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   OLG Hamm, 02.05.2003 - 11 UF 218/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4473
OLG Hamm, 02.05.2003 - 11 UF 218/02 (https://dejure.org/2003,4473)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.05.2003 - 11 UF 218/02 (https://dejure.org/2003,4473)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Mai 2003 - 11 UF 218/02 (https://dejure.org/2003,4473)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zum Barunterhalt; Das minderjährige Kind betreuender Elternteil; 20 Prozent höheres Einkommen des betreuenden Elternteils; Berücksichtigung von Fahrtkosten; Zumutbarkeit des Umzugs bei befristetem Arbeitsvertrag; Minimierung berufsbedingter Aufwendungen; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1161
  • FamRZ 2003, 1964
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.2003 - 11 UF 218/02
    In diesen Fällen ist die Mangelverteilung nach der neuen Rechtsprechung des BGH nicht mehr auf der Grundlage des konkreten Bedarfs der Berechtigten vorzunehmen, sondern es ist mit Mindestbedarfsbeträgen zu rechnen: zum einen mit dem Existenzminimum für den Ehegatten, zum anderen mit dem Existenzminimum für die Kinder, das in Anlehnung an § 1612 b Abs. 5 mit 135 % des Regelbetrages zu bemessen ist (BGH, Urteil vom 22.01.2003, Az. XII ZR 2/00, S. 13 ff.).
  • BGH, 02.07.1980 - IVb ZR 519/80

    Klage auf Herabsetzung des Kinderunterhalts - Maßgeblichkeit der Altersstufe

    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.2003 - 11 UF 218/02
    Zwar kann auch der Elternteil, der das Kind betreut und damit seine Unterhaltspflicht gemäß § 1606 Abs. 3 BGB durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, zusätzlich zum Barunterhalt herangezogen werden, wenn sein Einkommen das des anderen Elternteils nachhaltig und deutlich übersteigt (BGH FamRZ 80, 994; 1998, S. 288).
  • OLG Nürnberg, 03.11.2010 - 11 UF 806/10

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes: Einsatz vorhandenen Vermögens zur

    Diese Opfergrenze ist in der Regel nur dann überschritten, wenn der Unterhaltspflichtige sein Vermögen zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfes braucht (BGH FamRZ 1989, 170 ff; OLG Hamm FamRZ 2003, 1964).
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