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   FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11   

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FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11 (https://dejure.org/2012,66)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.01.2012 - 11 V 4024/11 (https://dejure.org/2012,66)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - 11 V 4024/11 (https://dejure.org/2012,66)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität der Kernbrennstoffsteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Kernbrennstoffsteuer i.R.e. Verfahrens zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Kernbrennstoffsteuer wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit oder wegen Verstoßes gegen primäres und sekundäres Euoparecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Brennelementesteuer mit Verfassung vereinbar

  • taz.de (Pressebericht, 12.01.2012)

    Kernbrennstoffsteuer: Anschlusstreffer gegen Atomlobby

  • n-tv.de (Pressebericht, 12.01.2012)

    EnBW scheitert in Stuttgart: Richter bestätigen Atomsteuer

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 2661/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
    Zur näheren Begründung nimmt die Antragstellerin auf ihre in dem unter dem Aktenzeichen 11 V 2661/11 anhängigen weiteren Verfahren gegen den Antragsgegner eingereichten Schriftsätze vom 15. und 26. Juli sowie vom 11. November 2011 (einschließlich der dort beigefügten Anlagen) Bezug, in denen sie -- zusammengefasst -- folgende Erwägungen vortragen lässt:.

    die Aufhebung der Vollziehung der Kernbrennstoffsteuer-Anmeldung vom 14. November 2011 ohne Sicherheitsleistung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den im Parallelverfahren 11 V 2661/11 gestellten Antrag, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die beim beschließenden Senat unter 11 K 3988/11 anhängige Klage anzuordnen.

    Zur näheren Begründung verweist der Antragsgegner auf die Ausführungen in seiner ablehnenden Entscheidung vom 24. November 2011 sowie auf seine im Verfahren 11 V 2661/11 eingereichten Schriftsätze, die er in seiner Antragserwiderung vom 20. Dezember 2011 mit Bezug auf den in jenem Verfahren für die Antragstellerin eingereichten Schriftsatz vom 11. November 2011 ergänzt.

    Auch die Antragstellerin räumt in ihrem im Verfahren 11 V 2661/11 eingereichten Schriftsatz vom 7. September 2011 ein, dass die Regelungen in Art. 192 EURATOM-Vertrag trotz der in der Präambel und in Art. 1 und 2 des Vertrags erwähnten Aufgaben und Ziele die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, Kernkraftwerke zu errichten oder deren Betrieb zu ermöglichen.

    Er sieht sich in dieser Einschätzung durch die vom Antragsgegner als Anlagen zu Tz. 3.3 seiner zum Verfahren 11 V 2661/11 eingereichten Antragserwiderung vom 24. August 2011 vorgelegten Quellen bestätigt.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
    Für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz für eine Steuer ist deren Bezeichnung nicht entscheidend; vielmehr sind die maßgebenden Kriterien für die Bestimmung der Steuerart die Steuertatbestände, der Steuermaßstab sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Steuer, wobei auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts abzustellen ist (st. Rspr. des BVerfG, vgl. bereits das Urteil vom 10. Mai 1962 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76 ff. , und aus jüngerer Zeit das Urteil vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 ff. zur Hamburgischen Spielgerätesteuer).

    Es hat vielmehr im Jahr 2009 seine Rechtsprechung zu der ebenfalls auf Abwälzbarkeit angelegten Aufwandsteuer in seiner Entscheidung zur Hamburgischen Spielgerätesteuer (BVerfGE 123, 1 ff. ) in diesem Punkt weiterentwickelt und -- insoweit gegen die vorausgegangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BFH -- einem materiellen Verständnis der Kompetenznormen eine Absage erteilt.

    Dabei billigt das BVerfG dem Gesetzgeber für die Auswahl des Steuergegenstandes und damit für die Erschließung einer bestimmten Steuerquelle in ständiger Rechtsprechung einen weitreichenden Spielraum zu (vgl. z. B. BVerfGE 123, 1 ff. und 117, 1 ff. , jeweils m. w. N.).

    Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkürverbot) ist vom BVerfG nachzuprüfen (vgl. nochmals BVerfGE 65, 325 ff. , sowie -- auf den Besteuerungsmaßstab bezogen -- BVerfGE 123, 1 ff. ; vgl. ferner das BFH-Urteil vom 14. Oktober 1987 II R 11/85, BFHE 151, 285, BStBl II 1988, 73).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
    Der in Art. 106 GG verwendete Begriff der Verbrauchsteuer ist zwar im GG selbst nicht definiert; er hat jedoch in der und durch die Rechtsprechung des BFH sowie des BVerfG (insbesondere durch das Urteil des BFH vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369 sowie die Urteile des BVerfG vom 7. Mai 1998 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106 ff. zur kommunalen Verpackungsteuer und vom 20. April 2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274 ff. zur sog. Ökosteuer) gewisse Konturen erfahren.

    Immerhin hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Öko-Steuer (BVerfGE 110, 274 ff. , mit Hinweisen auf seine ältere Rspr.) hervorgehoben, dass der Begriff der Verbrauchsteuer nach traditionellem deutschem Steuerrecht nicht nur Steuern auf Güter des "letzten" Verbrauchs im Sinne einer Belastung des Verbrauchs im privaten Haushalt umfasse, sondern auch den produktiven Bereich betreffe; es gebe keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbiete (im Ergebnis ebenso Wernsmann, Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Kernbrennstoffsteuer, NVwZ 2011, 1367, a. A. Birk, Handelsblatt Steuerboard vom 21. Juli 2011, zweifelnd auch das FG Hamburg in seinem Beschluss vom 16. September 2011 4 V 133/11, EFG 2011, 2103).

    Nach dem im Ökosteuer-Urteil (BVerfGE 110, 274 ff ) dargelegten und mit Nachweisen versehenen verfassungsgerichtlichen Befund, wonach es keinen Rechtssatz gebe, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbietet, begegnet aber auch dies keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
    Der in Art. 106 GG verwendete Begriff der Verbrauchsteuer ist zwar im GG selbst nicht definiert; er hat jedoch in der und durch die Rechtsprechung des BFH sowie des BVerfG (insbesondere durch das Urteil des BFH vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369 sowie die Urteile des BVerfG vom 7. Mai 1998 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106 ff. zur kommunalen Verpackungsteuer und vom 20. April 2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274 ff. zur sog. Ökosteuer) gewisse Konturen erfahren.

    Abgesehen von diesem Steuergegenstand sind Verbrauchsteuern dadurch gekennzeichnet, dass sie an das Verbringen des Verbrauchsguts in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr anknüpfen und deshalb regelmäßig bei dem dieses Gut anbietenden Unternehmer erhoben werden, gleichwohl aber auf Abwälzung auf den Verbraucher angelegt sind (vgl. BVerfGE 98, 106 ff. ).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
    Entschließt sich der Gesetzgeber, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere dagegen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren, wobei es genügt, dass einer der genannten Gründe die verschiedene Behandlung trägt (so etwa der Beschluss des BVerfG vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 ff. , m. w. N., zur kommunalen Zweitwohnungssteuer); spätestens seit im Jahr 1994 auch der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Einfügung des Art. 20a Aufnahme in das GG gefunden hat, können auch Belange des Umweltschutzes Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten sein.

    Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkürverbot) ist vom BVerfG nachzuprüfen (vgl. nochmals BVerfGE 65, 325 ff. , sowie -- auf den Besteuerungsmaßstab bezogen -- BVerfGE 123, 1 ff. ; vgl. ferner das BFH-Urteil vom 14. Oktober 1987 II R 11/85, BFHE 151, 285, BStBl II 1988, 73).

  • FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11

    Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
    aa) Insbesondere hält der beschließende Senat die von der Antragstellerin erhobenen -- und vom FG Hamburg in seinem Beschluss vom 16. September 2011 4 V 133/11, EFG 2011, 2103 ff., sowie vom FG München in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2011 14 V 2155/11, juris, geteilten -- Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das KernbrStG nicht für hinreichend gewichtig, um die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgten Steuerfestsetzungen ernstlich zweifelhaft erscheinen zu lassen.

    Immerhin hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Öko-Steuer (BVerfGE 110, 274 ff. , mit Hinweisen auf seine ältere Rspr.) hervorgehoben, dass der Begriff der Verbrauchsteuer nach traditionellem deutschem Steuerrecht nicht nur Steuern auf Güter des "letzten" Verbrauchs im Sinne einer Belastung des Verbrauchs im privaten Haushalt umfasse, sondern auch den produktiven Bereich betreffe; es gebe keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbiete (im Ergebnis ebenso Wernsmann, Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Kernbrennstoffsteuer, NVwZ 2011, 1367, a. A. Birk, Handelsblatt Steuerboard vom 21. Juli 2011, zweifelnd auch das FG Hamburg in seinem Beschluss vom 16. September 2011 4 V 133/11, EFG 2011, 2103).

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
    Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (vgl. auch den BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826, m.w.N.).

    Ob der im Schrifttum (vgl. etwa Specker in Deutsche Steuerzeitung --DStZ-- 2010, 800) stark kritisierten Auffassung des BFH zu folgen ist, wonach an eine Aussetzung der Vollziehung bei Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes weitergehende Anforderungen zu stellen sind und eine solche Anordnung nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn überdies das individuelle Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen das öffentliche Interesse an der Sicherung des Staatshaushalts überwiegt (vgl. hierzu etwa die Beschlüsse vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104 und zuletzt vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; deutlich zurückhaltend allerdings die neuere Rspr. des 6. Senats des BFH, vgl. die Beschlüsse vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799 sowie vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826), lässt der Senat im Streitfall offen.

  • BVerfG, 19.02.2002 - 2 BvG 2/00

    'Biblis A'

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
    Unabhängig davon, welcher der im Verfahren betreffend die Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Zusammenhang mit der Nachrüstung des Kernkraftwerks innerhalb des Zweiten Senats des BVerfG vertretenen divergierenden Auffassungen zur Bindungswirkung der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom 19. Februar 2002 2 BvG 2/00, BVerfGE 104, 249 ff., dort auf S. 268 -- Senatsmehrheit -- einerseits und auf S. 277 f. -- dissenting vote -- andererseits) der Vorzug zu geben ist, beeinträchtigt die vertragliche Erklärung der damaligen Bundesregierung jedoch weder das Recht sämtlicher Parteien des deutschen Bundestages, eine damit nicht in Einklang stehende Gesetzesinitiative zu starten, noch hinderte es den Deutschen Bundestag, ein solches Gesetz zu beschließen.
  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
    Für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz für eine Steuer ist deren Bezeichnung nicht entscheidend; vielmehr sind die maßgebenden Kriterien für die Bestimmung der Steuerart die Steuertatbestände, der Steuermaßstab sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Steuer, wobei auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts abzustellen ist (st. Rspr. des BVerfG, vgl. bereits das Urteil vom 10. Mai 1962 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76 ff. , und aus jüngerer Zeit das Urteil vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 ff. zur Hamburgischen Spielgerätesteuer).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Begriff der "Abgabe gleicher Wirkung" nicht eng zu verstehen ist, sondern nach der Rechtsprechung des EuGH "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten" erfasst, "die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" (so die Ausführungen in dessen Urteil vom 11. Juli 1974, Rs. C-8/74, - Dassonville -, Slg. 1974, 837 ff.).
  • BFH, 14.10.1987 - II R 11/85

    Hamburgisches Gesetz - Hundesteuer - Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 06.12.2005 - VII R 43/04

    Mineralölsteuervergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG 1993

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BFH, 29.11.2007 - I B 181/07

    Künstler- und Sportlerbesteuerung verstößt vorläufig nicht gegen Europarecht

  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

  • BFH, 26.06.1984 - VII R 60/83
  • FG München, 05.10.2011 - 14 V 2155/11

    Verfassungsmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer

  • BFH, 09.03.2012 - VII B 185/11

    Kein vorläufiger Rechtsschutz bei Vorrang öffentlicher Interessen am

  • BFH, 09.03.2012 - VII B 171/11

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

  • BFH, 13.08.1997 - I B 30/97

    Zur Frage der Erstattung von Abzugsbeträgen nach § 50 a EStG

  • BFH, 20.07.1990 - III B 144/89

    - Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

  • BFH, 27.03.1996 - I B 30/95

    Vorauszahlungen bei der Zinsberechnung

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Das Finanzgericht hat den für seine rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt mitgeteilt und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen des Kernbrennstoffsteuergesetzes unter Berücksichtigung des atompolitischen Hintergrundes, der Gesetzgebungsgeschichte und Herausarbeitung der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen umfassend und plausibel begründet, wobei es auch abweichende Ansichten - insbesondere die des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 11. Januar 2012 - 11 V 2661/11 -, juris, Rn. 32 ff. und Beschluss vom 11. Januar 2012 - 11 V 4024/11 -, juris, Rn. 31 ff.) - in den Blick genommen hat.
  • FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11

    Vorlage des KernbrStG an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KernbrStG

    Das FG Baden-Württemberg hält das Kernbrennstoffsteuergesetz für zweifelsfrei rechtmäßig (veröffentlichte Beschlüsse vom 11.01.2012, 11 V 2661/11, EFG 2012, 537, und 11 V 4024/11, BB 2012, 222).

    Zum Teil sieht man hierin eine generelle Aufgabe des Typusmerkmals der Abwälzbarkeit (so wohl FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.01.2012, 11 V 2661/11 und 11 V 4024/11, a. a. O.).

    Die teilweise mit der Klägerin vertretene Meinung, die Energiesteuerrichtlinie sei analog oder im Wege einer ergänzenden Auslegung auch auf Kernbrennstoffe zu erstrecken (Birk, Handelsblatt, 21.07.2010; Stein / Thoms, BB 2011, 471, 477), ist keinesfalls unumstritten (a. A. FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.01.2012, 11 V 4024/11, 11 V 2661/11 a. a. O.; Jatzke, ZfZ 2012, 150, 153 f.) und kann daher nicht als im obigen Sinne feststehend betrachtet werden.

    Diese Anforderung ist erfüllt, denn das Kernbrennstoffsteuergesetz regelt weder den Handelsverkehr noch sieht es ansonsten an den Grenzübertritt anknüpfende Formalitäten vor (FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.01.2012,11 V 4024/11, 11 V 2661/11 a. a. O.; Lehmann a. a. O., S. 50 f.).

  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

    Im Hinblick auf die europarechtlichen Zweifel ist zu berücksichtigen, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg seine vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschlüsse vom 10.01.2012 (11 V 2661/11 und 11 V 4024/11) damit begründet hat, dass die Anwendung des Kernbrennstoffsteuergesetzes bei summarischer Prüfung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht verstoße.
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