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   OLG Stuttgart, 18.02.2008 - 11 WF 243/07   

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https://dejure.org/2008,6230
OLG Stuttgart, 18.02.2008 - 11 WF 243/07 (https://dejure.org/2008,6230)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2008 - 11 WF 243/07 (https://dejure.org/2008,6230)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Februar 2008 - 11 WF 243/07 (https://dejure.org/2008,6230)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Einkommen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Einkommen

  • Judicialis

    ZPO § 115

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung - SGB II-Leistungen als Einkommen im Sinne des § 115 ZPO ?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    PKH: Einkommen i.S. des § 115 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1261
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2006 - 20 WF 106/06

    Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung: Bezug von Leistungen zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2008 - 11 WF 243/07
    Es kann nicht darauf ankommen, dass es sich hierbei um eine staatliche Leistung handelt (so aber OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 155).
  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 234/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2008 - 11 WF 243/07
    Hinzu kommt das von ihr bezogene Kindergeld in Höhe von 154,-- EUR monatlich für den bei ihr lebenden Sohn (§ 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; BGH FamRZ 2005, 605).
  • OLG Koblenz, 05.06.2007 - 11 WF 434/07

    Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei weiteren Einkünften neben Leistungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2008 - 11 WF 243/07
    Die Leistungen der Antragstellerin nach SGB II sind daher neben ihrem Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (so wie hier OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1824).
  • BGH, 05.05.2010 - XII ZB 65/10

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Kindesunterhaltsklage:

    b) Nach Auffassung des Senats stellen SGB II-Leistungen Einkommen i.S. des § 115 ZPO dar (ebenso etwa OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1261, 1262; siehe auch die weiteren Nachweise in BGH Beschluss vom 8. Januar 2008 - VIII ZB 18/06 - FamRZ 2008, 781).
  • OLG Brandenburg, 18.11.2008 - 9 WF 333/08

    Berücksichtigung des ALG II im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe;

    Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) ist zumindest dann, wenn der Empfänger daneben weitere Einkünfte - z. B. Kindergeld, was auch hier zutrifft - bezieht (BGH, FamRZ 2008, 781, 782; OLG Koblenz, OLGR 2008, 122 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 155 ), Einkommen, nach h. M. aber in jedem Falle (OLG Stuttgart, OLGR 2008, 390, 391; Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 218/238; Götsche, FamRB 2008, 141, 142 sowie jurisPR-FamR 24/2006, Nr. 3; wohl auch OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 947; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl. 2007, Rdnr. 50).
  • OLG Stuttgart, 23.03.2011 - 18 WF 56/11

    Transferleistungen sind bei der Bestimmung des Gegenstandswertes in einer

    Der Hinweis der Gegenmeinung auf § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1261 zur Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei ergänzendem Bezug von SGB II - Leistungen) gehören, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil danach bei ganz anderer Zielrichtung das konkret verfügbare flüssige Einkommen und Vermögen im Vordergrund steht.
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2008 - 8 WF 76/08

    Leistungen nach dem SGB II als Nettoeinkommen i. S. v. § 48 Abs. 3 GKG

    Auch bei der Bewertung der prozesskostenhilferechtlichen Leistungsfähigkeit einer Partei gem. § 115 ZPO sind Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen (OLG Stuttgart in FamRZ 2008, 1261), und es ist kein Grund dafür ersichtlich, inwiefern es davon abweichend bei der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Partei, die Grundlage für die Streitwertberechnung in der Ehesache ist, darauf ankommen sollte, aus welcher Quelle ein Einkommen, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts dient und mithin die Wirtschaftskraft der Partei prägt, stammt.
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