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   OLG Karlsruhe, 20.09.2000 - 11 W 120/00   

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https://dejure.org/2000,9143
OLG Karlsruhe, 20.09.2000 - 11 W 120/00 (https://dejure.org/2000,9143)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2000 - 11 W 120/00 (https://dejure.org/2000,9143)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. September 2000 - 11 W 120/00 (https://dejure.org/2000,9143)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 519 b I 2; ; BRAGO § 31 I Nr. 1; ; BRAGO § 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Prozessgebühr des Berufungsgegners bei Untätigkeit des Berufungsführers - Verwerfungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufungsbegründung ; Berufungsanträge; Prozessgebühr ; Verwerfungsantrag; Kostenfestsetzungsverfahren; Anwaltskosten

Verfahrensgang

  • LG Karlsruhe - 10 O 330/99
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2000 - 11 W 120/00
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 16.09.1994 - 3 W 2832/94

    Anwaltsgebühren des Berufungsgegners bei Verwerfung des Rechtsmittels als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.09.2000 - 11 W 120/00
    Die mit zustimmender Anmerkung von H vertretene a.A. des OLG Nürnberg (JurBüro 1995, 473), die allein darauf abstellt, ob die (nicht begründete) Berufung zurückgenommen wird oder nicht, vermag der Senat aus vorgenanntem Grunde nicht zu teilen.
  • OLG Karlsruhe, 22.08.1994 - 11 W 105/94

    Kostenerstattung bei Rücknahme der Berufung vor Begründung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.09.2000 - 11 W 120/00
    Dagegen besteht für jede vom beauftragen Rechtsanwalt entfaltete Tätigkeit das uneingeschränkte Prüfungsrecht dahin, ob die in Frage stehende einzelne Maßnahme zur zweckentsprechenden Führung des Rechtsstreites erforderlich war (OLG Karlsruhe Senatsbeschluß vom 22.08.1994, JurBüro 1995, 88 = Rpfleger 1995, 227).
  • OLG Frankfurt, 15.08.1994 - 18 W 212/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.09.2000 - 11 W 120/00
    Durch diesen Antrag entstandene außergerichtliche Kosten sind daher nicht erstattungsfähig (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluß vom 29.08.1994 - 11 W 117/94 - Beschluß vom 25.11.1996 - 11 W 124/96 - 04.09.1997 - 11 W 126/97 - vgl. auch OLG Frankfurt, MDR 1994, 1151).
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