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   OLG Karlsruhe, 22.09.2003 - 11 W 47/03   

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OLG Karlsruhe, 22.09.2003 - 11 W 47/03 (https://dejure.org/2003,3481)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.09.2003 - 11 W 47/03 (https://dejure.org/2003,3481)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. September 2003 - 11 W 47/03 (https://dejure.org/2003,3481)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
    Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts nicht erforderlich, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 54
  • MDR 2004, 54
  • Rpfleger 2004, 125
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2003 - 11 W 47/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152; Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370).

    Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, BGHReport 2003, 152).

    Das kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat (BGH, BGHReport 2003, 152, BGH, JurBüro 2003, 370), oder wenn es sich für die Partei um einen einfach gelagerten Routinefall handelt (KG, Beschl. v. 23.1.2001 - 1 W 8967/00, JurBüro 2001, 257; OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2001 - 17 W 107/01, JurBüro 2002, 425; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2003 - 8 W 530/02, OLGReport 2003, 172; vgl. auch BGH, BGHReport 2003, 152 für einen in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung, bei dem die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben).

    Der Senat sieht sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen des VIII. und des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHReport 2003, 152; JurBüro 2003, 370), weicht jedoch möglicherweise von einer Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab (Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311).

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2003 - 11 W 47/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152; Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370).

    Das kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat (BGH, BGHReport 2003, 152, BGH, JurBüro 2003, 370), oder wenn es sich für die Partei um einen einfach gelagerten Routinefall handelt (KG, Beschl. v. 23.1.2001 - 1 W 8967/00, JurBüro 2001, 257; OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2001 - 17 W 107/01, JurBüro 2002, 425; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2003 - 8 W 530/02, OLGReport 2003, 172; vgl. auch BGH, BGHReport 2003, 152 für einen in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung, bei dem die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben).

    Der Senat sieht sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen des VIII. und des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHReport 2003, 152; JurBüro 2003, 370), weicht jedoch möglicherweise von einer Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab (Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311).

  • BGH, 18.02.2003 - XI ZB 10/02

    Erstattung von Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2003 - 11 W 47/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152; Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370).

    Der Senat sieht sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen des VIII. und des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHReport 2003, 152; JurBüro 2003, 370), weicht jedoch möglicherweise von einer Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab (Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311).

  • KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00

    Verpflichtung zum Ersatz von Reisekosten eines bei dem Prozessgericht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2003 - 11 W 47/03
    Das kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat (BGH, BGHReport 2003, 152, BGH, JurBüro 2003, 370), oder wenn es sich für die Partei um einen einfach gelagerten Routinefall handelt (KG, Beschl. v. 23.1.2001 - 1 W 8967/00, JurBüro 2001, 257; OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2001 - 17 W 107/01, JurBüro 2002, 425; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2003 - 8 W 530/02, OLGReport 2003, 172; vgl. auch BGH, BGHReport 2003, 152 für einen in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung, bei dem die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2003 - 8 W 530/02

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten eines auswärtigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2003 - 11 W 47/03
    Das kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat (BGH, BGHReport 2003, 152, BGH, JurBüro 2003, 370), oder wenn es sich für die Partei um einen einfach gelagerten Routinefall handelt (KG, Beschl. v. 23.1.2001 - 1 W 8967/00, JurBüro 2001, 257; OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2001 - 17 W 107/01, JurBüro 2002, 425; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2003 - 8 W 530/02, OLGReport 2003, 172; vgl. auch BGH, BGHReport 2003, 152 für einen in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung, bei dem die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben).
  • OLG Köln, 26.11.2001 - 17 W 107/01

    Erstattung notwendiger Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der auswärtigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2003 - 11 W 47/03
    Das kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat (BGH, BGHReport 2003, 152, BGH, JurBüro 2003, 370), oder wenn es sich für die Partei um einen einfach gelagerten Routinefall handelt (KG, Beschl. v. 23.1.2001 - 1 W 8967/00, JurBüro 2001, 257; OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2001 - 17 W 107/01, JurBüro 2002, 425; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2003 - 8 W 530/02, OLGReport 2003, 172; vgl. auch BGH, BGHReport 2003, 152 für einen in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung, bei dem die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben).
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