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   OLG Koblenz, 06.02.2007 - 11 WF 1211/06   

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https://dejure.org/2007,27353
OLG Koblenz, 06.02.2007 - 11 WF 1211/06 (https://dejure.org/2007,27353)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.02.2007 - 11 WF 1211/06 (https://dejure.org/2007,27353)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - 11 WF 1211/06 (https://dejure.org/2007,27353)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; ZPO § 766
    Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Kindesunterhaltstitel auf Betreiben der Kindesmutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.01.1994 - V ZR 238/92

    Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsgegenklage bei Aushändigung einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.2007 - 11 WF 1211/06
    Die bei Titeln auf wiederkehrende (Unterhalts-)Leistungen gebotene Einschränkung (vgl. BGH NJW 1984, 2826,2827; 1994, 1161,1162) greift hier nicht Platz, da der (durch die Kindesmutter vertretene) Gläubiger zu 1. für die Zeiträume nach dem Obhutswechsel die vollstreckbare Ausfertigung nicht mehr benötigt.
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.2007 - 11 WF 1211/06
    Die bei Titeln auf wiederkehrende (Unterhalts-)Leistungen gebotene Einschränkung (vgl. BGH NJW 1984, 2826,2827; 1994, 1161,1162) greift hier nicht Platz, da der (durch die Kindesmutter vertretene) Gläubiger zu 1. für die Zeiträume nach dem Obhutswechsel die vollstreckbare Ausfertigung nicht mehr benötigt.
  • OLG Koblenz, 12.07.2004 - 7 WF 570/04

    Vollstreckungsschutz gegen Zwangsvollstreckung von Kindesunterhalt: Wegfall der

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.2007 - 11 WF 1211/06
    a) Nach dem Obhutswechsel war die - gemeinsam mit dem Schuldner die elterliche Sorge ausübende - Kindesmutter nicht mehr berechtigt, den Gläubiger zu 1. zu vertreten (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ) und in dessen Namen die Zwangsvollstreckung aus dem hier zugrunde liegenden Unterhaltstitel zu betreiben; dies gilt auch im Hinblick auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Unterhaltsrückstände (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 7 WF 570/04 - = FamRZ 2005, 993 f.; OLG Hamm FamRZ 1990, 890; Staudinger/Peschel-Gutzeit [2002], § 1629 Rn. 359 unter Hinweis einen etwaigen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des bisherigen Obhutsinhabers).
  • OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 198/15

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Kindesunterhalt aus einem auf den

    Keinen Unterschied macht es hierbei, ob der nicht mehr legitimierte Elternteil wegen eines laufenden Unterhalts oder auch noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibt, da maßgebend für den Erfolg des Vollstreckungsabwehrantrags allein auf den Wegfall der Vollstreckungsbefugnis abzustellen ist (vgl. zum Vorstehenden: OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2007, AZ: 11 WF 1211/06, bei juris Langtext Rn 4; OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 407, 408; OLG München, FamRZ 1997, 1493, 1494: zum Obhutswechsel des Kindes; B. Hamdan, in: jurisPK-BGB, Band 4, 7. Auflage 2014, Stand: 24.09.2015, § 1629 BGB Rn 80, 84; Jaeger, in: Johannsen/Henrich, 6. Auflage 2015, § 1629 BGB Rn 12f; Schmitz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 10 Rn 52 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 25.06.2021 - 2 UF 14/21

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich

    Endet jedoch die Verfahrensstandschaft, etwa weil die Ehe der Eltern rechtskräftig geschieden wird, sich das Obhutsverhältnis oder die Regelung der elterlichen Sorge ändert oder mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, kann der Schuldner den Fortfall der Verfahrensstandschaft im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen (vgl. OLG Köln, FamRZ 1985, 626; OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 509; FamRZ 2020, 125; OLG Hamm, FamRZ 2000, 365; FamRZ 2015, 1100; MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020 Rn. 67, ZPO § 767 Rn. 67; MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 m.w.N.; BeckOGK/Amend-Traut 1.1.2021, BGB § 1629, Rn. 112 m.w.N.; Staudinger/Lettmaier (2020) BGB § 1629, Rn. 326 m.w.N.; Erman/Döll, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1629 BGB, Rn. 20f.; aA OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1268; OLG Koblenz, BeckRS 2008, 3315; OLG Köln, FamRZ 1985, 626: Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO als richtiger Rechtsbehelf).
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