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   OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12   

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https://dejure.org/2013,969
OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12 (https://dejure.org/2013,969)
OLG München, Entscheidung vom 16.01.2013 - 11 W 1896/12 (https://dejure.org/2013,969)
OLG München, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - 11 W 1896/12 (https://dejure.org/2013,969)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Entstehung der Einigungsgebühr für einen Streithelfer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfallen der Einigungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers

  • Anwaltsblatt

    § 66 ZPO
    Vergleich: Einigungsgebühr für Streithelfer nur im Ausnahmefall

  • Anwaltsblatt

    § 66 ZPO
    Vergleich: Einigungsgebühr für Streithelfer nur im Ausnahmefall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 101 Abs. 1
    Erfallen der Einigungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann fällt eigene Einigungsgebühr für RA des Streithelfers an?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einigungsgebühr nur bei von gesetzlicher Regelung abweichender Kostenverteilung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einigungsgebühr für Anwalt des Streithelfers erfordert Regelung durch den Vergleich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann verdient ein Streithelfer eine Einigungsgebühr? (IBR 2013, 1311)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 907
  • AnwBl 2013, 381
  • AnwBl Online 2013, 140
  • Rpfleger 2013, 237
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2008 - 10 W 53/08

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines

    Auszug aus OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12
    Es genügt auch nicht eine im Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten der Streithilfe, wenn diese Vereinbarung keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vorsieht, sondern nur die in § 101 Abs. 1 ZPO enthaltene Regelung wiedergibt (entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.12.2011, Az. I-24 W 106/11, JurBüro 2012, 301, 302, und vom 26.08.2008, Az. 1-10 W 53/08, AGS 2008, 589-591).

    4.) Wegen der abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.12.2011, JurBüro 2012, 301, und vom 26.08.2008, AGS 2008, 589, hat der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).

  • BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen

    Auszug aus OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12
    Der Kostenerstattungsanspruch der Streithelfer folgt vielmehr als gesetzliche Folge aus §§ 101, 98 ZPO der vergleichsweisen Kostenregelung der Hauptparteien, eine Regelung, die auch gelten würde, wenn die Kostenregelung bezüglich der Nebenintervenienten nicht in den Vergleich aufgenommen worden wäre (BGH, NJW 2011, 3721; Senatsbeschluss vom 15.12.2004-11 W 2863/04 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 24 W 106/11

    Erfallen der Einigungsgebühr zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten des

    Auszug aus OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12
    Es genügt auch nicht eine im Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten der Streithilfe, wenn diese Vereinbarung keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vorsieht, sondern nur die in § 101 Abs. 1 ZPO enthaltene Regelung wiedergibt (entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.12.2011, Az. I-24 W 106/11, JurBüro 2012, 301, 302, und vom 26.08.2008, Az. 1-10 W 53/08, AGS 2008, 589-591).
  • OLG Koblenz, 29.08.2001 - 14 W 572/01
    Auszug aus OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12
    Danach fällt für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers eine Einigungsgebühr nur dann an, wenn der zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Vergleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer oder beiden Parteien regelt (Senatsbeschlüsse vom 15.12.2004 - Az. 11 W 2863/04 sowie vom 17.01.2007 - Az. 11 W 3075/06; OLG Koblenz MDR 2002, 296 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr - kein

    "Vereinbaren" indes die Beteiligten etwas, was ohnehin der gesetzlichen Regelung entspricht, kann richtigerweise nicht von einem "Streit" oder einer "Ungewissheit" im obigen Sinne gesprochen werden (vgl. wie hier OLG München, Beschluss vom 16.01.2013, 11 W 1896/12, in juris, Rdnr. 14; auch Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 24.09.2013, 3 KO 172/13, in juris, Rdnr. 31), zumal vorliegend - anders als im Zivilprozess (§ 91a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) - eine gerichtliche Kostenentscheidung ohnehin nur auf Antrag ergangen wäre; ein Interesse daran hätte nur der Kläger gehabt (vgl. erneut § 193 Abs. 4 i.V.m. § 184 Abs. 1 SGG).
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