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   OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02   

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https://dejure.org/2003,5460
OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02 (https://dejure.org/2003,5460)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2003 - 11 UF 220/02 (https://dejure.org/2003,5460)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - 11 UF 220/02 (https://dejure.org/2003,5460)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes; Berücksichtigung der Belange des Unterhaltsgläubigers, Unterhaltsschuldners und Drittgläubigers; Unterschreitung des ...

  • Judicialis

    BGB § 1361; ; BGB §§ 1601 ff.; ; BGB § 1602; ; BGB § 1603; ; BSHG § 91; ; UVG § 7

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Unterhaltsamsprüche eines minderjährigen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 217 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 74/82

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Beurteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02
    Unterhaltsansprüchen kommt mithin kein allgemeiner Vorrang vor Forderungen anderer Gläubiger gegen den Unterhaltsschuldner zu (OLGR Hamm 1996, 43 f unter Hinweis auf BGH NJW 1984, 2351 = FamRZ 1984, 657, 658 zum nachehelichen Unterhaltsanspruch).

    Dabei sind in Fällen, in denen eine Berücksichtigung bestehender Verbindlichkeiten den Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten beeinträchtigen würde, insbesondere der Zweck der eingegangenen Verpflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten bedeutsam, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen (vgl. BGH NJW 1984, 2351 = FamRZ 1984, 657).

    Von daher erscheint eine Berücksichtigung bestehender Verbindlichkeiten stets dann problematisch, wenn sie im Ergebnis infolge (dann) fehlender Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu einer Unterschreitung des Regelunterhalts führt (BGH NJW 1984, 2351 = FamRZ 1984, 657, 659).

  • OLG Hamm, 02.08.2001 - 11 UF 389/01
    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02
    Bei der Bemessung der abzugsfähigen Fahrtkosten hält es der Senat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 02.08.2002 - 11 UF 389/01 -) für sachgerecht, sich in Anlehnung an die steuerlich absetzbaren Fahrtkosten an dem Verhältnis der für den Einsatz privateigener Pkw und Motorräder/Roller geltenden Pauschalen von 0, 70 DM/ km und 0, 33 DM/km zu orientieren und dies auf die nach Ziff. 6 II HLL geltende Pauschale von 0, 48 DM/km bzw. 0,24 EUR/km zu übertragen.
  • OLG Hamm, 02.02.1995 - 3 UF 293/94

    Fiktion; Arbeitsverhältnis; Dauer; Minderjährig; Selbstbehalt; Höhe;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02
    Sie kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt i.H.d. - möglichst vollen - Bedarfs des Kindes zu leisten, den Unterhalt also letztlich auf Kosten einer durch Zinsen ständig weiter wachsenden Verschuldung aufzubringen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 428 ff, 430; OLG Hamm -12 Fs.- OLGR 1995, 128fOLGR 1996, 42 f; OLG Hamm -3. Fs.- OLGR 1995, 129).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 80/84

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen bei Prüfung seiner

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02
    Sie kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt i.H.d. - möglichst vollen - Bedarfs des Kindes zu leisten, den Unterhalt also letztlich auf Kosten einer durch Zinsen ständig weiter wachsenden Verschuldung aufzubringen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 428 ff, 430; OLG Hamm -12 Fs.- OLGR 1995, 128fOLGR 1996, 42 f; OLG Hamm -3. Fs.- OLGR 1995, 129).
  • OLG München, 07.12.1994 - 12 UF 1150/94

    Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers als Sonderzuwendungen; Berechnung des

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02
    Sie kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt i.H.d. - möglichst vollen - Bedarfs des Kindes zu leisten, den Unterhalt also letztlich auf Kosten einer durch Zinsen ständig weiter wachsenden Verschuldung aufzubringen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 428 ff, 430; OLG Hamm -12 Fs.- OLGR 1995, 128fOLGR 1996, 42 f; OLG Hamm -3. Fs.- OLGR 1995, 129).
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