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   OLG München, 08.12.2015 - 11 W 2220/15   

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https://dejure.org/2015,63379
OLG München, 08.12.2015 - 11 W 2220/15 (https://dejure.org/2015,63379)
OLG München, Entscheidung vom 08.12.2015 - 11 W 2220/15 (https://dejure.org/2015,63379)
OLG München, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 11 W 2220/15 (https://dejure.org/2015,63379)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2015 - 10 W 16/15

    Gerichtsvollziehergebühren bei Zustellung von Amts wegen

    Auszug aus OLG München, 08.12.2015 - 11 W 2220/15
    Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dient nicht den Zwangsvollstreckungsinteressen des Klägers, die Befriedigung von dessen Anspruch wird durch die Eintragung nicht gefördert, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor einem Schuldner gewarnt werden soll, der einen titulierten Anspruch nicht zu erfüllen vermochte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2015, 13 W 93/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015, I-10 W 16/15).
  • OLG München, 20.09.2016 - 11 W 1496/16

    Keine Kostentragungspflicht des Vollstreckungsgläubigers für die Zustellung der

    Zur Begründung hat das Landgericht unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 08.12.2015 - 11 W 2220/15 - ausgeführt, gebührenpflichtig nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz sei nur eine Zustellung auf Betreiben der Parteien, nicht aber eine im vorliegenden Fall gegebene Zustellung von Amts wegen.

    Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 08.12.2015 - 11 W 2220/15 - ausgeführt hat, muss der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c Abs. 1, Halbsatz 1 ZPO bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen bewirken.

    Ausgangspunkt für diese Überlegungen ist, dass auch die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht im Parteibetrieb, sondern von Amts wegen erfolgt (Senat, Beschl. v. 08.12.2015 a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015 - 11 W 3/15 = DGVZ 2015, 208; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015 - I-10 W 16/15 = DGVZ 2015, 91; Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 882 c Rn. 5; MüKo ZPO/Dörndorfer, 50. Auflage, § 882 c Rn. 9; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 882 c Rn. 7; zuletzt OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2016 - 2 W 100/16, = JurBüro 16, 429, jew. m. zahlr.

  • OLG Celle, 22.08.2016 - 2 W 184/16

    Umfang der vom Vollstreckungsgläubiger zu tragenden Vollstreckungskosten; Pflicht

    Demgemäß ist heute in der in letzter Instanz zuständigen obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht mehr zweifelhaft, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht auf Betreiben der Parteien erfolgt, es sich vielmehr um eine Zustellung von Amts wegen handelt mit der Folge, dass Auslagen für die Zustellung dem Vollstreckungsgläubiger nicht berechnet werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart DGVZ 2016, 182; OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2016, 3 W 22/16, juris; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Februar 2016, 6 W 9/16, juris; OLG Frankfurt DGVZ 2016, 82; OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2015, 11 W 2220/15, n. v.; vgl. auch OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2016, 5 W 22/16).
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