Rechtsprechung
   OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,22202
OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08 (https://dejure.org/2008,22202)
OLG München, Entscheidung vom 25.11.2008 - 11 W 2558/08 (https://dejure.org/2008,22202)
OLG München, Entscheidung vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 (https://dejure.org/2008,22202)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,22202) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung eines Anwaltswechsels

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr im Fall eines Anwaltswechsels nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 103 ZPO, § 104 ZPO
    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 91 ZPO, § 103 ZPO, § 104 ZPO
    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1220
  • AnwBl 2009, 311
  • AnwBl Online 2009, 35
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08
    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (u.a. BGH NJW 2008, 1323 und FamRZ 2008, 1346 = AGS 2008, 364).

    Die Anrechnung gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG hat nämlich ihren Grund darin, dass der schon vorprozessual mit der Sache befasste und hierfür vergütete Prozessbevollmächtigte im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt erhalten sollte (BGH NJW 2008, 1323 = AnwBl. 2008, 378; Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz BT-Drs. 15/1971, S. 209).

    Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallenen Anwaltsgebühren zählen nicht zu den Prozesskosten und können demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH NJW 2008, 1323 und BGH NJW 2006, 2560).

  • BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren

    Auszug aus OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08
    Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallenen Anwaltsgebühren zählen nicht zu den Prozesskosten und können demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH NJW 2008, 1323 und BGH NJW 2006, 2560).
  • BGH, 30.04.2008 - III ZB 8/08

    Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG München, 25.11.2008 - 11 W 2558/08
    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (u.a. BGH NJW 2008, 1323 und FamRZ 2008, 1346 = AGS 2008, 364).
  • BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei

    Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220).

    bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner, auch von dem Senat geteilter Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

    § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesen Fällen deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

    Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallene Geschäftsgebühr gehört nicht zu den Prozesskosten i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 5; OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Celle, BauR 2016, 545).

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZR 57/15

    Rechtsanwaltsgebühren nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht:

    Sinn der Anrechnungsvorschriften ist es allerdings, die Honorierung annähernd gleicher Tätigkeiten zu verhindern und der Erleichterung einer Einarbeitung oder Vorbereitung des Anwalts wegen bereits vorhandener Kenntnisse und dem damit verbundenen geringerem Aufwand Rechnung zu tragen (vgl. OLG München NJW 2009, 1220).
  • AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11

    Generelle Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem

    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG i.V.m. § 15a RVG findet hier keine Anwendung, da die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (BGH JurBüro 2010, 190; OLG Koblenz MDR 2009, 533; OLG München NJW 2009, 1220; a.A. AG Nürtingen AGS 2010, 306).
  • OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16

    Keine Anrechnung der außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren auf das

    Sinn der Anrechnungsvorschriften ist es im Wesentlichen, die Honorierung annähernd gleicher Tätigkeit zu verhindern und der Erleichterung einer Einarbeitung bzw. Vorbereitung des Anwaltes wegen bereits vorhandener Kenntnisse und dem damit verbundenen geringeren Aufwand Rechnung zu tragen (s. bereits Senat, Beschl. v. 25.11.2008 - 11 W 2558/08 Tz 7, = NJW 09, 1220).

    Dabei besteht Einigkeit darüber, dass eine Anrechnung nur dann möglich ist, wenn derselbe Rechtsanwalt tätig war, andernfalls nämlich eine doppelte Honorierung nicht denkbar ist (siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 27.08.2014 - VII ZB 8/14 Tz 19; Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 41/09 Tz 11; Senat, Beschl. v. 25.11.2008, a. a. O., Tz 7; Müller-Rabe, a. a. O., Vorb. 3 Rn. 261; Hansens, RVGreport 12, 365, 367).

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    a) Allenfalls könnte ein Vertreterwechsel zwischen Vor- und Klageverfahren die Anrechnung ausschließen (vgl. Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 Ko 3640/11, EFG 2012, 2158, Juris Rz. 23 ff.; BGH vom 10.12.2009, MDR 2010, 293; OLG München vom 25.11.2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz vom 20.08.2008, MDR 2009, 533; FG Baden-Württemberg vom 21.02.1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116).
  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im selbständigen

    bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

    In diesen Fällen ist § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2014 - 11 B 789/14

    Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten

    vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter;

    9 Allerdings wird für den Zivilprozess wohl überwiegend vertreten, dass bei Klageerhebung durch einen anderen Bevollmächtigten als den, der einen Beteiligten bereits außergerichtlich vertreten hatte, die Einschränkungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anwendbar seien (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20.8.2008 - 14 W 524/08 - FamRZ 2009, 1244; OLG München, Beschluss vom 25.11.2008 - 11 W 2558/08 - NJW 2009, 1220).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 3640/11

    Frage der Anrechung einer Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei Beraterwechsel

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14

    Dieselbe Angelegenheit; Anwaltskosten; Anwaltswechsel; Kostenfestsetzung

  • OLG Köln, 14.07.2009 - 25 WF 78/09

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

  • FG Düsseldorf, 04.03.2010 - 10 Ko 2445/09

    Beiordnung eines als Mitglied einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts; Anrechnung

  • FG Düsseldorf, 10.10.2014 - 9 Ko 2417/14

    Erstattung der Gebühren für das Vorverfahren in der von dem im Vorverfahren

  • SG Osnabrück, 14.06.2017 - S 40 SF 66/15
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 2683/11

    Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die

  • FG Düsseldorf, 23.10.2014 - 6 Ko 3120/14

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 4 Ko 122/12

    Ermäßigung der Geschäftsgebühr eines Steuerberaters für die Vertretung im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht