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   OLG Hamburg, 30.12.2002 - 11 W 43/02   

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OLG Hamburg, 30.12.2002 - 11 W 43/02 (https://dejure.org/2002,22650)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2002 - 11 W 43/02 (https://dejure.org/2002,22650)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Dezember 2002 - 11 W 43/02 (https://dejure.org/2002,22650)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 935
  • NZG 2003, 435
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Hamm, 04.12.2006 - 2 Ta 804/06

    Rechtsweg: Zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für einstweilige Verfügung auf

    Auch Verstöße gegen das UWG, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem früheren Arbeitgeber begeht, können unerlaubte Handlungen in diesem Sinne sein (KG Berlin vom 07.12.2004 - 5 W 153/04 - DB 2005, 732; OLG Hamburg vom 30.12.2002 - 11 W 43/02 - NZA 2003, 935; vgl. im Einzelnen Fischer, Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in UWG-Sachen, DB 1998, 1182).
  • LAG Nürnberg, 27.04.2005 - 2 Ta 54/05

    Rechtsweg bei unerlaubter Handlung von Arbeitnehmern

    Das OLG Hamburg hat in der Entscheidung vom 30.12.2002, Az.: 11 W 43/02 = NZA 2003 S. 935 f. offen gelassen, ob die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben wäre, wenn feststünde, dass sich der dortige Beklagte zu 1 die Betriebsgeheimnisse erst nach seinem Ausscheiden verschafft hätte.
  • OLG Hamburg, 15.01.2008 - 3 W 200/07

    Markenschutz: Rechtsweg bei einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einer von

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Landgerichts auf die Entscheidung des 11. ZS des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30.12.2002 - 11 W 43/02 - (NZA 2003, 935).
  • KG, 07.12.2004 - 5 W 153/04

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: Wettbewerbsverstoß durch eine von einem

    Es ist nicht Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis bereits begonnen hat oder noch besteht (vgl. zu Vorstehendem OLG Düsseldorf NZA-RR 2003, 211; OLG Hamburg NZA 2003, 935; OLG Zweibrücken NZA-RR 1998, 225; Fischer DB 1998, 1182/1184; Baumbach/Hefermehl/ Köhler, UWG, 23.Aufl., § 12 Rdn. 2.4; Germelmann/Matthes, a.a.O. § 2 Rdn.72, 75; Schwab/Wetz/Walker, ArbGG, § 2 Rdn.111, 114f., jew. m.w.N.).
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