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   OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15   

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OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15 (https://dejure.org/2015,35129)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2015 - 11 Verg 8/15 (https://dejure.org/2015,35129)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. November 2015 - 11 Verg 8/15 (https://dejure.org/2015,35129)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 97, 102, 107 GWB, § 8 a PBefG, VO 1370/2007 Art. 5; VO 1370/2007 Art. 7
    Dokumentationspflicht bei bekanntgemachter Absicht zur Direktvergabe; Umfang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dokumentationspflicht bei bekanntgemachter Absicht zur Direktvergabe; Umfang

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Busverkehrsleistungen; Direktvergabe; Vorinformation; Rechtsschutz; Dienstleistungskonzession; Dokumentation; Transparenz; kleines/mittleres Unternehmen; Tochtergesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Nachprüfung der Bekanntmachung der Absicht einer Direktvergabe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie ausführlich ist die Direktvergabe von Busverkehrsleistungen zu begründen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Begründung von Direktvergaben

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Überprüfbarkeit der Direktvergabevoraussetzungen bereits nach der Vorabbekanntmachung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VergabeR 2016, 239
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15
    Gegenstand der Nachprüfung kann dabei jede Maßnahme eines öffentlichen Auftraggebers sein, die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag getroffen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11.1.2005 - C - 26/03 Stadt Halle).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist insbesondere die Entscheidung einer Vergabestelle - wie hier -, kein förmliches Vergabeverfahren einzuleiten, weil ihrer Auffassung nach ein derartiges Verfahren für die zu vergebende Leistung nicht erforderlich ist, nachprüfungsfähig (vgl. EuGH, Urteil vom 11.1.2005 - C - 26/03).

    Weder die Verordnung noch der insbesondere auch europarechtlich abgeleitete Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (vgl. nur EuGH, Urteil vom 11.1.2005 - C - 26/03) bieten dagegen eine Grundlage für die Ansicht der Vergabekammer, nur die Vergabeentscheidung selbst einer Überprüfung zugänglich zu machen.

  • OLG München, 22.06.2011 - Verg 6/11

    Öffentlicher Dienstleistungsauftrag: Anforderungen an eine wirksame

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15
    Sollte eine Dienstleistungskonzession vorliegen, ist - mangels bislang erfolgter Umsetzung der bis zum 18.4.2016 in nationales Recht zu integrierenden Vorgaben der RL 2014/23/EU - eine entsprechende Anwendung von § 102 GWB sachgerecht (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2011, VII- Verg 48/10; OLG München, Beschluss vom 22.6.2011 - Verg 6/11).

    Indem die Antragsgegnerin den ersten Schritt für die beabsichtigte Direktvergabe durch die Inkraftsetzung der Jahresfrist getan hat, hat sie jedenfalls eine nachprüfungsfähige Entscheidung getroffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2011, VII-Verg 48/10; OLG München, Beschluss vom 22.6.2011 - Verg 6/11; OLG Rostock, Beschluss vom 20. November 2013, 17 Verg 7/13).

    So verweist auch das OLG München darauf, dass die europaweite Bekanntmachung Teil der Vergabehandlung selbst ist und Art. 5 Abs. 7 VO 1370/2007 Rechtsschutz gegen geplante und erfolgte Direktvergaben gewährleiste (Beschluss vom 20.6.2011, Verg 6/11; Burmeister, Recht des ÖPNV, A1 Rd. 141).

  • OLG München, 21.05.2008 - Verg 5/08

    Öffentliche Auftragsvergabe: Abgrenzung zwischen einem Dienstleistungsauftrag und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15
    Maßgeblich ist, ob der Auftragnehmer das Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil davon trägt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 10.9.2009, C-206/08 (WAZV Gotha/Eurawasser); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.7.2010, VII-Verg 19/10; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, Verg 5/08; nunmehr auch Art. 5 Nr. 1 RL 2014/17/EU, welche bis zum 16.4.2016 in nationales Recht umzusetzen ist).

    Eine feste Grenze besteht nicht; maßgeblich bleibt der Umfang des Risikos des Verkehrsunternehmers (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.7.2010, VII-Verg 19/10; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, Verg 5/08).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - Verg 19/10

    Vertrag zwischen VRR und DB Regio unwirksam

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15
    Maßgeblich ist, ob der Auftragnehmer das Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil davon trägt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 10.9.2009, C-206/08 (WAZV Gotha/Eurawasser); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.7.2010, VII-Verg 19/10; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, Verg 5/08; nunmehr auch Art. 5 Nr. 1 RL 2014/17/EU, welche bis zum 16.4.2016 in nationales Recht umzusetzen ist).

    Eine feste Grenze besteht nicht; maßgeblich bleibt der Umfang des Risikos des Verkehrsunternehmers (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.7.2010, VII-Verg 19/10; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, Verg 5/08).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - Verg 48/10

    Vergabe von Dienstleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Wege der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15
    Sollte eine Dienstleistungskonzession vorliegen, ist - mangels bislang erfolgter Umsetzung der bis zum 18.4.2016 in nationales Recht zu integrierenden Vorgaben der RL 2014/23/EU - eine entsprechende Anwendung von § 102 GWB sachgerecht (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2011, VII- Verg 48/10; OLG München, Beschluss vom 22.6.2011 - Verg 6/11).

    Indem die Antragsgegnerin den ersten Schritt für die beabsichtigte Direktvergabe durch die Inkraftsetzung der Jahresfrist getan hat, hat sie jedenfalls eine nachprüfungsfähige Entscheidung getroffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2011, VII-Verg 48/10; OLG München, Beschluss vom 22.6.2011 - Verg 6/11; OLG Rostock, Beschluss vom 20. November 2013, 17 Verg 7/13).

  • OLG Rostock, 20.11.2013 - 17 Verg 7/13

    Vergabeverfahren für Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs: Rügeobliegenheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15
    Indem die Antragsgegnerin den ersten Schritt für die beabsichtigte Direktvergabe durch die Inkraftsetzung der Jahresfrist getan hat, hat sie jedenfalls eine nachprüfungsfähige Entscheidung getroffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2011, VII-Verg 48/10; OLG München, Beschluss vom 22.6.2011 - Verg 6/11; OLG Rostock, Beschluss vom 20. November 2013, 17 Verg 7/13).
  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15
    Der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht so einfach gelagert, dass die Antragstellerin in der Lage gewesen wäre, ihn ohne Rechtsbeistand zu erfassen und die zur Rechtswahrung nötigen Schlüsse zu ziehen (vgl. BGH, VergabeR 2007, 59).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15
    Maßgeblich ist, ob der Auftragnehmer das Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil davon trägt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 10.9.2009, C-206/08 (WAZV Gotha/Eurawasser); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.7.2010, VII-Verg 19/10; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, Verg 5/08; nunmehr auch Art. 5 Nr. 1 RL 2014/17/EU, welche bis zum 16.4.2016 in nationales Recht umzusetzen ist).
  • VK Hessen, 29.06.2015 - 69d-VK-22/15

    Direktvergabe ist ausreichend zu begründen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 29.6.2015 (69 d - VK - 22/2015) aufgehoben.
  • OLG Naumburg, 17.06.2016 - 7 Verg 2/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Selbst wenn jedoch im Streitfall eine Dienstleistungskonzession vorliegen würde, müsste hier aber - im Hinblick auf die bis zum 18. April 2016 in nationales Recht zu integrierenden Vorgaben der Richtlinie 2014/23/EU - zumindest eine entsprechende Anwendung des § 102 GWB in Erwägung gezogen werden, wie auch schon das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 10. November 2015 (Geschäftsnummer 11 Verg 8/15) ausgeführt habe.

    a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar die Rechtsansicht vertreten, dass bei Vorliegen einer Dienstleistungskonzession - im Vorgriff auf die Umsetzung der bis zum 18. April 2016 in nationales Recht zu integrierenden Vorgaben der Richtlinie 2014/23/ EU in nationales Recht - auch schon für die vor Inkrafttreten des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes vom 17. Februar 2016 eingeleiteten Altverfahren eine entsprechende Anwendung von § 102 GWB a.F. sachgerecht erscheine (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15 zitiert nach juris unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf Beschluss vom 02. März 2011, VII Verg 48/10, NZBau 2011, 244; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2011, Verg 6/11, VergabeR 2011, 848); die derzeitige Regelungslücke sei durch einen Gleichlauf des Rechtsschutzes von Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionen interessengerecht zu schließen.

    Dies würde in gleicher Weise für den Beschaffungsvorgang gelten, der der Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt vom 10. November 2015 (Geschäftsnummer 11 Verg 8/15) zugrunde gelegen hat.

    Denn der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht so einfach gelagert, dass der Antragsgegner selbst in der Lage gewesen wäre, ihn ohne Rechtsbeistand zu erfassen und die zur Rechtswahrung nötigen Schlüsse zu ziehen (vgl. BGH VergabeR 2007, 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15 zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010, Verg W 7/09, VergabeR 2010, 699).

    Soweit der Senat eine analoge Anwendung des § 102 GWB a.F. auf Dienstleistungskonzessionen verneint, hat eine entscheidungserhebliche Divergenz zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15 zitiert nach juris) und der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 02. März 2011, VII Verg 48/10, VergabeR 2011, 471) und München (Beschluss vom 22. Juni 2011, Verg 6/11 VergabeR 2011, 848) nicht vorgelegen mit der Folge, dass der Senat selbst eine Entscheidung über den Rechtsweg treffen konnte.

    Soweit sich der Senat von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10. November 2015 (Geschäftsnummer 11 Verg 8/15) abgrenzt und einen Vorgriff auf die bis zum 18. April 2016 in nationales Recht zu integrierenden Vorgaben der Richtlinie 2014/23/EU verneint, ist zusätzlich zu beachten gewesen, dass eine Eröffnung der Nachprüfung analog § 102 GWB a.F. hier auch schon deshalb ausscheiden müsste, weil das Auftragsvolumen der in Rede stehenden Interimsvergabe einer Dienstleistungskonzession zu Los 5 ausweislich der Angaben der Auftraggeberin in ihrem Vergabevermerk den nach Art. 8 Abs. 1 RL 2014/23/EG maßgeblichen Schwellenwert von 5, 186 Millionen Euro ersichtlich nicht überschreitet.

  • OLG Naumburg, 15.04.2016 - 7 Verg 1/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Selbst wenn hier eine Dienstleistungskonzession vorliegen würde, so wäre - mangels bisheriger Umsetzung der bis zum 18. April 2016 in nationales Recht zu integrierenden Vorgaben der Richtlinie 2014/23/EU - aber zumindest eine entsprechende Anwendung des § 102 GWB gerechtfertigt, wie auch schon das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 10. November 2015 (Geschäftsnummer 11 Verg 8/15) ausgeführt habe.

    a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar die Rechtsansicht vertreten, dass bei Vorliegen einer Dienstleistungskonzession - mangels bislang erfolgter Umsetzung der bis zum 18. April 2016 in nationales Recht zu integrierenden Vorgaben der Richtlinie 2014/23/EU und im Vorgriff auf deren Umsetzung in nationales Recht - eine entsprechende Anwendung von § 102 GWB sachgerecht erscheine (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15 zitiert nach juris unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf Beschluss vom 02. März 2011, VII Verg 48/10, NZBau 2011, 244; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2011, Verg 6/11, VergabeR 2011, 848); die derzeitige Regelungslücke sei durch einen Gleichlauf des Rechtsschutzes von Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionen interessengerecht zu schließen.

    Dies würde in gleicher Weise für den Beschaffungsvorgang gelten, der der Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt vom 10. November 2015 (Geschäftsnummer 11 Verg 8/15) zugrunde gelegen hat.

    Denn der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht so einfach gelagert, dass die Antragsgegnerin in der Lage gewesen wäre, ihn ohne Rechtsbeistand zu erfassen und die zur Rechtswahrung nötigen Schlüsse zu ziehen (vgl. BGH VergabeR 2007, 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15 zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010, Verg W 7/09, VergabeR 2010, 699).

    Soweit der Senat eine analoge Anwendung des § 102 GWB auf Dienstleistungskonzessionen verneint, hat eine entscheidungserhebliche Divergenz zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15 zitiert nach juris) und der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 02. März 2011, VII Verg 48/10, VergabeR 2011, 471) und München (Beschluss vom 22. Juni 2011, Verg 6/11 VergabeR 2011, 848) nicht vorgelegen mit der Folge, dass der Senat selbst eine Entscheidung über den Rechtsweg treffen konnte.

    Soweit sich der Senat von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10. November 2015 (Geschäftsnummer 11 Verg 8/15) abgrenzt und einen Vorgriff auf die bis zum 18. April 2016 in nationales Recht zu integrierenden Vorgaben der Richtlinie 2014/23/EU verneint, ist zusätzlich zu beachten gewesen, dass eine Eröffnung der Nachprüfung analog § 102 GWB hier auch schon deshalb ausscheiden müsste, weil das Auftragsvolumen der in Rede stehenden Dienstleistungskonzession ausweislich der Angaben der Auftraggeberin in ihrem Vergabevermerk den nach Art. 8 Abs. 1 RL 2014/23/EG maßgeblichen Schwellenwert von 5, 186 Millionen Euro nicht überschreitet.

  • OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15

    Ausgestaltung einer Direktvergabe von Buslinien an "Urenkelgesellschaft" als

    Auch in der aktuellsten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.11.2015, 11 Verg 8/15, wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der VO (dort im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 VO) das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession voraussetze.
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2016 - U (Kart) 2/16

    Wirksamkeit der Änderung von Satzungsbestimmungen eines vertikalen

    a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 ("Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richtlinien" 2014/24/EU und 2014/25/EU [Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse, 2014/C 92/01, Ziff. 2.1.1] "für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden jedoch gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne" der Richtlinie 2014/23/EU [Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, 2014/C 92/01, Ziff. 2.1.1] "annehmen") wirft die kontrovers diskutierte Frage auf, ob Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007, wenn es um öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen geht, das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU voraussetzt (So: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.01.2014, 11 Verg 15/13, Rdn. 40 ff., 43 mit dem Hinweis, im Übrigen sei auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur Inhouse-Vergabe zurückzugreifen, und - zu Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 - OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.11.2015, 11 Verg 8/15, Rdn. 38 ff. sowie - zu Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007 - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015, VII-Verg 34/15, B.a.) oder auch (öffentliche) Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU erfasst (So: OLG München, Beschl. v. 31.03.2016, Verg 14/15, Rdn. 130 ff.; OLG München Beschl. v. 22.06.2011, Verg 6/11, II.2, II.4; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.03.2011, VII-Verg 48/10, Rdn. 63 ff.; VK Rheinland, Beschl. v. 3.05.2016, VK VOL 27/2015, II., III.; VK Rheinland, Beschl. v. 29.04.2016, VK VOL 30/2015, II.).
  • OLG München, 14.10.2019 - Verg 16/19

    Voraussetzung und Dokumentation bei einer Direktvergabe -

    Insbesondere stellt die gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 bekannt gemachte Absicht einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 eine gemäß § 8a Abs. 7 PBefG i. V. m. §§ 155 ff GWB von der Vergabekammern nachprüfungsfähige Entscheidung dar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15, juris 30 ff.).

    Die Begründung muss demnach eine argumentative Tiefe aufweisen, die objektiv nachvollziehbare Angaben enthält, aus denen auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Direktvergabeart geschlossen werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15, juris Rn. 48; Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, VO (EG) 1370/2007 Art. 7 Rn. 12; Fehling in Linke, VO (EG) 1370/2007, Art. 7 Rn. 51d; Berschin in Münchner Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2019, VO (EG) Nr. 1370/2007 Art. 7 Rn. 12).

    Ohne Erfolg wendet die Beigeladene ein, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. November 2015 (11 Verg 8/15) zugrundeliegenden.

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - Verg 16/16
    Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine rein interne oder vorbereitende Maßnahme, sondern um eine Entscheidung in einem Nachprüfungsverfahren, die Rechtsfolgen auslöst (Ingangsetzen der Jahresfrist nach Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EG) 1370/2007) und die aus diesem Grund der Überprüfung zugänglich ist (OLG Rostock, Beschluss vom 4. Juli 2012, 17 Verg 3/12 - juris, Rn. 65; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15 - juris, Rn. 30).
  • VK Thüringen, 09.07.2018 - 250-4003-4018/2018-E-P-004-IK

    Kontrolle wie über eigene Dienststelle: Kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag!

    Potenziellen Bewerbern soll durch die Bekanntmachung die Gelegenheit zur Reaktion gegeben werden (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2015, Az.: 11 Verg 8/15 m.w.N.).

    Gleichzeitig macht das OLG Frankfurt aber deutlich, dass Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 insoweit keine Sperrwirkung entfaltet, sondern bei Nichtanwendung der Verordnung ein Rückgriff auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze zur In-House-Vergabe möglich ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2014, Az.: 11 Verg 15/13; Beschluss vom 10.11.2015, Az.: 11 Verg 8/15).

  • VK Hessen, 23.02.2017 - 69d-VK-33/16

    Erst Dokumentation, dann Vorinformation!

    So verhält es sich auch bei dem dargetanen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht, der unter Berufung auf die Rechtsprechung zur Begründungspflicht i.S.v. Art. 7 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007, wonach im Wesentlichen ein bestimmter Mindestumfang für die Begründung einer Entscheidung zur Direktvergabe erforderlich ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. November 2015 - Az.: 11 Verg 8/15 geltend gemacht wird.

    Diese gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 bekanntgemachte Absicht einer Direktvergabe stellt eine nachprüffähige Entscheidung dar (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. November 2015 - Az.: 11 Verg 8/15 -).

    Solch eine Pflicht ergibt sich bei Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße aus dem Zusammenhang mit der Begründungspflicht gemäß Art. 7 Abs. 4 VO (GG) 1370/2007, die sie konkretisiert (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. November 2015 - Az.: 11 Verg 8/15 -).

  • VK Nordbayern, 06.02.2020 - RMF-SG21-3194-4-53

    Keine Dienstleistungskonzession, keine Direktvergabe!

    Die Möglichkeit der Direktvergabe in diesem Sinne ist nur eröffnet, wenn es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 10.11.2015 - 11 Verg 8/15).

    Die Möglichkeit der Direktvergabe in diesem Sinne ist nur eröffnet, wenn es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 10.11.2015 - 11 Verg 8/15).

    Abzugrenzen sind davon sogenannte Bruttoverträge, bei welchen das Verkehrsunternehmen kein wirtschaftliches Betriebsrisiko trägt (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 10.11.2015 - 11 Verg 8/15).

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2019 - Verg 43/18
    Diese Vergabeabsicht - und mehr ist derzeit nicht zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.11.2015 - 11 Verg 8/15, zitiert nach juris, Tz. 30) - ist mithin nicht zu beanstanden.
  • VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15

    Vergabenachprüfungsverfahren: Begriff der Dienstleistungskonzession

  • VK Baden-Württemberg, 13.05.2016 - 1 VK 5/16

    Aufkleber "Urkalkulation bitte nicht öffnen" ist kein Ausschlussgrund!

  • VK Nordbayern, 08.05.2018 - RMF-SG21-3194-3-7

    Nur Vorinformation veröffentlicht: Antrag auf Nachprüfung unzulässig!

  • VK Brandenburg, 03.08.2016 - VK 10/16

    Vorgaben zur Personenbeförderung: Keine Prüfung im Vergabeverfahren!

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OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 11 Verg 8/15 (https://dejure.org/2016,4010)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.01.2016 - 11 Verg 8/15 (https://dejure.org/2016,4010)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - 11 Verg 8/15 (https://dejure.org/2016,4010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge wegen einer überraschenden Kostenentscheidung

  • ibr-online

    Keine richterlichen Hinweispflichten bei beabsichtigter Kostenentscheidung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.07.2008 - V ZR 149/07

    Anwendungsbereich der Gehörsrüge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 11 Verg 8/15
    Der Anwendungsbereich der §§ 71 a GWB, § 321 a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt (BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - V ZR 149/07).
  • OLG Celle, 07.06.2007 - 13 Verg 5/07

    Antrag auf Ausschluss eines Angebots in einem Vergabeverfahren wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 11 Verg 8/15
    Es entspricht sowohl der Rechtsprechung anderer Vergabesenate (OLG München, Beschluss vom 31.08.2008 - Verg 13/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2008 - VII Verg 22/08; OLG Celle Beschluss vom 10.06.2010 - 13 Verg 18/09; Beschluss vom 07.06.2007 - 13 Verg 5/07) als auch der des Senats (Beschluss vom 05.06.2005 - 11 Verg 4/12), grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren unterlegenen Partei die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - Verg 22/08

    Anforderungen an die Vollständigkeit eines Angebots; Ausschließung wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 11 Verg 8/15
    Es entspricht sowohl der Rechtsprechung anderer Vergabesenate (OLG München, Beschluss vom 31.08.2008 - Verg 13/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2008 - VII Verg 22/08; OLG Celle Beschluss vom 10.06.2010 - 13 Verg 18/09; Beschluss vom 07.06.2007 - 13 Verg 5/07) als auch der des Senats (Beschluss vom 05.06.2005 - 11 Verg 4/12), grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren unterlegenen Partei die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.
  • BGH, 22.09.2008 - II ZR 261/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 11 Verg 8/15
    Hinsichtlich einer beabsichtigten Kostenentscheidung bestehen keine richterlichen Hinweispflichten i.S.v. § 139 ZPO (BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - II ZR 261/07).
  • OLG Frankfurt, 05.06.2012 - 11 Verg 4/12

    Zulässigkeit des Zuschlagskriteriums "niedrigster Preis"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 11 Verg 8/15
    Es entspricht sowohl der Rechtsprechung anderer Vergabesenate (OLG München, Beschluss vom 31.08.2008 - Verg 13/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2008 - VII Verg 22/08; OLG Celle Beschluss vom 10.06.2010 - 13 Verg 18/09; Beschluss vom 07.06.2007 - 13 Verg 5/07) als auch der des Senats (Beschluss vom 05.06.2005 - 11 Verg 4/12), grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren unterlegenen Partei die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.
  • OLG Celle, 10.06.2010 - 13 Verg 18/09

    Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle; Kosten eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 11 Verg 8/15
    Es entspricht sowohl der Rechtsprechung anderer Vergabesenate (OLG München, Beschluss vom 31.08.2008 - Verg 13/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2008 - VII Verg 22/08; OLG Celle Beschluss vom 10.06.2010 - 13 Verg 18/09; Beschluss vom 07.06.2007 - 13 Verg 5/07) als auch der des Senats (Beschluss vom 05.06.2005 - 11 Verg 4/12), grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren unterlegenen Partei die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.
  • OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20

    Corona-Tests - Vergaberechtliche Wirksamkeit eines direkt vergebenen Auftrags zur

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 78 Satz 1, 175 Abs. 2 GWB, wobei die persönliche Gebühren- (§ 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) bzw. Kostenfreiheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GKG) des Antragsgegners im Zuge der vorliegenden Kostengrundentscheidung unberücksichtigt bleiben konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 2/20 [Juris; Tz. 75]; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.01.2016 - 11 Verg 8/15 [Juris; Tz. 6]; Summa, in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 05. Aufl. 2016 [Stand: 25.05.2020], GWB § 182 Rn. 70).
  • OLG Rostock, 12.08.2020 - 17 Verg 2/20

    Vergabenachprüfung: Eignungs- und Zuschlagskriterien bei der Vergabe einer

    Infolge des sachlichen Teilerfolges der Beschwerde hinsichtlich einer von zwei in etwa gleichwertigen Monierungen hinsichtlich der Bewertungskriterien waren die Kosten der Vergabekammer sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens vor dem Senat dem Antragsteller und dem Antragsgegner - dessen Gebühren- (§ 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) bzw. Kostenfreiheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GKG) im Zuge der vorliegenden Kostengrundentscheidung unberücksichtigt bleiben kann (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.01.2016 - 11 Verg 8/15 [Juris; Tz. 6]; Summa, in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 05. Aufl. 2016 [Stand: 25.05.2020], GWB § 182 Rn. 70) - zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
  • OLG Frankfurt, 16.04.2018 - 11 Verg 1/18

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Rüge von Rechtsverletzungen innerhalb

    § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob ein entsprechender Hinweis in der Kostengrundentscheidung enthalten ist (vergleiche Senat, Beschluss vom 20.01.2016 - 11 Verg 8/15).
  • BayObLG, 06.12.2023 - Verg 7/23

    Lange Vertragsbindung und niedrige Maximalstundensätze als unzumutbare

    Regelmäßig folgt die Kostenentscheidung für das Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB derjenigen für das Hauptsacheverfahren (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Oktober 2019, 17 Verg 3/19, NZBau 2020, 113 Rn. 59 [juris Rn. 84]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2021, 11 Verg 18/20, juris [Ziffer 2. des Tenors]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 2016, 11 Verg 8/15, juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 7. Juni 2007, 13 Verg 5/07, ZfBR 2007, 611 [616, juris Rn. 87]; kritisch: Gröning in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, GWB § 178 Rn. 56 ff.; Krohn in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, GWB § 182 Rn. 112).
  • OLG Koblenz, 14.10.2020 - Verg 7/20

    Angebotswertung unter Einbeziehung des Nebenangebots soll wiederholt werden

    Die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB stellen Kosten des Beschwerdeverfahrens dar, über die (erst) mit der Hauptsacheentscheidung zu befinden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 17 Verg 3/17; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 11 Verg 8/15 -, BeckRS 2016, 5259, Rdnr. 5; Ziekow/Völlink-Losch, a.a.O., § 173 GWB, Rdnr. 59; Dieck-Bogatzke in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 173 GWB, Rdnr. 33, m.w.N.; MünchKomm-Wilke, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, § 173 GWB, Rdnr. 66, m.w.N.; Burgi/Dreher-Vavra, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 173, Rdnr. 34, m.w.N.).

    Die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 - einschließlich der insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten - stellen Kosten des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. (OLG Celle, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 13 Verg 2/16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 1 Verg 1/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 11 Verg 8/15; OLG München, Beschluss vom 6. November 2006 - Verg 17/06 -, BeckRS 2006, 13073; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. August 2006 - 1 Verg 1/06 -, BeckRS 2006, 9504; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, § 173 GWB, Rdnr. 9; MünchKomm-Wilke, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, § 173 GWB, Rdnr. 66; Burgi/Dreher-Vavra, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 173 GWB, Rdnr. 34, m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 12.10.2020 - Verg 8/20

    AN hat Bioabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen!

    Die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB stellen Kosten des Beschwerdeverfahrens dar, über die (erst) mit der Hauptsacheentscheidung zu befinden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 17 Verg 3/17; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 11 Verg 8/15 -, BeckRS 2016, 5259, Rdnr. 5; Ziekow/Völlink-Losch, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 173 GWB, Rdnr. 59; Dieck-Bogatzke in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 173 GWB, Rdnr. 33, m.w.N.; MünchKomm-Wilke, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, § 173 GWB, Rdnr. 66, m.w.N.; Burgi/Dreher-Vavra, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 173, Rdnr. 34, m.w.N.).

    Die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 - einschließlich der insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten - stellen Kosten des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. (OLG Celle, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 13 Verg 2/16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 1 Verg 1/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 11 Verg 8/15; OLG München, Beschluss vom 6. November 2006 - Verg 17/06 -, BeckRS 2006, 13073; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. August 2006 - 1 Verg 1/06 -, BeckRS 2006, 9504; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, § 173 GWB, Rdnr. 9; MünchKomm-Wilke, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, § 173 GWB, Rdnr. 66; Burgi/Dreher-Vavra, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 173 GWB, Rdnr. 34, m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 22.06.2022 - Verg 1/22

    Gesamtprojektleiter - Nachprüfungsverfahren wegen Annahme unzutreffenden

    Die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 - einschließlich der insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten - stellen Kosten des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 13 Verg 2/16 -, juris, Rdnr. 59; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 1 Verg 1/16 -, juris, Rdnr. 99; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 11 Verg 8/15 -, juris, Rdnr. 5; OLG München, Beschluss vom 6. November 2006 - Verg 17/06 -, BeckRS 2006, 13073; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. August 2006 - 1 Verg 1/06 -, BeckRS 2006, 9504; MünchKomm-von Werder, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 173 GWB, Rdnr. 71; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand: 20. April 2020, § 173 GWB, Rdnr. 9; Burgi/Dreher-Vavra, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 173 GWB, Rdnr. 34, m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 23.05.2022 - Verg 2/22

    Rüge eines Vergaberechtsverstoßes durch Verständnisfrage

    Die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB stellen Kosten des Beschwerdeverfahrens dar, über die (erst) mit der Hauptsacheentscheidung zu befinden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2022 - Verg 1/22 - Beschluss vom 8. November 2021 - Verg 5/21 - OLG Rostock, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 17 Verg 3/17 -, juris, Rdnr. 10; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 11 Verg 8/15 -, BeckRS 2016, 5259, Rdnr. 5; MünchKomm-von Werder, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 173 GWB, Rdnr. 71, m.w.N.; Burgi/Dreher/Opitz-Vavra/Willner, a.a.O., § 173, Rdnr. 35, m.w.N; Ziekow/Völlink-Losch, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 173 GWB, Rdnr. 59; Dieck-Bogatzke in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl. 2019, § 173 GWB, Rdnr. 33, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 7/15 , 11 Verg 8/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22772
OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 7/15 , 11 Verg 8/15 (https://dejure.org/2015,22772)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.08.2015 - 11 Verg 7/15 , 11 Verg 8/15 (https://dejure.org/2015,22772)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. August 2015 - 11 Verg 7/15 , 11 Verg 8/15 (https://dejure.org/2015,22772)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 115; 118 Abs. 1 Satz 2; 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, VO 1370/2007 Art. 5 Abs. 1; Art. 5 Abs. 4, VO 1370/2007 Art. 7 Abs. 2
    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB, wenn Zuschlag nicht zu besorgen ist; zur Möglichkeit der Antragstellung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB nach Ablauf der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB

  • Wolters Kluwer

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB, wenn Zuschlag nicht zu besorgen ist; zur Möglichkeit der Antragstellung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB nach Ablauf der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB

Kurzfassungen/Presse

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Überprüfbarkeit der Direktvergabevoraussetzungen bereits nach der Vorabbekanntmachung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 05.11.2007 - Verg 12/07

    Zulässigkeit des Antrags auf Verlängerung des Zuschlagsverbots

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 7/15
    Eine drohende Zuschlagserteilung vor der endgültigen Hauptsacheentscheidung ist nicht nur im Falle der Aufhebung eines Vergabeverfahrens nicht mehr zu befürchten, sondern auch dann, wenn aus anderen Gründen auf absehbare Zeit kein wirksamer Zuschlag erteilt werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 5.11.2007, Verg 12/07).
  • OLG Frankfurt, 28.06.2005 - 11 Verg 21/04

    Vergabeverfahren für einen "Abschleppdienst": Überprüfung der Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 7/15
    Aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Senats vom 28.6.2005 (11 Verg 21/04) folgt zudem nicht, dass der Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zwingend innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB zu stellen ist.
  • OLG Frankfurt, 30.10.2008 - 11 Verg 15/08

    Rücknahme der Verfahrensaufhebung und des Ausschlusses des Bieters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 7/15
    Insoweit liegt eine vom Beschluss des Senats vom 30.10.2008 abweichende Konstellation vor (11 Verg 15/08).
  • OLG Naumburg, 05.05.2011 - 2 Verg 3/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Verlängerung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 7/15
    Ausgehend hiervon besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB, wenn ein Zuschlag im laufenden Vergabeverfahren vor einer Hauptsacheentscheidung des Senats nicht zu besorgen ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Mai 2011, 2 Verg 3/11).
  • OLG Koblenz, 06.11.2008 - 1 Verg 3/08

    Gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung des Auftraggebers aufgrund eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 7/15
    Aus dieser Entscheidung folgt jedoch nicht, dass der Senat grundsätzlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Ablauf der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB ablehnt, sofern besondere Umstände eine derartige Entscheidung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen stützen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2008, 1 Verg 3/08; Schweda in: Langen/Bunte, KartellR, Bd. 1, 12. Aufl., § 118 Rn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2000 - Verg 20/00

    Zeitliche Grenzen des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 7/15
    Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - ein Antrag zunächst unter Wahrung der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB gestellt und mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf einen derzeit nicht drohenden Zuschlag abschlägig beschieden wurde (vgl. ausdrücklich zu dieser Ausnahmemöglichkeit OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.11.2000, Verg 20/00; auch Bastius in: Müller-Wrede, Kommentar zum Vergaberecht, § 118 Rd. 21, 24).
  • OLG München, 05.05.2009 - Verg 5/09

    Aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch bei Direktvergabe!

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 7/15
    Es soll vor einer Entscheidung des Vergabesenats sichergestellt werden, dass die Vergabestelle keine vollendeten Tatsachen schaffen und dadurch den Bieter auf den Sekundärrechtsschutz verweisen kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 5.5.2009 - Verg 5/09).
  • OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17

    Frist für Antrag auf Verlängerung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, wird in der Praxis überwiegend bejaht für Fälle, bei denen sich das Vergabeverfahren zum Zeitpunkt des Nachprüfungs- bzw. Beschwerdeverfahrens in einem Stadium befand, in dem es nicht zu einem Zuschlag kommen konnte oder in denen der Auftraggeber zunächst ausdrücklich zugesagt hatte, den Zuschlag vor Ablauf des Beschwerdeverfahrens nicht zu erteilen, so dass für einen zugleich mit der Beschwerde eingereichten Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft war (vgl. Stoye/Gielen, in Müller-Wrede, § 173 Rdnr. 33 a.E.; Senat, Beschluss vom 6.8.2015, 11 Verg 7/15; offen gelassen bei OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.11.2000, Verg 20/00).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 8/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22873
OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 8/15 (https://dejure.org/2015,22873)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.08.2015 - 11 Verg 8/15 (https://dejure.org/2015,22873)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. August 2015 - 11 Verg 8/15 (https://dejure.org/2015,22873)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online

    Zuschlag droht nicht: Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 28.06.2005 - 11 Verg 21/04

    Vergabeverfahren für einen "Abschleppdienst": Überprüfung der Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 8/15
    Aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Senats vom 28.6.2005 (11 Verg 21/04) folgt zudem nicht, dass der Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zwingend innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB zu stellen ist.
  • OLG München, 05.11.2007 - Verg 12/07

    Zulässigkeit des Antrags auf Verlängerung des Zuschlagsverbots

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 8/15
    Eine drohende Zuschlagserteilung vor der endgültigen Hauptsacheentscheidung ist nicht nur im Falle der Aufhebung eines Vergabeverfahrens nicht mehr zu befürchten, sondern auch dann, wenn aus anderen Gründen auf absehbare Zeit kein wirksamer Zuschlag erteilt werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 5.11.2007, Verg 12/07).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2000 - Verg 20/00

    Zeitliche Grenzen des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 8/15
    Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - ein Antrag zunächst unter Wahrung der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB gestellt und mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf einen derzeit nicht drohenden Zuschlag abschlägig beschieden wurde (vgl. ausdrücklich zu dieser Ausnahmemöglichkeit OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.11.2000, Verg 20/00; auch Bastius in: Müller-Wrede, Kommentar zum Vergaberecht, § 118 Rd. 21, 24).
  • OLG Koblenz, 06.11.2008 - 1 Verg 3/08

    Gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung des Auftraggebers aufgrund eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 8/15
    Aus dieser Entscheidung folgt jedoch nicht, dass der Senat grundsätzlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Ablauf der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB ablehnt, sofern besondere Umstände eine derartige Entscheidung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen stützen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2008, 1 Verg 3/08; Schweda in: Langen/Bunte, KartellR, Bd. 1, 12. Aufl., § 118 Rn. 9).
  • OLG München, 05.05.2009 - Verg 5/09

    Aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch bei Direktvergabe!

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 8/15
    Es soll vor einer Entscheidung des Vergabesenats sichergestellt werden, dass die Vergabestelle keine vollendeten Tatsachen schaffen und dadurch den Bieter auf den Sekundärrechtsschutz verweisen kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 5.5.2009 - Verg 5/09).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2008 - 11 Verg 15/08

    Rücknahme der Verfahrensaufhebung und des Ausschlusses des Bieters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 8/15
    Insoweit liegt eine vom Beschluss des Senats vom 30.10.2008 abweichende Konstellation vor (11 Verg 15/08).
  • OLG Naumburg, 05.05.2011 - 2 Verg 3/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Verlängerung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2015 - 11 Verg 8/15
    Ausgehend hiervon besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB, wenn ein Zuschlag im laufenden Vergabeverfahren vor einer Hauptsacheentscheidung des Senats nicht zu besorgen ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Mai 2011, 2 Verg 3/11).
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