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   OLG München, 13.10.2016 - 11 WF 1092/16   

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https://dejure.org/2016,35141
OLG München, 13.10.2016 - 11 WF 1092/16 (https://dejure.org/2016,35141)
OLG München, Entscheidung vom 13.10.2016 - 11 WF 1092/16 (https://dejure.org/2016,35141)
OLG München, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 11 WF 1092/16 (https://dejure.org/2016,35141)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Form der Bestellung eines Verfahrensbeistandes

  • rewis.io

    Kein Raum für die Vergütung eines Verfahrensbeistands im Überprüfungsverfahren mangels Bestellung durch formellen Beschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Form der Bestellung eines Verfahrensbeistandes

  • rechtsportal.de

    FamFG § 158 Abs. 1
    Anforderungen an die Form der Bestellung eines Verfahrensbeistandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 466
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 19.08.2015 - 11 WF 1028/15

    Vergütung des rückwirkend bestellten Verfahrensbeistands

    Auszug aus OLG München, 13.10.2016 - 11 WF 1092/16
    Eine sogenannte "konkludente" Bestellung zum Verfahrensbeistand, wie sie teilweise für möglich erachtet wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2015 - 6 WF 14/15 Tz 11 a.E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.11.2014 - 7 UF 1819/13 mit Anm. Menne, FamRB 15, 171) ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15 ausgeführt hat, fragwürdig und auf Ausnahmefälle zu beschränken:.

    d) Zumal die vom Senat in letzter Zeit mehrfach zu beurteilenden Fälle von Mißbrauch der Funktion des Verfahrensbeistandes (Aufgabenverlagerung vom Gericht auf diesen, siehe z.B. Beschluss vom 11.08.2016 - 11 WF 889/16; "rückwirkende" Bestellung, Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15; Bestellung immer wieder desselben Verfahrensbeistandes ohne jedwede Erforderlichkeitsprüfung im Sinne von § 158 Abs. 1, 2. HS, Abs. 2 FamFG, Senatsbeschluss vom 30.10.2014 - 11 WF 1349/14) indizieren die Notwendigkeit einer eindeutigen Festlegung der Bestellung durch einen - rechtzeitigen - Beschluss (ebenso Menne, FamRZ 16, 161 a. E.).

  • OLG Brandenburg, 28.08.2015 - 10 UF 74/15

    Unterhaltsverfahren: Nachträgliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG München, 13.10.2016 - 11 WF 1092/16
    b) Richtiger Ansicht nach ist auch den - später mit den z. T. sehr erheblichen Auslagen für die Beistandschaft belasteten - Eltern vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes jedenfalls grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren (Zorn, a.a.O., § 158 Rn. 28; Menne, FamRZ 16, 161; jew. m. w. N.), was bei einer "konkludenten" Bestellung unterbleiben wird.

    d) Zumal die vom Senat in letzter Zeit mehrfach zu beurteilenden Fälle von Mißbrauch der Funktion des Verfahrensbeistandes (Aufgabenverlagerung vom Gericht auf diesen, siehe z.B. Beschluss vom 11.08.2016 - 11 WF 889/16; "rückwirkende" Bestellung, Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15; Bestellung immer wieder desselben Verfahrensbeistandes ohne jedwede Erforderlichkeitsprüfung im Sinne von § 158 Abs. 1, 2. HS, Abs. 2 FamFG, Senatsbeschluss vom 30.10.2014 - 11 WF 1349/14) indizieren die Notwendigkeit einer eindeutigen Festlegung der Bestellung durch einen - rechtzeitigen - Beschluss (ebenso Menne, FamRZ 16, 161 a. E.).

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2015 - 6 WF 14/15

    Umfang der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in einer Kindschaftssache bei

    Auszug aus OLG München, 13.10.2016 - 11 WF 1092/16
    Eine sogenannte "konkludente" Bestellung zum Verfahrensbeistand, wie sie teilweise für möglich erachtet wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2015 - 6 WF 14/15 Tz 11 a.E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.11.2014 - 7 UF 1819/13 mit Anm. Menne, FamRB 15, 171) ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15 ausgeführt hat, fragwürdig und auf Ausnahmefälle zu beschränken:.

    a) Dies gilt zunächst für die Frage, ob die Verfahrensbeistandschaft beruflich geführt wird oder nicht (siehe § 158 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 FamFG), für die Festlegung der genauen Aufgaben (Erweiterung gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3, 4 FamFG ?), für die Frage, für welches von mehreren Kindern die Beistandschaft bestehen soll und schließlich ist insbesondere deutlich zu bestimmen, in welchem Verfahren genau ein Verfahrensbeistand erforderlich ist, ob etwa auch ein Eilverfahren erfasst werden soll (vgl. hierzu die Notwendigkeit einer entsprechenden Auslegung in dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 02.03.2015 - 6 WF 14/15 Tz 11 f., = FamRZ 15, 1928).

  • OLG München, 11.02.2000 - 16 WF 1616/99
    Auszug aus OLG München, 13.10.2016 - 11 WF 1092/16
    Dabei ist zu beachten, dass der Verfahrensbeistand von der Aufgabenstellung her in erster Linie "Sprachrohr des Kindes" ist; es obliegt ihm grundsätzlich nicht und er ist auch nicht dazu da, gleichsam als "Sachverständiger" Ermittlungen über die Feststellung des Kindesinteresses hinaus anzustellen bzw. Empfehlungen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten und damit in Konkurrenz zu Gericht, Jugendamt oder Sachverständigem zu treten (Senatsbeschl. v. 11.08.2016 - 11 WF 889/16; OLG München, Beschluss vom 11.02.2000 - 16 WF 1616/99, = FamRZ 02, 563; Schulte-Bunert/Weinreich - Ziegler, FamFG, 5. Aufl., § 158 Rn. 32).
  • OLG München, 30.10.2014 - 11 WF 1349/14

    Elterliche Sorge, Enkelkind, Mietzuschuss, Verfahrenskostenhilfe,

    Auszug aus OLG München, 13.10.2016 - 11 WF 1092/16
    d) Zumal die vom Senat in letzter Zeit mehrfach zu beurteilenden Fälle von Mißbrauch der Funktion des Verfahrensbeistandes (Aufgabenverlagerung vom Gericht auf diesen, siehe z.B. Beschluss vom 11.08.2016 - 11 WF 889/16; "rückwirkende" Bestellung, Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15; Bestellung immer wieder desselben Verfahrensbeistandes ohne jedwede Erforderlichkeitsprüfung im Sinne von § 158 Abs. 1, 2. HS, Abs. 2 FamFG, Senatsbeschluss vom 30.10.2014 - 11 WF 1349/14) indizieren die Notwendigkeit einer eindeutigen Festlegung der Bestellung durch einen - rechtzeitigen - Beschluss (ebenso Menne, FamRZ 16, 161 a. E.).
  • OLG Nürnberg, 25.11.2014 - 7 UF 1819/13

    Sorgerechtsregelungs- und Umgangsverfahren: Konkludente Bestellung eines

    Auszug aus OLG München, 13.10.2016 - 11 WF 1092/16
    Eine sogenannte "konkludente" Bestellung zum Verfahrensbeistand, wie sie teilweise für möglich erachtet wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2015 - 6 WF 14/15 Tz 11 a.E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.11.2014 - 7 UF 1819/13 mit Anm. Menne, FamRB 15, 171) ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15 ausgeführt hat, fragwürdig und auf Ausnahmefälle zu beschränken:.
  • OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13

    Vergütung des in zwei Kindschaftsverfahren bestellten Verfahrensbeistandes nach

    Auszug aus OLG München, 13.10.2016 - 11 WF 1092/16
    Der Verfahrensgegenstand, auf den sich die Beistandschaft bezieht, ist genau zu bezeichnen (richtig Zorn, a.a.O., § 158 Rn. 30), schon weil der BGH die Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 FamFG nicht als "Fallpauschale" sieht, sondern an einen "Verfahrensgegenstand" knüpft (siehe hierzu Menne, FamRB 12, 338, 339; Senatsbeschl. vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966).
  • OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23

    Verfahrensbeistand: Vergütung bei konkludenter Bestellung

    Vom Ausgangspunkt her zutreffend weist die Rechtspflegerin darauf hin, die Annahme einer konkludenten Bestellung des Verfahrensbeistandes sei auf Ausnahmefälle zu begrenzen (siehe etwa Senat, Beschl. v. 13.10.2016 - 11 WF 1092/16; Beschl. v. 19.08.2015 - 11 WF 1028/15), was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt.
  • OLG Brandenburg, 08.08.2018 - 13 WF 125/18

    Konkludente Bestellung eines Verfahrensbeistands

    Von der Einhaltung der vom Gesetz vorgesehenen Form kann aber weder die Wirksamkeit der Bestellung noch das Entstehen des Vergütungsanspruches abhängen (grundsätzlich gleicher Auffassung, wenn auch auf nicht näher beschriebene Ausnahmefälle beschränkt: OLG München, FamRZ 2017, 466).
  • AG Riesa, 26.04.2017 - 9 F 343/15
    Insbesondere ist auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts München eine konkludente Bestellung des Verfahrensbeistands nicht generell ausgeschlossen; sie soll aus den bereits genannten Gründen und zur Vermeidung von Missbräuchen lediglich auf Ausnahmefälle beschränkt sein (OLG München, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 WF 1092/16, FamRB 2017, 90 f. m. Anm. Menne = juris Rn. 10 ff.).
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