, FamFG, § 120 RdNr. 13; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 120 RdNr. 4) und der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 120 Abs. 2 S. 3 FamFG).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2013 - 7 UF 230/12

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel in der

    Die Zwangsvollstreckung aus einem wirksamen (§ 116 Abs. 3 S. 2, 3 FamFG) und damit vollstreckbaren (§ 120 Abs. 2 S. 1 FamFG) Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - kann auf Antrag einstweilen bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel eingestellt oder beschränkt werden (§§ 707 Abs. 1 S. 1, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, 120 Abs. 1, Abs. 2 FamFG), wenn das Rechtsmittel zulässig und in der Sache nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Hamm Beschluss vom 07.09.2010 - 11 UF 155/10; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 120 RdNr.

    Die Zwangsvollstreckung aus dem wirksamen (§ 116 Abs. 3 S. 2, 3 FamFG) und damit vollstreckbaren (§ 120 Abs. 2 S. 1 FamFG) Beschluss des Familiengerichts kann auf Antrag einstweilen bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel eingestellt oder beschränkt werden (§§ 707 Abs. 1 S. 1, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, 120 Abs. 1, Abs. 2 FamFG), wenn das Rechtsmittel zulässig und in der Sache nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Hamm Beschluss vom 07.09.2010 - 11 UF 155/10; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 120 RdNr. 4) sowie der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 120 Abs. 2 S. 3 FamFG).

  • OLG Hamm, 06.01.2012 - 10 UF 56/11

    Vollstreckungsschutz gegenüber Unterhaltstiteln; Begriff des nicht zu ersetzenden

    Dieser Grundsatz gilt nach Einführung des FamFG unter Berücksichtigung von § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht mehr zwangsläufig für Unterhaltsforderungen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 589; Senat, MDR 1999, 1404: schon zur bisherigen Rechtslage; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 1370: Einstellung der Vollstreckung jedenfalls bei Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen durch den Gläubiger; Bumiller/Harders, a.a.O., § 120 FamFG Rn 4; Griesche, FamRB 2009, 258, 261 m.w.N.; Rasch, FPR 2010, 150, 152; Weber, in: Keidel, Kommentar zum FamFG, 16. Auflage 2010, § 120 FamFG Rn 17).

    Denn der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709, 719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen; durch § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG hat er die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 589, 590).

  • OLG Hamm, 30.09.2011 - 10 UF 196/11

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel wegen eines nicht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt dieser Grundsatz nach Einführung des FamFG unter Berücksichtigung von § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG aber nicht mehr zwangsläufig für Unterhaltsforderungen (vgl. auch OLG Hamm - 11. FamS - FamRZ 2011, 589; Griesche, FamRB 2009, 258, 261 m.w.N.; Rasch, FPR 2010, 150, 152; Weber, in: Keidel, Kommentar zum FamFG, 16. Auflage 2010, § 120 FamFG Rn 17).

    Durch § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG hat er die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs vielmehr zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 589, 590).

  • OLG Hamm, 16.04.2013 - 3 UF 9/13
    Dass ein Anspruch auf Rückzahlung von überzahltem Unterhalt nicht realisierbar sein kann, ist danach eine normale Folge der Zwangsvollstreckung, weil die zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigten Mittel typsicherweise vom Unterhaltsbedürftigen verbraucht werden und in der Regel nicht von ihm zurückgezahlt werden können (OLG Hamm FamRZ 2011, 589 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2012 - 10 UF 56/11 m.w.Nw.).
  • OLG Rostock, 07.03.2011 - 10 UF 219/10

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsbeschluss;

    - das Rechtsmittel zulässig und in der Sache nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Hamm Beschluss vom 07.09.2010 - 11 UF 155/10; Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig, FamFG, § 120 RdNr. 13; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 120 RdNr. 4) und.
  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 3 UF 460/10

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Einstellung der Vollstreckung in

    Der Gesetzgeber hat insoweit nicht das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit übernommen, sondern durch § 116 Absatz 3 Satz 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt (OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2010, 11 UF 155/10).
  • OLG Karlsruhe, 26.08.2020 - 20 UF 84/20

    Möglichkeit einer Vollstreckung bei absehbar zu erwartenden höheren Einkünften

    Ein solcher Nachteil liegt nicht bereits darin, dass eine Vollstreckung bevorsteht, welche im Falle eines Erfolgs des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels rückgängig gemacht werden müsste (OLG Hamm Beschl. v. 07.09.2010 - II-11 UF 155/10, BeckRS 2010, 27685, beck-online).
  • OLG Hamm, 16.08.2012 - 3 UF 112/12

    Vollstreckungsschutz gegenüber Unterhaltstiteln; Begriff des nicht zu ersetzenden

    Dass ein Anspruch auf Rückzahlung von überzahltem Unterhalt nicht realisierbar sein kann, ist danach eine normale Folge der Zwangsvollstreckung, weil die zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigten Mittel typsicherweise vom Unterhaltsbedürftigen verbraucht werden und in der Regel nicht von ihm zurückgezahlt werden können (OLG Hamm FamRZ 2011, 589 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2012 - 10 UF 56/11 m.w.Nw.).
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