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   OLG Hamm, 17.03.2004 - 11 WF 4/04   

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OLG Hamm, 17.03.2004 - 11 WF 4/04 (https://dejure.org/2004,9016)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2004 - 11 WF 4/04 (https://dejure.org/2004,9016)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 (https://dejure.org/2004,9016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme einer Klage; Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    ZPO § 117; ; ZPO § 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 117; ZPO § 119
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme der Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 463
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Rostock, 20.03.2001 - 10 WF 48/01

    Zur nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2004 - 11 WF 4/04
    Eine Bewilligung nach der Beendigung des Verfahrens ist aber möglich, wenn der PKH-Antrag zuvor vollständig eingereicht worden ist und bis zum Abschluss des Verfahrens die hinreichende Erfolgsaussicht - hier der Rechtsverteidigung - zu bejahen war (OLG Rostock FamRZ 2001, 1468; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auflage, § 117, Rn 2 c; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Auflage, § 119, Rn 16 f; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe, 3. Auflage, Rn 508).
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZB 152/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme bei bereits zuvor

    cc) Nach der Gegenmeinung kann dem Beklagten auch nach Rücknahme der Klage und damit nach Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewilligt werden (OLG Hamm [Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -] FamRZ 2005, 463; OLG Köln MDR 1997, 690; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 703; Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl. Rdn. 265).

    Zutreffend weist das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm [Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -] FamRZ 2005, 463) darauf hin, dass man - folgte man der Gegenauffassung - dem Beklagten die Möglichkeit für seine Rechtsverteidigung entzöge.

    Zudem spricht einiges dafür, dass die Klägerseite erst das - Erfolg versprechende - Verteidigungsvorbringen dazu veranlasst hat, die Klage zurückzunehmen (vgl. dazu auch OLG Hamm Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 - FamRZ 2005, 463).

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 362/10

    Zu den Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Allerdings kommt nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -, NJOZ 2004, S. 2540 f.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 117 Rn. 2b m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 508 m.w.N.).

    Indes setzt ein solcher Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80 -, NJW 1982, S. 446; OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -, NJOZ 2004, S. 2540; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 18 E 760/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 286).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 32 AS 1179/23

    Regelungsanordnung - Überprüfungsverfahren - Angemessenheit - unbestimmter

    Allerdings kommt nach ständiger Rechtsprechung und Literatur eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10, RdNr 14 m w N; OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2004, 11 WF 4/04, NJOZ 2004, S 2540 f).
  • OLG Hamm, 02.06.2004 - 11 WF 116/04

    Zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung

    1) Der Beschluss des Amtsgerichts ist schon deshalb zu beanstanden, weil es die in dieser Sache ergangene Entscheidung des Senats vom 17.03.2004 (11 WF 4/04) nicht beachtet hat.
  • LSG Hessen, 10.01.2005 - L 6 B 124/04

    Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag

    Die in der Rechtsprechung außerordentlich umstrittene Frage nach dem richtigen Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht, insbesondere wenn bereits eine für den Kläger/Antragsteller negative und die Instanz abschließende Entscheidung ergangen oder das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist (vgl. LSG Erfurt 22.10.2001 - L 2 B 5/00 KN = juris KSRE050771227 , OLG SH 12.3.2001 = s.o., LAG Hamm 30.3.2001 = s.o., OLG Hamm 17.3.2004 - 11 WF 4/04 = OLGR Hamm 2004, 280 = juris KORE563242004 , LSG Bremen 6.11.1997 - L 5 BR 21/94 = juris KSRE037281527 ), spielt jedenfalls dann keine Rolle, wenn das erstinstanzliche abweisende Urteil vom Kläger/Antragsteller mit der Berufung angefochten ist und vom Beschwerde-/Berufungsgericht die hinreichende Erfolgsaussicht zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt (Antragstellung, Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages in erster Instanz, Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz, erstinstanzliche Entscheidung, Entscheidungsreife des Beschwerdeverfahrens, Beschwerdeentscheidung) bejaht wird.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - L 20 AS 1601/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss einer rückwirkenden Bewilligung von

    Im vorliegenden Fall würde eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann nicht in Betracht kommen, wenn der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung gefolgt würde, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags maßgeblich sei und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommt, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wurde und sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschuss vom 01. Dezember 2005, L 10 R 4283/05, Justiz 2006, Seite 148 ff. m. w. N.; OVG Brandenburg v. 08.11.2001, 4 E 80/011, NVwZ-RR 2002, 789-791 m.w.N.; Sächs. OVG, Beschluss v. 16.03.2004 - 5 E 27/04 - Juris; BGH, Beschluss v. 18.11.2009 - XII ZB 152/09; OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -, NJOZ 2004, S. 2540 f.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 117 Rn. 2b m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 508 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - L 32 AS 1246/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende

    Allerdings kommt nach ständiger Rechtsprechung eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10, RdNr 14 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2004 - 11 WF 4/04 -, NJOZ 2004, S. 2540 f).
  • VG Ansbach, 30.05.2011 - AN 14 K 10.00869

    Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht; teilweise Rücknahme der

    Deshalb kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Unterlagen für den Prozesskostenhilfeantrag zuvor vollständig bei Gericht eingereicht worden waren und bis zum Abschluss des Verfahrens die hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen war (vgl. OLG Hamm vom 17.3.2004 FamRZ 2005, 463; VG Gelsenkirchen vom 31.10.2005 - 5a K 2300/05.A).
  • FG Hamburg, 11.01.2016 - 3 V 201/15

    Finanzgerichtsordnung / Zivilprozessordnung: Nach Verkündung gestellte Anträge

    Der mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 (Seite 3 Absatz 3) "im finanzgerichtlichen Verfahren" gestellte "Antrag auf Prozesskostenhilfe für alle Verfahren ab 1999" wird als nach § 142 FGO i. V. m. § 114 ff. ZPO evident unzulässig verworfen, soweit er sich auf beim FG - z. B. durch verkündete oder zugestellte instanzbeendende Entscheidungen - abgeschlossene Verfahren bezieht und - wie im vorliegenden Verfahren - zur Zeit der Erledigung des Verfahrens kein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag mit Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen gemäß § 117 ZPO vorlag (vgl. Beschlüsse BVerfG vom 14.04.2010 1 BvR 362/10, Juris; OVG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2015 11 M 43.14, Juris; Bay. LSG vom 14.11.2014 L 16 AS 499/14 B, NZS 2015, 199; OLG Hamm vom 17.03.2004 11 WF 4/04, FamRZ 2005, 463; ständ. Rspr.).
  • VG Ansbach, 22.07.2010 - AN 14 K 10.00548

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme; Einkommensermittlung;

    Deshalb kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Unterlagen für den Prozesskostenhilfeantrag zuvor vollständig bei Gericht eingereicht worden waren und bis zu Abschluss des Verfahrens die hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen war (vgl. OLG Hamm vom 17.3.2004 FamRZ 2005, 463, VG Gelsenkirchen vom 31.10.2005 - 5a K 2300/05.A).
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