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   OLG Frankfurt, 11.02.1991 - 11 W 4/91   

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https://dejure.org/1991,5584
OLG Frankfurt, 11.02.1991 - 11 W 4/91 (https://dejure.org/1991,5584)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.02.1991 - 11 W 4/91 (https://dejure.org/1991,5584)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Februar 1991 - 11 W 4/91 (https://dejure.org/1991,5584)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2090
  • MDR 1991, 545
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Eine solche Ermächtigung wird schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht ohne weitere Umstände von der Prozessvollmacht umfasst (vgl. KG JR 1983, 156, 157; OLG Frankfurt NJW 1991, 2090; OLG München MDR 1992, 513; OLG Köln OLGR Köln 2004, 256, 257).

    Im hier zu entscheidenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung Sachverhaltsfragen hätte erörtern wollen, deren vorherige (auch schriftliche) Erfragung nicht zweckmäßig, deren Beantwortung aber zu einer umfassenden Erledigung des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt NJW 1991, 2090).

  • OLG Stuttgart, 01.08.2013 - 7 W 43/13

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens der Partei:

    Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der Prozessbevollmächtigte, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.; OLG Frankfurt a. M., NJW 1991, 2090; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21).
  • OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21

    Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei nach §§ 141 Abs. 3 , 380

    Das Risiko einer nicht hinreichenden Information des Vertreters trägt die Partei (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.02.1991 - 11 W 4/91, juris (Ls.), NJW 1991, 2090).
  • OLG Köln, 11.03.2004 - 5 W 146/03

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Partei bei Stellung eines Vertreters

    Bei einer Vertreterbestellung ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei nur dann gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter auch tatsächlich nicht imstande ist, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen oder die gebotenen Erklärungen abzugeben; nur dieses Risiko trägt die Partei (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1991, 2090; Musielak-Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 141, Rdn. 18; Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 141, Rdn. 27; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 141, Rdn. 17).
  • BVerfG, 10.11.1997 - 2 BvR 429/97

    Verfassungsmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem

    Es ist jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar, daß das Oberlandesgericht in diesem Fall die Entsendung des Prozeßbevollmächtigten als Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 ZPO als nicht ausreichend und die Verhängung eines Ordnungsgeldes für angemessen erachtet hat (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, NJW 1991, S. 2090).
  • OLG Stuttgart, 26.11.2014 - 7 W 63/14

    Zahlungsklage einer privaten Krankenversicherung gegen ihren Versicherungsnehmer:

    Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der Prozessbevollmächtigte, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. = VersR 2014, 897 ff.; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.; OLG Frankfurt a. M., NJW 1991, 2090; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2009 - 10 W 34/09

    Sofortige Beschwerde wegen einer Ordnungsgeldverhängung gegen die unentschuldigt

    Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der Prozessbevollmächtigte, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt (OLG Frankfurt a. M., NJW 1991, 2090; MüKo, ZPO, 3. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2009 - L 11 KA 8/08

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die Partei muss den Vertreter in die Lage versetzen, dass er im Termin über diejenigen Fragen unterrichtet ist, die sich auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes und der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei nach sorgfältiger Prüfung des Streitstoffs aus Sicht der Partei als klärungsbedürftig ergeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.02.1991 - 11 W 4/91 - NJW 1991, 2090; OLG München, Urteil vom 03.11.1983 - 24 U 185/83 - NJW 1984, 807, 808).
  • LAG Hessen, 22.08.2005 - 4 Ta 384/05

    Ordnungsgeld - persönliches Erscheinen

    Dann kommt eine Vertretung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt am Main 11. Februar 1991 - 11 W 4/91 - MDR 1991/545).
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