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   BVerwG, 10.01.1996 - 11 VR 19.95   

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https://dejure.org/1996,4927
BVerwG, 10.01.1996 - 11 VR 19.95 (https://dejure.org/1996,4927)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.1996 - 11 VR 19.95 (https://dejure.org/1996,4927)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 1996 - 11 VR 19.95 (https://dejure.org/1996,4927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schienenwegebau - Schallschutzmaßnahmen - Verhältnismäßigkeit - Mehrkosten infolge Verwirklichung eines Vorhabens vor Abschluß eines erfolgreichen Planergänzungsklageverfahrens

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    § 41 BImSchG, § 43 BImSchG, § 2 BImSchV, § 80 VwGO
    Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wirtschaftliches Risiko bei Vollziehung von Planfeststellungsbeschlüssen, Auswahlermessen der Planfeststellungsbehörde für Schallschutzmaßnahmen, Verhältnis Kosten zu Schutzzweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrecht: Haftung für Mehrkosten infolge Verwirklichung eines Vorhabens vor Abschluß eines erfolgreichen Planergänzungsklageverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 274
  • NZV 1997, 287 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 01.04.1998 - 11 VR 13.97

    Klagerücknahme im Wege der Klageänderung; Planfeststellungsbeschluß;

    Insofern bedürfen generalisierende Formulierungen in älteren Entscheidungen des Senats (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 1996 - BVerwG 11 VR 19.95 - und vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 11 und 442.09 § 18 AEG Nr. 12) der Einschränkung: Nach der mit Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - (BVerwGE 100, 370 ) eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn erhebliche Mängel der Abwägung zwar nicht durch eine schlichte Planergänzung, wohl aber durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, auf entsprechende Klage festzustellen, daß der Planfeststellungsbeschluß nach Maßgabe der Entscheidungsgründe rechtswidrig ist und insoweit nicht vollzogen werden darf.

    In der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 10. Januar 1996 - BVerwG 11 VR 19.95 - a.a.O.) ist geklärt, daß einem Vorhabenträger, der die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit einer Planfeststellung nutzt, dieser Einwand gegenüber Ansprüchen auf verbesserten aktiven Lärmschutz versagt bleibt.

    Davon abgesehen fehlt es aus den oben dargelegten Gründen an den in § 123 Abs. 3 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. dazu Beschluß vom 10. Januar 1996 - BVerwG 11 VR 19.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

    Denn soweit die Beigeladene trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihr deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenen Entscheidung nutzlose Aufwendungen entstehen, handelt sie - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 1996 - BVerwG 11 VR 19.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 11, und vom 7. Februar 1996 - BVerwG 4 VR 12.95 - BA S. 3).
  • BVerwG, 29.10.2014 - 7 VR 4.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss; Ausbau der Fahrrinne

    Eine Vertiefung dieses Vortrags ist zulässig, neue Einwände bleiben hingegen unberücksichtigt (siehe Beschlüsse vom 18. November 1996 - BVerwG 11 VR 2.96 - NVwZ 1997, 993 = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 9, vom 10. Januar 1996 - BVerwG 11 VR 19.95 - NVwZ 1997, 274 = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 11 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 9).
  • BVerwG, 23.09.2014 - 7 C 14.13

    Bahnanlagen; Betriebsanlagen; Betriebsbezogenheit; Verkehrsfunktion;

    Denn ohne derartige Maßnahmen kann die Klägerin ihrer Sicherungspflicht auf der und für die von ihr betriebene Bahnstrecke (§ 4 Abs. 1 und 3 Satz 2 AEG) nicht nachkommen und einen störungsfreien Eisenbahnbetrieb nicht gewährleisten (siehe etwa zur Betriebsbezogenheit eines der Bahnentwässerung dienenden Regenwasserrückhaltebeckens Beschluss vom 10. Januar 1996 - BVerwG 11 VR 19.95 - juris Rn. 4 [insoweit in Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 11 nicht abgedruckt]).
  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15

    Freistellung von Bahnbetriebszwecken

    Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen, d.h. sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die den Zugang und Abgang ermöglichen oder fördern sowie Flächen und maschinelle Einrichtungen, die bei Gütern das Be- und Entladen ermöglichen, wie etwa Ladestraßen und -rampen, Krananlagen, Förderbänder zur Abwicklung des Güterverkehrs.(Vgl. Hermes/Sellner, AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rdnr. 61) Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.1996 - 11 A 2.96 - BVerwGE 102, 269; und vom 28.5.2014 - 6 C 4.13 -, juris) Dass dies im Sinne einer Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnverkehrs durchaus weit zu verstehen ist, zeigt sich daran, dass die Eisenbahnbetriebsbezogenheit von der Rechtsprechung beispielsweise bei einem der Bahnentwässerung dienenden Regenrückhaltebecken(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1996 - 11 VR 19.95 -, juris) oder bei Sicherungsmaßnahmen auf den an den Schienenweg angrenzenden Hanggrundstücken(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2014 - 7 C 14/13 - NVwZ 2015, 445) bejaht wurde.(Weitere Beispiele bei: Hermes/Sellner, AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rdnr. 54) Soweit die Klägerin geltend macht, dass es bei der Frage, ob bauliche Anlagen, die auf dem Bahngelände errichtet wurden, bahnfremd sind, nicht auf vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Transports von Einsatzstoffen und/oder Erzeugnissen ankomme, und daher nicht alle Flächen und bauliche Anlagen auf Eisenbahngrundstücken Bahnanlagen seien, ist nicht substantiiert vorgetragen, welche baulichen Anlagen auf welchen Grundstücken hier insoweit betroffen sein sollen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.2010 - 8 B 10618/10

    Eisenbahnrecht; ortsbildgerechte Gestaltung von Lärmschutzwänden

    Richtige Klageart für die Verfolgung eines solchen Anspruchs auf "schlichte" Planergänzung ist die Verpflichtungsklage, in deren Bereich vorläufiger Rechtsschutz nur mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1995, NVwZ 1996, S. 896 und Beschluss vom 10. Januar 1996, NVwZ 1997, S. 274, 275; Kipp/Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 1. Aufl. 2006, § 20, Rn. 307 f., m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 03.03.2020 - 3 A 140/17

    Vorrangige Zuständigkeit des Eisenbahnrechts im Bereich der Gefahrenabwehr

    Während von einer "Eisenbahnanlage ausgehende Lärmimmissionen" in der Rechtsprechung weiter kontrovers diskutiert werden (vgl. nur: VG D-Stadt, Urteil v. 08.01.2020, 16 K 5474/18 m. w. Nachw.; juris), sind etwa der Bahnentwässerung dienende Regenrückhaltebecken (BVerwG, Beschluss v. 10.01.1996, 11 VR 19.95; juris) oder bauliche Sicherungsmaßnamen (Beräumung von Felspatien, Anbringen von Steinschlagschutznetzen, Bodenvernagelungen, Fangzäunen, Auffangschürzen, Gabionen) auf den an den Schienenwegen angrenzenden - fremden - Hanggrundstücken als planbedürftige Errichtung bzw. Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn betriebsbezogen und damit planfeststellungsbedürftig.
  • VGH Bayern, 10.06.2008 - 22 AS 08.40013

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für Umrichterwerk; vorläufiger Rechtsschutz

    Denn es ist entgegen § 123 Abs. 1 Satz 2, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nichts dafür ersichtlich, dass durch den Beginn und den Fortgang der Bauarbeiten in Vollziehung der Plangenehmigung die von der Antragstellerin begehrte Verbesserung des aktiven Schallschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. BVerwG vom 10.1.1996 NVwZ 1997, 274).
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