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   FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11 A (E)   

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https://dejure.org/2011,13936
FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11 A (E) (https://dejure.org/2011,13936)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2011 - 11 V 1620/11 A (E) (https://dejure.org/2011,13936)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juli 2011 - 11 V 1620/11 A (E) (https://dejure.org/2011,13936)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung der Aussetzung einer Vollziehung durch Antrag auf Änderung statt Klage gegen einen Bescheid; Geltung von Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung eines Gebäudes nach dessen Veräußerung als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Ausdehnung der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Ausdehnung der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vermietung und Verpachtung: Nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Schuldzinsen als nachträgliche Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Aufgabe der Vermietung?

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1771
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11
    Die neue Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787) könne auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht übertragen werden.

    b) Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) entschieden, dass Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG anfallen, unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen.

    Wie der BFH im Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) im Rahmen eines obiter dictum zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der Verlängerung der sog. Spekulationsfrist bei Grundstücken von zwei auf zehn Jahre in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zumindest für einen Teilbereich auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Besteuerung von im Privatvermögen erzielten Wertzuwächsen erheblich ausgedehnt.

    Im Hinblick auf die Steuerverstrickung des Grundbesitzes ist eine Annäherung an die im betrieblichen Bereich geltenden Besteuerungsregelungen zu verzeichnen, die den Abzug der Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten rechtfertigen dürfte (ähnlich Haase, BB 2010, 2870).

  • BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92

    Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11
    Damit beruhe die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften einerseits und den Überschusseinkünften andererseits auf dem Dualismus der Einkünfteermittlung, der auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966).

    Mit Veräußerung oder Aufgabe der Einkunftsquelle entfalle der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Einkunftsart; die Aufwendungen seien danach nur noch Gegenleistung für die Überlassung eines Kapitals, das nicht mehr der Erzielung von steuerbaren Einnahmen diene (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48).

  • BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97

    Anlage des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der FG stellen Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes nach dessen Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 20120 13 K 136/07, EFG 2011, 1052; Spindler, in: Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, S. 677 ff., mit weiteren Nachweisen).

    Die Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Überschusseinkünften beruhe letztlich auf der rechtlichen Zuweisung der Finanzierungsaufwendungen zur nicht steuerbaren, privaten Vermögensebene (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310 zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - 13 K 136/07

    Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen sind keine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11
    Entsprechend habe auch das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 1. Juli 2010 (13 K 136/07, juris, Az. des BFH: IX R 67/10) entschieden.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der FG stellen Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes nach dessen Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 20120 13 K 136/07, EFG 2011, 1052; Spindler, in: Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, S. 677 ff., mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90

    Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11
    Daran habe er auch für den Fall festgehalten, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine wesentliche Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG handelt, obwohl insofern - ausnahmsweise - auch Wertsteigerungen auf der privaten Vermögensebene der Besteuerung unterliegen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 28/04

    Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11
    Zwar habe der BFH für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in ständiger Rechtsprechung einen Veranlassungszusammenhang grundsätzlich verneint und deshalb den Abzug von (nachträglichen) Schuldzinsen abgelehnt, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage anfallen, soweit sie auf Zeiträume nach Veräußerung oder Aufgabe der Kapitalanlage entfallen (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639; VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Köln, 30.03.2011 - 9 K 3079/10

    Ausbaukosten für einen Öltank werden als nachträgliche Werbungskosten i.R.d.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11
    Zwar wird diese Auffassung auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (Urteil des FG Köln vom 30. März 2011 9 K 3079/10, StE 2011, 388, Az. des BFH: IX R 16/11).
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 276/82

    Bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11
    Daran habe er auch für den Fall festgehalten, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine wesentliche Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG handelt, obwohl insofern - ausnahmsweise - auch Wertsteigerungen auf der privaten Vermögensebene der Besteuerung unterliegen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654).
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11
    Mit Veräußerung oder Aufgabe der Einkunftsquelle entfalle der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Einkunftsart; die Aufwendungen seien danach nur noch Gegenleistung für die Überlassung eines Kapitals, das nicht mehr der Erzielung von steuerbaren Einnahmen diene (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 64/05

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11
    Zwar habe der BFH für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in ständiger Rechtsprechung einen Veranlassungszusammenhang grundsätzlich verneint und deshalb den Abzug von (nachträglichen) Schuldzinsen abgelehnt, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage anfallen, soweit sie auf Zeiträume nach Veräußerung oder Aufgabe der Kapitalanlage entfallen (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639; VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 16/11

    Keine nachträglichen Werbungskosten bei Tankausbau im Zuge einer nicht

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

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