Rechtsprechung
OLG Hamm, 01.06.2005 - 11 UF 34/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorrang der Unterhaltsinteressen von minderjährigen Kindern gegenüber denen des unterhaltspflichtigen Elternteils; Ausnahme von diesem Grundsatz; Darlegungspflichten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit; Inhalt der Leistungsfähigkeit; Zurechnung von fiktiven Einkünften
- Judicialis
BGB §§ 1601 ff; ; BGB § 1603 I; ; BGB § 1603 II; ; BGB § 1613 I
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 1601 ff § 1603 § 1613 Abs. 1
Interesse des Unterhaltspflichtigen an der erstmaligen Erlangung einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann Vorrang haben gegenüber den Unterhaltsinteressen minderjähriger Kinder - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Warendorf, 14.12.2004 - 9 F 438/04
- OLG Hamm, 01.06.2005 - 11 UF 34/05
Papierfundstellen
- MDR 2006, 453
- FamRZ 2006, 725
- FamRZ 2006, 726 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92
Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im …
Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2005 - 11 UF 34/05
Reichen die tatsächlichen Einkünfte nicht aus, trifft den Verpflichteten -zumal bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 II BGB wie im Streitfall auf Seiten der Beklagten- die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 1994, 372 ff, 373 m.w.N.).Zu berücksichtigen ist hier, dass nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1994, 372 ff, 375) zwar das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurück zu treten hat/vor allem dann, wenn der Pflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt, die ihm die Erwerbsmöglichkeit in dem erlernten Beruf und so eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.
- BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 529/80
Rechtsfolgen der elterlichen Unterhaltspflicht; Pflicht zur Erwerbstätigkeit
Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2005 - 11 UF 34/05
Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit unterhaltsrechtlich vorwerfbar nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen und gebotener Anstrengung erzielen konnte, auch tatsächlich hätte (BGH aaO. unter Hinweis auf BGH FamRZ 1980, 1113, 1114).
- KG, 11.04.2011 - 17 UF 45/11
Kindesunterhalt: Pflichten eines in der Ausbildung befindlichen …
Denn der Erwerb einer beruflichen Qualifikation durch den Unterhaltsberechtigten liegt im wohlverstandenen eigenen Interesse des Unterhaltsberechtigten, da eine abgeschlossene Berufsausbildung eine weitaus bessere Gewähr für eine nachhaltige Sicherung des Kindesunterhalts bietet, als wenn der Pflichtige gezwungen wäre, den notwendigen Unterhalt durch ungelernte Tätigkeiten oder Gelegenheitsarbeit zu erwirtschaften (…vgl. BGH, FamRZ 1994, 372 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamm, FamRZ 2006, 726 [bei juris Rz. 22];… AG Wedding, FamRZ 1991, 481 [LS] sowie Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 22). - OLG Hamm, 15.12.2006 - 7 WF 217/06
Kein genereller Vorrang des Ausbildungsinteresse des ungelernten …
So war es in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des 11. Familiensenats des OLG Hamm (11 UF 34/05 vom 1.6.2005). - OLG Brandenburg, 03.03.2008 - 9 UF 16/08
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei …
Es ist unterhaltsrechtlich anzuerkennen, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erstausbildung absolviert, da vielfach nur nach Abschluss einer Erstausbildung Chancen auf dem Arbeitsmarkt bestehen, zumindest aber solche sich erheblich verbessern (OLG Hamm, JAmt 2006, 159;… Palandt/Diederichsen, a.a.O. Rdnr. 42;… Hoppenz/Hülsmann, I § 1603 Rdnr. 5).