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   OLG Nürnberg, 08.08.2012 - 11 W 1282/12   

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https://dejure.org/2012,43353
OLG Nürnberg, 08.08.2012 - 11 W 1282/12 (https://dejure.org/2012,43353)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 11 W 1282/12 (https://dejure.org/2012,43353)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08. August 2012 - 11 W 1282/12 (https://dejure.org/2012,43353)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.1962 - IV ZB 282/62

    Eintragung akademischer Grade

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.08.2012 - 11 W 1282/12
    Die zitierte Entscheidung entsprach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 38, 380/382) wie der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt StAZ 1992, 344) und konnte sich auch auf einschlägige Bestimmungen der allgemeinen Dienstanweisung für Standesbeamte (DA) stützen, die solche Eintragungen ausdrücklich vorsah.
  • OLG Nürnberg, 17.03.2010 - 11 W 229/10

    Personenstandsrecht: Eintragung akademischer Grade in das Eheregister

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.08.2012 - 11 W 1282/12
    Mit Senatsbeschluss vom 17. März 2010 - 11 W 229/10 - (StAZ 2010, 148) wurde das Standesamt dazu verpflichtet.
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 5 RVs 39/13

    Urteilsunterschrift; Inbegriff der Hauptverhandlung bei Verwertung eines

    Auch wenn der Doktortitel als akademischer Grad nicht Bestandteil des Namens ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2012 - 11 W 1282/12 - Zimmermann, MDR 1997, 224 m. w. Nachw.), kann seine Verwendung dem Schriftbild im Ganzen die nicht ohne weiteres nachzuahmenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen und so - wie im vorliegenden Fall - die Identität des Unterzeichners eindeutig erkennen lassen.
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2012 - 11 Wx 42/10

    Sterberegister und Sterbeurkunde: Eintragung des akademischen Grads eines

    Auf diese tatsächliche Übung hat auch in neuester Zeit trotz der Änderung des Personenstandsrechts zum 01.01.2009 durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom 19.02.2007 - Personenstandsrechtsreformgesetz - (BGBl Teil 1 2007 Nr. 5 23.02.2007 S. 122) das OLG Nürnberg seine Beschlüsse vom 17.03.2010 und 08.08.2012 gestützt, in denen es den Standesbeamten angewiesen hat, im Heiratsregister und im Geburtenregister dem Namen des jeweiligen Antragstellers den akademischen Grad "Dr." voranzustellen (vgl. B. v. 17.03.2010 Az.: 11 W 229/10, BeckRS 2010, 11992; B.v. 08.08.2012 Az. 11 W 1282/12 StAZ 2012, 374).
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