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   OLG Rostock, 06.05.2008 - 11 WF 63/08   

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https://dejure.org/2008,6674
OLG Rostock, 06.05.2008 - 11 WF 63/08 (https://dejure.org/2008,6674)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.05.2008 - 11 WF 63/08 (https://dejure.org/2008,6674)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - 11 WF 63/08 (https://dejure.org/2008,6674)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Unterhaltsabänderungsklage: Jugendamtsurkunde über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt bei späterer Bestätigung durch Vergleich; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der geänderten Verhältnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung einer Jugendamtsurkunde wegen einer Veränderung der Geschäftsgrundlage des den Schuldtitel bestätigenden Vergleichs; Prozesskostenhilfe für Unterhaltsabänderungsklage; Abänderung des Vergleichs über Unterhaltszahlungen gegenüber dem Kind; Klage auf Abänderung ...

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 323; ; ZPO § 323 Abs. 4; ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergleich in einem Unterhaltsverfahren ohne vollstreckbaren Inhalt macht Abänderungsklage unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1178
  • MDR 2008, 1220
  • FamRZ 2009, 139
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 03.04.2001 - 7 UF 75/00
    Auszug aus OLG Rostock, 06.05.2008 - 11 WF 63/08
    Begehrt der Unterhaltspflichtige die Abänderung einer Jugendamtsurkunde wegen einer Veränderung der Geschäftsgrundlage des den Schuldtitel bestätigenden Vergleichs, hat er sowohl die bei Vergleichsschluss herrschenden Umstände als auch die dem gegenüber veränderten jetzigen Verhältnisse im Einzelnen darzulegen (OLG Hamburg, FamRZ 2002, 465).
  • BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99

    Abweisung eines im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Unterhaltsbegehrens

    Auszug aus OLG Rostock, 06.05.2008 - 11 WF 63/08
    Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 03.05.2001 (FamRZ 2001, 1140).
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