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   OLG München, 11.10.1999 - 11 W 2206/99   

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https://dejure.org/1999,4089
OLG München, 11.10.1999 - 11 W 2206/99 (https://dejure.org/1999,4089)
OLG München, Entscheidung vom 11.10.1999 - 11 W 2206/99 (https://dejure.org/1999,4089)
OLG München, Entscheidung vom 11. Oktober 1999 - 11 W 2206/99 (https://dejure.org/1999,4089)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unzulässige Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den Insolvenzverwalter

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 31
  • MDR 1999, 1524
  • NZI 1999, 498
  • Rpfleger 2000, 76
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

    Das führt aber nicht dazu, dass dem Prozessgegner seitens des Insolvenzverwalters zu erstattende Rechtsanwaltsgebühren, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren, Insolvenzverbindlichkeiten sind und nur die Rechtsanwaltsgebühren, die nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstanden sind, als Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen sind (so aber OLG Rostock 5. November 2001 - 3 U 168/99 - ZIP 2001, 2145; Kübler/Prütting/Lüke InsO Stand Mai 2005 § 85 Rn. 59; MünchKommInsO-Schumacher § 85 Rn. 20; Uhlenbruck/Berscheid InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 18; Uhlenbruck ZIP 2001, 1988; differenzierend nach Instanzen: OLG München 11. Oktober 1999 - 11 W 2206/99 - NZI 1999, 498).
  • BFH, 10.07.2002 - I R 69/00

    Änderung gem. § 175 AO; rückwirkendes Ereignis

    Insbesondere kann sich hierbei die Frage stellen, ob die Kosten nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter im Revisionsverfahren im Hinblick auf ein vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren aufzuteilen und in jenem Umfang, in dem sie auf das erstinstanzliche Verfahren entfallen, zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger --nach Maßgabe des Kostenverursachungsprinzips-- als Insolvenzforderungen zu behandeln sind (vgl. dazu einerseits --unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung-- z.B. Kroth in Braun, Insolvenzordnung, § 85 Rz. 6; Gerhardt in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 32 Rz. 27 und 42; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 10 Rz. 5; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl., § 10 Anm. 8; andererseits z.B. Oberlandesgericht --OLG-- Hamm, Beschluss vom 24. Mai 1994 21 W 26/93, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1994, 1547; OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 1999 11 W 2206/99, ZIP 2000, 31; OLG Rostock, Urteil vom 5. November 2001 3 U 168/99, ZIP 2001, 2145; Uhlenbruck, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2001, 1988; Binz, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht --EWiR-- 2002, 77; Pape, EWiR 1994, 1115; Schumacher in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band I, § 85 Rz. 20; Lüke in Kübler/Prütting, Insolvenzordnung, § 85 Rz. 57, jeweils m.w.N.).
  • LAG Hamm, 14.03.2002 - 4 Sa 1366/97

    Kostentragungspflicht bei Konkursfestsstellungsklage nach vorläufigem Bestreiten

    Wird der Rechtsstreit erst in der Berufungsinstanz aufgenommen, so handelt es sich bei den Kosten der abgeschlossenen I. Instanz danach nicht um Masseverbindlichkeiten, sondern um Insolvenzforderungen (siehe auch OLG München v. 11.10.1999 - 11 W 2606/99, MDR 1999, 1524 = NZI 1999, 498 = ZInsO 1999, 723 = ZIP 2000, 31; OLG Rostock v. 05.11.2001 - 3 U 168/99, ZIP 2001, 2145 ; zust. Binz, EWiR 2002, 77, 78).
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2005 - 15 W 35/05

    Insolvenzverfahren: Reichweite der Übernahme der Prozesskosten durch den

    Eine andere Auffassung will dem Insolvenzverwalter hingegen nur diejenigen Kosten auferlegen, die erst nach der Aufnahme des Rechtsstreits entstanden sind (vgl. Schumacher in MünchKomm zur Insolvenzordnung, Band 1 2001, § 85 InsO Rn. 20; Eickmann in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2003, § 85 InsO Rn. 10; Uhlenbruck/Berscheid in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl. 2003, § 55 InsO Rn. 18; ebenso für die Unterscheidung zwischen den Kosten verschiedener Instanzen OLG München, NZI 1999, 498).

    Für ein konkretes abweichendes Verständnis der Parteien bei dem Vergleich vom 18.01.2005 sieht der Senat keine Anhaltspunkte (ebenso bei der Übernahme der Kosten des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter in einem Vergleich bzw. im ähnlichen Fall einer entsprechend formulierten Kostengrundentscheidung des Gerichts: OLG München, NZI 1999, 498; OLG Hamm, JurBüro 1990, 1482; Eickmann in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2003, § 55 InsO Rn. 4).

  • OLG Hamm, 29.07.2002 - 23 W 190/02

    Kostenfestsetzung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den

    Zudem ist problematisch, ob und inwieweit die Prozeßkosten in Alt- und Neuschulden aufgeteilt werden können, weil eine Aufspaltung der Kosten insgesamt oder zumindest für eine Instanz hinsichtlich ihrer insolvenzrechtlichen Bedeutung vielfach abgelehnt wird (siehe Senatsbeschluß vom 19.02.1990 - 23 W 534/89 - JurBüro 1990, 1482,1483; 20. Zivilsenat des OLG Hamm KTS 1974, 178,179; OLG München ZIP 2000, 31; Smid, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 55 Rn. 8; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Anm. I 2.2.9 zum Stichwort "Kostenfestsetzungsverfahren").
  • FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08

    Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

    Vielmehr könne - auch um eine ungerechtfertigte Privilegierung der hier in Rede stehenden Gläubiger zu vermeiden - zur Trennung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten der in § 105 InsO enthaltene Gedanke herangezogen werden (z.B. OLG Rostock, Urteil vom 05.11.2001 - 3 U 168/99, ZIP 2001, 2145; OLG München, Beschluss vom 11.10.1999 - 11 W 2206/99, MDR 1999, 1524; Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 55 Rn. 18; eingehend auch Uhlenbruck in ZIP 2001, 1988 f.).
  • OLG Bremen, 02.05.2005 - 2 W 29/05

    Erledigung: Kostenerstattungsanspruch ist Masseverbindlichkeit

    Zum einen ist festzustellen, dass die von Braun mitgeteilten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen dem hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar sind, weil sie sich auf Sachverhalte beziehen, in denen es um gegen den (Gemein-)Schuldner titulierte Prozesskosten ging, die aus vollständig abgeschlossenen Instanzen stammten, bevor der Konkurs-(Insolvenz)verwalter in den Prozess eingetreten war (OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 11 W 2206/99 - ZIP 2000, 31; OLG Rostock, Urteil vom 5. November 2001 - 3 U 168/99 - ZIP 2001, 2145/2146 - [letztgenannte Entscheidung trägt überdies den Vermerk: "nicht rechtskräftig"]).
  • OLG München, 15.04.2016 - 11 W 641/16

    Kosten eines vorinsolvenzlichen selbständigen Beweisverfahrens als

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats und fast einhelliger obergerichtlicher Meinung handelt es sich bei einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter, dem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, insgesamt um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und zwar unabhängig davon, ob die Kosten des erstattungsberechtigten Prozessgegners vor oder nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Verwalter entstanden sind (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 312/04 = NJW-RR 2007, 397 = ZinsO 2006, 1214; BGH BRAGOreport 2003, 39; Senat MDR 1999, 1524 = AGS 2000, 161 = ZIP 2000, 31; Kammergericht AnwBl. 2002, 666; OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 272; OLG Koblenz Rpfleger 1991, 335).
  • OLG Naumburg, 07.09.2001 - 13 W 437/01

    Verfahrensaufnahme durch Gesamtvollstreckungsverwalter - Berufungsrechtszug -

    Dabei war im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen, inwieweit hier im Hinblick darauf, dass es sich bei den erstinstanzlichen Kosten nicht um bevorrechtigte Masseschulden nach § 13 GesO handeln dürfte, sondern um einfache Gesamtvollstreckungsforderungen (vgl. hierzu OLG München Rpfleger 2000, 76 = ZIP 2000, 31; Zöller/Stöber a.a.O.), die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Beklagten nach § 727 ZPO möglich ist.
  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 95/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

    Zum anderen wird die Auffassung vertreten, die vom Insolvenzverwalter zu erstattenden Kosten seien Masseverbindlichkeiten, soweit sie auf die Zeit nach Verfahrensaufnahme entfallen (Oberlandesgericht München, Beschluss v. 11.10.1999 - 11 W 2206/99 - LG Köln, Beschluss v. 08.04.2003 - 16 O 152/01 - zum Meinungsstand vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - m.w.N.).
  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

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